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2 StR 346/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 346/20 BESCHLUSS vom 29. März 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:290321B2STR346.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 406 Abs. 1 Satz 3 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. April 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Adhäsionsausspruch a) die Feststellung einer Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld dahin klarstellend neu gefasst wird, dass der Angeklagte dem Neben- und Adhäsionskläger dem Grunde nach zur Zahlung eines Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Neben- und Adhäsionsklägers von 40 Prozent verpflichtet ist und b) die Feststellung einer Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der dem Neben- und Adhäsionskläger durch die verfahrensgegenständliche Tat bereits entstandenen materiellen Schäden entfällt und insoweit von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Franke Grube Appl Schmidt Zeng

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