V ZB 44/14
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 44/14 BESCHLUSS vom 25. September 2014 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Roth und Dr. Kazele beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine – von einem Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu beantragende – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil der Betroffene nicht ausreichend dargelegt hat, warum er gehindert war, den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe innerhalb der bis zum 21. März 2014 laufenden Rechtsmittelfrist einzureichen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Februar 2014 wird auf Kosten des Betroffenen verworfen, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 10 Abs. 4, § 74 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2 FamFG).
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Stresemann Roth Schmidt-Räntsch Kazele Czub Vorinstanzen: AG Bergisch-Gladbach, Entscheidung vom 16.01.2014 - 40a XIV 3/14 B LG Köln, Entscheidung vom 19.02.2014 - 39 T 24/14 -
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