Paragraphen in IX ZB 83/13
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 83/13 BESCHLUSS vom 22. Mai 2014 in der Zwangsvollstreckungssache Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 22. Mai 2014 beschlossen:
Gemäß § 319 ZPO werden die Entscheidungsgründe des Senatsbeschlusses vom 3. April 2014 in Randnummer 11 dahingehend berichtigt, dass es anstelle von "dem Insolvenzverwalter" "dem Gläubiger" lauten muss.
Vill Gehrlein Fischer Grupp Möhring
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1 | 319 | ZPO |
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