XI ZR 386/21
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 386/21 BESCHLUSS vom 21. Juni 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:210622BXIZR386.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2022 durch den Richter Dr. Grüneberg, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Ettl beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Juni 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 8. Februar 2022 (XI ZR 161/21, juris) und auf sein Urteil vom 27. Februar 2018 (XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 20 f. mwN). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zu unbeweglichen Geschäftsräumen im Sinne von Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU stellen sich vorliegend nicht, weil das Berufungsgericht zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags im Sinne von § 312b Abs. 1 BGB weder Feststellungen getroffen hat noch diesbezüglicher Vortrag der Parteien ersichtlich ist. Hinsichtlich der auf einen Fernabsatzvertrag bezogenen Fragen vermögen die - im Übrigen jeweils einen Leasingvertrag betreffenden - Vorabentscheidungsgesuche des Landgerichts Ravensburg (Beschlüsse vom 24. August 2021 - 2 O 238/20, juris, und vom 28. September 2021 - 2 O 378/20 und 2 O 390/20, juris) eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die dort aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Richtlinien 2002/65/EG und 2011/83/EU derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“, vgl. nur Senatsurteil vom 27. Februar 2018, aaO Rn. 21 und BGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 51).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Grüneberg Menges Schild von Spannenberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.06.2020 - 10 O 230/19 KG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2021 - 4 U 1053/20 -
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