Paragraphen in IX ZB 49/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 574 | ZPO |
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1 | 127 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 49/19 BESCHLUSS vom 11. September 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:110919BIXZB49.19.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl am 11. September 2019 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2019 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Landgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Überdies ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil der Kläger sich entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen.
Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 29.01.2019 - 225 C 151/18 LG Berlin, Entscheidung vom 04.07.2019 - 30 S 4/19 -
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2 | 574 | ZPO |
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