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XI ZR 317/12

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 317/12 BESCHLUSS vom 16. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Ellenberger und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 8. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die statthafte Gegenvorstellung (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, juris Rn. 1 mwN) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat den Streitwert zutreffend auf 17.420,93 € festgesetzt. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Hilfswiderklage der Beklagten bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG kommt eine Addition der Werte von Klage und (Hilfs-)Widerklage nicht in Betracht, wenn sie denselben Gegenstand betreffen. Dabei kommt es nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff an. Der kostenrechtliche Gegenstandsbegriff der Vorschrift erfordert vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtung. Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht, beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506).

Vorliegend besteht zwischen dem (Hilfs-)Widerklageantrag zu 2), den das Berufungsgericht abgewiesen hat, und der Verurteilung gemäß Ziffern 6) und 7) des Tenors des Berufungsurteils wirtschaftliche Identität. Die Verurteilung betrifft Säumniszinsen, die die Kläger als Schaden Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung bestandskräftiger Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Finanzamt begehrt haben. Damit steht der Widerklageantrag auf Feststellung, dass die Kläger verpflichtet sind, eine bestandskräftige Rückzahlung des Finanzamtes im Hinblick auf die Säumniszinsen der Beklagten zu erstatten, in wirtschaftlicher Identität.

Soweit die Beklagte mit ihrem (Hilfs-)Widerklageantrag zu 2) zusätzlich Erstattung von vom Finanzamt auf eine etwaige Rückzahlung von Säumniszinsen gezahlter Zinsen begehrt hat, handelt es sich um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, die den Streitwert nicht erhöht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 14 mwN).

Hinsichtlich des (Hilfs-)Widerklageantrages zu 1) kommt eine Wertaddition nicht in Betracht, weil die Beklagte ausweislich ihrer Beschwerdebegründung insofern kein Rechtsmittel eingelegt hat, da diesem Antrag unter Ziffer 8) des Tenors des Berufungsurteils stattgegeben worden ist. Darüber hinaus hat das mit dem Antrag verfolgte Auskunftsbegehren nach den insoweit zutreffenden Angaben der Beklagten in der Beschwerdebegründung ohnehin nur einen Wert von maximal 50 €, so dass die hier maßgebliche Wertstufe der Gebührentabelle bis 19.000 € auch bei einer Addition nicht überschritten würde.

Joeres Menges Ellenberger Derstadt Maihold Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.05.2011 - 2-7 O 530/10 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.07.2012 - 10 U 106/11 -

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