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12 W (pat) 22/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 22/13

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 100 65 141 …

BPatG 152 08.05

…

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 7. August 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dr.-Ing. Krüger beschlossen:

Die am 10. Dezember 2012 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden wird verworfen.

Gründe I

Gegen das am 23. Dezember 2000 angemeldete Patent 100 65 141 mit der Bezeichnung „Hohlraum-Hitzestau-Heizung“, dessen Erteilung am 16. Oktober 2008 veröffentlicht wurde, hatte die Einsprechende am 17. November 2008 Einspruch erhoben.

In der Anhörung am 28. Oktober 2009 vor der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts wurde der Beschluss verkündet, das Patent werde unverändert aufrechterhalten und die Kosten der Anhörung trage die Einsprechende.

Der Beschluss vom 28. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführerin am 27. November 2009 zugestellt, wobei in der schriftlichen Fassung des Beschlusses im Tenor der Kostenausspruch fehlte. In den Gründen wurde ausgeführt, dass dem Antrag des Anmelders, die Kosten der Anhörung der Einsprechenden aufzuerlegen, stattgegeben werde.

Gegen diesen Beschluss legte die Einsprechende am 29. November 2009 Beschwerde ein, mit der sie beantragt hatte, den Beschluss aufzuheben und das Patent vollständig zu widerrufen sowie die Kostenentscheidung aufzuheben. Diese Beschwerde hat die Einsprechende am 9. September 2011 zurückgenommen. Der Einspruch war bereits am 12. August 2011 zurückgenommen worden.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2012 hat die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts den Tenor des Beschlusses vom 28. Oktober 2009 wie folgt berichtigt:

„1. Das Patent 100 65 141, des Herrn S… in … S1…, DE mit der Bezeichnung Hohlraum-Hitzestau-Heizung wird nach Prüfung des Einspruchs gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Patentgesetz in vollem Umfang aufrechterhalten.

2. Die Einsprechende trägt die Kosten der Anhörung.“

Am 10. Dezember 2012 legte die Einsprechende gegen den am 12. November 2012 zugestellten Berichtigungsbeschluss Beschwerde ein mit dem Antrag,

1. diesen Berichtigungs-Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts hinsichtlich Ziff. 2 betreffend die Kostenentscheidung in formaler und inhaltlicher Hinsicht, d. h. auch dem Grunde nach, aufzuheben,

2. die Rechtsfehlerhaftigkeit des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Oktober 2009 bezüglich der Ausführungen zu den Kosten nach Ziff. Ill. in formal- und materiellrechtlicher Hinsicht, d h. auch dem Grunde nach, festzustellen und den Beschluss bezüglich Ziff. Ill. entsprechend zu berichtigen,

und hilfsweise einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, falls den Anträgen nach Ziff. 1. und 2. nicht ohne Weiteres stattgegeben werden kann.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 wurden die Beteiligten auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Es handle sich bei der vorliegenden Beschwerde in der Sache um eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2009 in der berichtigten Fassung vom 17. Oktober 2012, wobei lediglich der Ausspruch über die Auferlegung der Kosten der Anhörung mit der Beschwerde angegriffen werde. Eine neue Rechtsmittelfrist gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2009 in der berichtigten Fassung vom 17. Oktober 2012 hätte durch den Berichtigungsbeschluss nur dann neu zu laufen begonnen, wenn der Beschluss nicht als Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geeignet gewesen wäre. Im vorliegenden Fall habe sich die später wieder zurückgenommene Beschwerde jedoch ausdrücklich auch gegen die Kostenauferlegung gerichtet und aus den Gründen des Beschlusses sei die Auferlegung der Kosten der Anhörung eindeutig hervor gegangen. Zudem sei in der Anhörung vom 28. Oktober 2009 der Beschluss mit dem vollständigen Tenor verkündet worden. Da durch die Berichtigung keine neue Beschwerdefrist hinsichtlich des Beschluss vom 28. Oktober 2009 in der berichtigten Fassung vom 17. Oktober 2012 eröffnet worden sei, sei die Beschwerde unzulässig.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Beschwerde zulässig sei. Es sei höchst fraglich gewesen, ob der Antrag gemäß Ziffer 2 vom 28. Dezember 2009, den die Beschwerdeführerin in der inzwischen zurückgenommenen Beschwerde gestellt hatte, und mit dem die Aufhebung der Kostenentscheidung beantragt worden war, vom Bundespatentgericht damals überhaupt als statthaft bzw. zulässig angesehen worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe schon gar nicht zweifellos zum damaligen Zeitpunkt erkannt, dass ihr die Kosten auferlegt werden sollten. Es sei nicht auszuschließen gewesen, dass das Bundespatentgericht den Antrag als unstatthaft oder unzulässig angesehen hätte und auf das Berichtigungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt verwiesen hätte. Insoweit sollte es diskutierbar sein, ob die vorliegende Beschwerde als unzulässig erachtet werden könne, nur wegen eines schon einmal gestellten Antrags ohne sonstige Ausführungen. Es handle sich zwischen den beiden Beschwerden formal- und materiellrechtlich um unterschiedliche Rechtsmittel. Schließlich konnte eine Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss erst eingelegt werden, nachdem ein solcher ergangen sei. Die Beschwerde sei auch begründet. Der Kostenantrag sei unstatthaft gewesen, da zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Pfändungsantrag vorgelegen habe. Die Auferlegung der Kosten der Anhörung sei rechtsfehlerhaft gewesen und die Entscheidung habe auch nicht erkennen lassen nach welchen Gesichtspunkten eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden sei. Die Absage der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sei auch nicht verspätet erfolgt. Im Ergebnis handle es sich um keine Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 95 PatG.

II.

Die Beschwerde, die die Aufhebung der Kostenentscheidung zum Ziel hat, ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden ist, denn der Berichtigungsbeschluss führt nicht dazu, dass die Frist für die Beschwerde gegen die Auferlegung der Kosten der Anhörung, die gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG einen Monat nach Zustellung des Beschlusses ablief, neu zu laufen beginnt.

In der Sache handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerde nicht um eine Beschwerde gegen die Berichtigung als solche, sondern um eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2009 in der berichtigten Fassung vom 17. Oktober 2012, wobei aber lediglich der Ausspruch über die Auferlegung der Kosten der Anhörung mit der Beschwerde angegriffen wird. Für diese Beschwerde ist der 12. (technische) Beschwerdesenat zuständig (vgl. Geschäftsverteilung Abschnitt E Nr. II.). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die Patentabteilung die Kosten nicht auferlegen wollte und daher die Berichtigung als solche rechtswidrig gewesen sei. Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar und wird von der Anmelderin auch nicht vorgetragen, dass die Berichtigung als solche rechtswidrig gewesen sein könnte, da die Kosten der Anhörung sowohl im verkündeten Beschluss als auch in den Gründen der schriftlichen Fassung des Beschlusses enthalten war. In der Sache wendet sich daher die Beschwerde gegen die Kostenauferlegung im Berichtigungsbeschluss und nicht gegen die Berichtigung als solche, auch wenn sie behauptet, es läge keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, denn sie begründet dies damit, dass ihr die Kosten der Anhörung von der Patentabteilung nicht hätten auferlegt werden dürfen und der Kostenantrag von der Patentabteilung hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Einsprechende hatte bereits am 28. Dezember 2009 gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2009, zugestellt am 27. November 2009, Beschwerde eingereicht, aber den Einspruch und auch die Beschwerde (noch vor der Berichtigung des Beschlusses durch die Patentabteilung) zurückgenommen (vgl. 12 W (pat) 12/10). Die bloße Zurücknahme der Beschwerde bedeutet zwar noch nicht, dass auf das Beschwerderecht verzichtet worden ist, jedoch war nunmehr die Frist für eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2009 in der berichtigten Fassung vom 17. Oktober 2012 abgelaufen.

Eine neue Rechtsmittelfrist gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2009 in der berichtigten Fassung vom 17. Oktober 2012 hätte nur dann (mit der Zustellung der berichtigten Fassung) neu zu laufen begonnen, wenn der Beschluss insgesamt, also einschließlich der Entscheidungsgründe nicht als Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geeignet gewesen wäre (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 319 Rdn. 7). Im vorliegenden Fall richtete sich die später wieder zurückgenommene Beschwerde ausdrücklich auch gegen die Kostenauferlegung. Die Beschwerdeführerin hatte erkannt, dass ihr die Kosten der Anhörung auferlegt worden sind, auch wenn dieser Ausspruch nicht im Tenor der schriftlichen Fassung des Beschlusses stand. Aus den Gründen des Beschlusses ging eindeutig hervor, dass ihr die Kosten der Anhörung auferlegt worden sind. Zudem wurde in der Anhörung am 28. Oktober 2009 der Beschluss mit dem vollständigen Tenor, also einschließlich des Ausspruchs, dass die Einsprechende die Kosten der Anhörung trägt, verkündet. Die nunmehr geäußerte Ansicht, es sei für die Beschwerdeführerin nicht sicher gewesen, dass das Gericht den Antrag, die Kostenentscheidung aufzuheben, als statthaft bzw. zulässig angesehen hätte, vermag daran nichts zu ändern. Da die Entscheidungsgründe eindeutig waren und zudem der verkündete Beschluss die Kostenentscheidung ebenfalls enthielt, war der zugestellte Beschluss geeignet, die Grundlage für das weitere Handeln der Beteiligten auch hinsichtlich der Kostenentscheidung zu bilden.

Da somit durch die Berichtigung keine neue Beschwerdefrist hinsichtlich des Beschluss vom 28. Oktober 2009 in der berichtigten Fassung vom 17. Oktober 2012 eröffnet wurde, ist die Beschwerde unzulässig und daher zu verwerfen. Es kann daher aufgrund der jetzt eingelegten Beschwerde nicht mehr überprüft werden, ob die Auferlegung der Kosten der Anhörung rechtmäßig war.

Die Entscheidung konnte gemäß § 79 Abs. 2 PatG ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beschwerde vom 10. Dezember 2012 nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt wurde, da der Berichtigungsbeschluss keine neue Rechtsmittelfrist hinsichtlich des Ausspruchs der Kostentragung in Gang gesetzt hat.

Schneider Bayer Schlenk Krüger Me

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