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1 StR 598/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 598/19 BESCHLUSS vom 5. März 2020 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:050320B1STR598.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2020 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 30. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Denn Revisionsantrag und -begründung vom 6. November 2019 greifen allein die Versagung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) an. Eine solche Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte allein durch die Nichtanordnung der Maßregel nicht beschwert ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19 Rn. 2 und vom 19. April 2016 – 1 StR 45/16 Rn. 1 mwN; Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 ff.). Der Verteidiger hat vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist das Urteil nur in solch beschränktem Umfang angefochten; daher hat er die Revision nicht teilweise zurückgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 5 ff.). Dass der Angeklagte die Revision eingelegt hat, steht dem nicht entgegen; denn auch dieser Einlegung war kein umfassender Anfechtungswille zu entnehmen.

Der Fall gibt keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fehlen einer Beschwer bei Nichtanordnung des § 64 StGB zu hinterfragen. Das Rechtsmittel hätte nämlich auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat. Dass das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt infolge fehlenden symptomatischen Zusammenhangs abgesehen hat, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Raum Fischer Bär Leplow Pernice Vorinstanz: Ravensburg, LG, 30.08.2019 - 22 Js 2702/19 1 Ks

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