Paragraphen in 1 StR 315/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 315/24 BESCHLUSS vom 20. August 2024 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen zu 1.: Untreue u.a. zu 2.: Beihilfe zur Untreue u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:200824B1STR315.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. August 2024 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. März 2024 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Revision des Angeklagten A.
ist ergänzend auszuführen:
Die Verfahrensrügen greifen bereits deswegen nicht durch, weil der Angeklagte in seinem Hilfsbeweisantrag vom 28. März 2024 keine ausreichend bestimmten Tatsachen behauptet hat. Jedenfalls angesichts der Vielzahl der den Angeklagten A.
belastenden Indizien (namentlich enge familiäre und geschäftliche Verbundenheit, Durchsuchung des Betriebsgeländes im Januar 2020, keine Liquidität bei den neu gegründeten Gesellschaften; UA S. 141-143), anhand derer sich die Überzeugung des Landgerichts vom Vorsatz als rechtsfehlerfrei erweist, hätte er das angebliche Tarnen der Aushöhlung der I.
GmbH als „sinnvolle geschäftliche Vorgehensweise“ durch den Auslandszeugen E.
dem Inhalt und den Umständen nach insbesondere in zeitlicher und örtlicher Hinsicht präzisieren müssen. Im Übrigen sind die genannten Hilfstatsachen unschwer als gewichtiger einzustufen, sodass die Behauptungen aus dem Hilfsbeweisantrag zu etwaigen Beschönigungen ohne Weiteres als tatsächlich bedeutungslos abzulehnen sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 1 StR 214/22 Rn. 5 mN). Insoweit gilt nichts anderes als in Bezug auf die Widerlegung der Einlassung des Angeklagten A.
, der entsprechende Darstellungen durch den Mitangeklagten K.
behauptet hat (UA S. 143).
Jäger Wimmer Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bär ist urlaubsbedingt ortsabwesend und daher gehindert zu unterschreiben.
Jäger Leplow Munk Vorinstanz: Landgericht Mannheim, 28.03.2024 - 23 KLs 605 Js 23895/21
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen