Paragraphen in I ZB 5/22
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 5/22 BESCHLUSS vom 8. März 2022 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2022:080322BIZB5.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Offenburg - 1. Zivilkammer - vom 15. Dezember 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f.).
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: AG Offenburg, Entscheidung vom 19.11.2021 - 6 M 553/21 LG Offenburg, Entscheidung vom 15.12.2021 - 1 T 159/21 -
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