Paragraphen in IV ZR 111/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 3 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 111/24 BESCHLUSS vom 4. Juni 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:040625BIVZR111.24.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Rust am 4. Juni 2025 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 1. Zivilsenat - vom 12. Juli 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 10.000 €
Gründe:
I. Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft über Schenkungen und sonstige Zuwendungen seiner verstorbenen Mutter (im Weiteren: Erblasserin) und die Entbindung zweier Schweizer Rechtsanwälte von der Schweigepflicht, um nach Auskunftserteilung Ausgleichungsansprüche geltend zu machen. Er und die Beklagten zu 1 und 4 sind Kinder der Erblasserin und testamentarisch zu deren Erben eingesetzt. Die weiteren Beklagten sind Enkelkinder der Erblasserin.
Der Kläger hat behauptet, dass bislang nicht auseinandergesetztes Vermögen der Erblasserin unter anderem auf Konten in der Schweiz vorhanden sei. Es gebe erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin den Beklagten bedeutsames Vermögen geschenkt oder sonst zugewendet habe. Daraus leitet der Kläger Ausgleichungsansprüche in ihm unbekannter Höhe her. Er hat beantragt, die Beklagten auf der ersten Stufe zur Auskunft über die ihnen, ihren Abkömmlingen und sonstigen Dritten seit dem Tod des vorverstorbenen Vaters gemachten Schenkungen und sonstigen Zuwendungen der Erblasserin durch Vorlage eines Verzeichnisses nebst Belegen und zur Entbindung zweier in der Schweiz ansässiger Rechtsanwälte von deren Schweigepflicht im Hinblick auf mögliche Vermögensübertragungen der Erblasserin auf die Beklagten oder sonstige Dritte zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Erfolg seines Rechtsmittels (Senatsbeschluss vom 4. April 2023 - IV ZR 42/22, ZEV 2023, 381 Rn. 5 m.w.N.), also der Durchsetzung seiner abgewiesenen Klageanträge auf Auskunft und Befreiung von der Schweigepflicht. Dieses Interesse ist - entsprechend den Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen - mit 10.000 € zu bewerten.
1. Der Wert eines Auskunftsbegehrens ist auf einen Bruchteil des mittels der Auskunft durchzusetzenden Leistungsanspruchs festzusetzen, wobei der Bruchteil in der Regel umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnis des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen ist (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - IV ZB 21/15, juris Rn. 9). Er bewegt sich regelmäßig zwischen einem Zehntel und einem Viertel (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18, NJW-RR 2018, 901 Rn. 11). Der zugrunde zu legende Wert des Leistungsanspruchs ist gemäß § 3 ZPO nach objektiven Anhaltspunkten zu schätzen, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Klägers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (Senatsbeschluss vom 19. September 2007 - IV ZR 226/06, juris Rn. 5). Nach diesen Maßstäben lässt sich auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens kein höherer Wert der Beschwer als 10.000 € feststellen.
a) Um dem Revisionsgericht die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang abändern lassen möchte, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 30. März 2023 - V ZR 132/22, NJW-RR 2023, 1056 Rn. 3). Daran fehlt es. Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens zum Vermögen der Erblasserin und der von ihr vorgenommenen Zuwendungen lässt sich die Höhe eines erwarteten Ausgleichungsanspruchs weder errechnen noch mit der erforderlichen Sicherheit dahingehend schätzen, dass dies zu einem Wert des Auskunftsanspruchs von mehr als 10.000 € führte.
Dem von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Vorbringen, die Erblasserin habe ihren sieben Enkelkindern jeweils Beträge im mindestens fünfstelligen Bereich zugewandt, ist nicht zu entnehmen, dass und um welchen Betrag die behauptete Zuwendung die Untergrenze von 10.000 € je Enkelkind, also 70.000 € insgesamt, überstiegen haben soll. Das rechtfertigt nach der Vorstellung des Klägers einen Ausgleichungsanspruch von einem Drittel der Zuwendungen und selbst unter Zugrundelegen eines Bruchteils von einem Viertel nur einen mit 5.833,33 € zu bewertenden Auskunftsanspruch.
Andere Umstände, auf deren Grundlage sich die Höhe des vom Kläger erwarteten Ausgleichungsanspruchs errechnen oder schätzen ließe, hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat sie sich auf klägerisches Vorbringen zu Konten der Erblasserin bei einer Schweizer Bank bezogen. Dort ist aber nur zu Kontenguthaben für die Jahre 1962, 1963 und 1966 vorgetragen. Darüber hinaus soll der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten in einem vorausgegangenen Verfahren behauptet haben, dass weiteres Vermögen in von ihm bezifferter Höhe vorhanden sein müsse. Dieses Vorbringen lässt aber keine Rückschlüsse darauf zu, in welcher Höhe die Erblasserin aus der Sicht des Klägers ausgleichungspflichtige Zuwendungen vorgenommen haben soll. Auch ein vom Kläger vorgelegtes Protokoll einer Besprechung im Familienkreis aus dem Jahr 2013 belegt nur, dass nach Angaben der Erblasserin zu diesem Zeitpunkt die Bankkonten schon aufgelöst und das Guthaben auf andere Konten der Erblasserin übertragen worden sein soll. Allein die vom Kläger behauptete erhebliche Höhe der Kontenguthaben belegt nicht, dass die Erblasserin in entsprechender Höhe ausgleichungspflichtige Zuwendungen vorgenommen hat.
b) Der Kläger muss sich deshalb an den Festsetzungen der Vorinstanzen festhalten lassen, die den Streitwert unter Rückgriff auf die - wenngleich nicht allein auf die Anträge der ersten Stufe beschränkten Angaben des Klägers in der Klageschrift auf 10.000 € festgesetzt haben.
Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist es einer Partei verwehrt, sich auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie eine Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, welche die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2023 - IV ZR 264/22, ZEV 2023, 462 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 27. April 2023 - V ZR 118/22, NJW-RR 2023, 839 Rn. 6 m.w.N.).
So liegt es hier. Der Kläger hat zu keiner Zeit eine von den Festsetzungen der Vorinstanzen abweichende Streitwertfestsetzung verlangt, sondern ist einem Rechtsbehelf der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts entgegengetreten, mit dem diese eine Heraufsetzung des Streitwerts erstrebt haben. Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände bei der Streitwertbestimmung nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Sein Vorbringen in den Vorinstanzen zu behaupteten Zuwendungen der Erblasserin an ihre Enkel und zu möglichen Guthaben der Schweizer Konten lässt eine Festsetzung eines 10.000 € übersteigenden Streitwerts - wie ausgeführt - nicht zu.
2. Der Antrag auf Befreiung der Schweizer Rechtsanwälte von ihrer Verpflichtung zur Verschwiegenheit erhöht die Beschwer des Klägers nicht. Eine Zusammenrechnung der Werte mehrerer Klageanträge gemäß § 5 Halbs. 1 ZPO scheidet aus, wenn die Anträge wirtschaftlich auf ein identisches Ziel gerichtet sind (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - II ZR 82/15, juris Rn. 3). So liegt es hier. Die Auskunft der Schweizer Rechtsanwälte über Zuwendungen, der die begehrte Befreiung von der Schweigepflicht dienen soll, bezieht sich auf das behauptete Vermögen der Erblasserin auf den Schweizer Konten, das zugleich Gegenstand der geltend gemachten Auskunftsansprüche gegen die Beklagten ist.
III. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wäre im Übrigen auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Götz Rust Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 20.08.2021 - 6 O 8798/19 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 12.07.2024 - 1 U 3503/21 Erb -
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