Paragraphen in 2 StR 66/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
2 | 356 | StPO |
1 | 103 | GG |
1 | 465 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
2 | 349 | StPO |
2 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 66/20 BESCHLUSS vom 24. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2022:240122B2STR66.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2022 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe: 1 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten am 15. Dezember 2021 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit eigenen Schreiben vom 28., 29., 30. Dezember 2021 und 4. Januar 2022 sowie mit Schreiben seines Verteidigers vom 3. Januar 2022. 2 Der Verurteilte beanstandet im Wesentlichen, der Senat habe bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er entscheidungserhebliches Vorbringen des Revisionsführers entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen habe. Insbesondere habe der Senat über die Revision entschieden, obwohl der Verteidiger mit E-Mail vom 20. Oktober 2021 eine weitere umfassende Stellungnahme angekündigt habe. 3 2. Die innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO erhobene Anhörungsrüge ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg; denn es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (§ 356a StPO).
a) Der Senat hat bei seinem Verwerfungsbeschluss weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
b) Die erst am 27. Dezember 2021 bei dem Senat eingegangene „umfassende Stellungnahme zur Revision“ ist kein zu berücksichtigendes Vorbringen. Der Verwerfungsbeschluss des Senats ist nach dem Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ergangen. Eine Pflicht, auf weiteres mögliches Vorbringen nach Fristablauf zu warten, besteht selbst dann nicht, wenn es angekündigt wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2019 – 2 StR 590/18). Im Übrigen hat der Senat nach der Ankündigung einer weiteren Stellungnahme bis zu seiner Entscheidung noch acht Wochen zugewartet, ohne dass innerhalb dieses Zeitraums eine Stellungnahme eingegangen ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 1 StR 207/15, NStZ-RR 2016, 151).
Franke Grube Appl Schmidt Zeng Vorinstanz: Bonn, LG, 24.09.2019 - 111 Js 31/14 21 KLs 11/17
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