Paragraphen in V ZR 82/23
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 82/23 BESCHLUSS vom 28. September 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:280923BVZR82.23.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2023 durch den Richter Dr. Göbel als Einzelrichter beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2023 (Rechnungsdatum 16. August 2023 / Kassenzeichen 780023131554) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.
Soweit die Klägerin beanstandet, der Rechtsanwalt, der für sie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftragslos gehandelt, handelt es sich um eine Einwendung, die im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - XI ZR 271/19, JurBüro 2020, 376).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Göbel Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 19.08.2021 - 81 O 305/21 OLG München, Entscheidung vom 02.03.2023 - 29 U 6736/21 -
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