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4 StR 142/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 142/17 BESCHLUSS vom 16. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2018:160118B4STR142.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2018 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 11. Dezember 2017 gegen den Senatsbeschluss vom 27. September 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1. Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss vom 27. September 2017 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 2016 – unter geringfügiger Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO) – gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Dezember 2017 hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Rüge hat in der Sache keinen Erfolg.

2. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Soweit die Revision die Verletzung von Verfahrensrecht auf die Zurückweisung des Antrags der Verteidigung auf Beiziehung von Ermittlungsakten gegen den gesondert verfolgten D. gestützt hat, ist der Revisionsvortrag vom Senat insgesamt nicht nur bei der Prüfung der Verletzung der mit derselben Zielrichtung erhobenen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), sondern auch hinsichtlich der Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt (§ 338 Nr. 8 StPO) berücksichtigt worden. Das Landgericht ist jedoch, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. April 2017 zutreffend hingewiesen hat, in der Beweiswürdigung zu den Taten II. 1. a) bis c) und e) der Urteilsgründe von einem Ankauf der betreffenden Fahrzeuge durch das Autohaus S. von „ D. “ (UA S. 30) bzw. von der „Firma Automobile G. , Inhaber D. “ (UA S. 31, 32, 35)

ausgegangen. Weiter gehende Tatsachen, die sich aus den den gesondert verfolgten D. betreffenden Akten ergeben hätten, sind in dem Beiziehungsantrag nicht behauptet worden; vielmehr handelte es sich um bloße Bewertungen bzw. Schlussfolgerungen in Bezug auf den subjektiven Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Hehlereitaten. Deshalb wäre zur Begründung der Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung weiterer, über die Ausführungen zu einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO hinausgehender Vortrag zu einem möglichen kausalen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Verfahrensverstoß und dem Urteil erforderlich gewesen.

Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin

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