Paragraphen in 2 StR 346/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
1 | 406 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
1 | 406 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 346/20 BESCHLUSS vom 29. März 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:290321B2STR346.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 406 Abs. 1 Satz 3 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. April 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Adhäsionsausspruch a) die Feststellung einer Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld dahin klarstellend neu gefasst wird, dass der Angeklagte dem Neben- und Adhäsionskläger dem Grunde nach zur Zahlung eines Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Neben- und Adhäsionsklägers von 40 Prozent verpflichtet ist und b) die Feststellung einer Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der dem Neben- und Adhäsionskläger durch die verfahrensgegenständliche Tat bereits entstandenen materiellen Schäden entfällt und insoweit von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Grube Appl Schmidt Zeng
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
1 | 406 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
1 | 406 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen