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4 StR 382/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 382/20 BESCHLUSS vom 17. November 2020 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:171120B4STR382.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 16. März 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Revision des Angeklagten M.

unter der unsubstantiierten Überschrift „unzulässige Beschränkung der Verteidigung“ rügt, dass das Landgericht den Antrag seines Verteidigers zurückgewiesen hat, „die Sachverhaltserkenntnisse mitzuteilen“, auf denen der am 12. März 2020 erteilte gerichtliche Hinweis beruht, ist die Verfahrensrüge unzulässig, weil ihre Stoßrichtung unklar ist (BGH, Beschluss vom 3. August 2017 – 4 StR 96/17 mwN).

Die gegen die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugen B. und F. gerichtete Verfahrensrüge des Angeklagten M.

hat unbeschadet der Bedenken, ob die Begründung, mit der das Landgericht diesen Antrag wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache abgelehnt hat, den rechtlichen Anforderungen (noch) genügt (BGH, Beschluss vom 30. September 2014 – 3 StR 351/14, StV 2015, 206 mwN), keinen Erfolg, weil aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen das Urteil nicht auf dem Begründungsmangel beruht. Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe die Glaubhaftigkeit der Angaben des Geschädigten, die es seinen Feststellungen zur Menge des entwendeten Geldes zugrunde gelegt hat, unabhängig von der Frage der Herkunft des Geldes beurteilt. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte sich hätte besser verteidigen können, wäre ihm diese Erwägung mit dem seinen Beweisantrag ablehnenden Beschluss nicht nur im Ergebnis, sondern mit der der Erwägung zugrunde liegenden Begründung zur Kenntnis gebracht worden.

Sost-Scheible Rommel Quentin Maatsch Bartel Vorinstanz: Hagen, LG, 16.03.2020 ‒ 351 Js 367/17 51 KLs 8/18

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