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X ZR 74/23

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 74/23 URTEIL in der Patentnichtigkeitssache Verkündet am: 17. Juni 2025 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2025:170625UXZR74.23.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß und die Richterinnen Dr. Marx und Dr. von Pückler für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2011 123 034 (Streitpatents), das durch Teilung aus einer Anmeldung vom 30. September 2009 hervorgegangen ist und einen Tischgrill betrifft.

Patentanspruch 1, auf den drei weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet:

Vorrichtung zum gerichteten und geregelten Erzeugen von Wärme, mit einem als in sich abgeschlossene, mittig stehende Wärmequelle dienenden PAD zum Befüllen mit Holzkohle oder einem anderen kohleartigen Brennstoff, wobei das PAD einen Deckel mit Hebeöse hat, mit einem Anbrennteller, wobei das PAD mit einem PAD-Rand dicht auf dem Anbrennteller aufliegt und wobei das PAD einen PAD-Boden mit systematischer Lochstruktur und eine darunter liegende Hohlraumstruktur hat, mit einem Elektrolüfter zum stufenlosen Regeln der Luftzufuhr in Form eines geführten Luftstroms, wobei sich die Regelbarkeit der Wärmeabgabe des PAD aus dem Luftstrom ergibt, der mittig zwischen dem Anbrennteller und der Hohlraumstruktur zwangsweise durch die Lochstruktur im PAD-Boden gleichmäßig im PAD verteilt und so der Kohle zugeführt wird, und mit einem über dem PAD befindlichen Grillrost, wobei der Deckel des PAD derart ausgebildet ist, dass er sich als direkter Deckelaufsatz in Kombination seiner Deckelstruktur und der Hebeöse an den Grillrost formschlüssig anpasst und unter Arretierung des Grillrosts ein unverrückbarer Einbau des PAD sichergestellt ist.

Patentanspruch 2, auf den dieselben Ansprüche zurückbezogen sind, hat bis zu den Wörtern "über dem PAD befindlichen Grillrost" denselben Wortlaut. Daran schließt sich folgender Text an:

wobei der Deckel des PAD oben gewölbt und parabolisch fest mit dem Grillrost verschweißt ist, und mittig zentrisch auf dem PAD aufsetzbar ist.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus; ferner sei die Erfindung nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in sechs geänderten Fassungen verteidigt.

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge unter Hinzufügung von zwei weiteren Hilfsanträgen weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I. Das Streitpatent betrifft einen Tischgrill.

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren im Stand der Technik Einweggrills mit einem Behälter für Holzkohlebriketts und einem Grillrost bekannt.

Die japanische Offenlegungsschrift 2005-273927 (D9) zeige einen Grill mit einer mittig angeordneten Brennkammer, die eine grobe, weitmaschige Gitterstruktur aufweise und durch einen Deckel abgedeckt sei. Die Brennkammer stehe frei im Gehäuse, weshalb beim Kippen des Grills die Brennkammer umfallen und glühende Kohle ins Gehäuse fallen könne.

Die bekannten Vorrichtungen hätten den Nachteil, dass die Wärmequelle nicht kontrolliert werden könne und der Wirkungsgrad sehr niedrig sei. Ferner sei das Anbrennverfahren nicht ausgereift und die Anbrennzeit sowie die benötigten Zündmittel ließen auf eine ungünstige Handhabung schließen.

2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das technische Problem zugrunde, einen Grill zur Verfügung zu stellen, der eine höhere Betriebssicherheit und einen verbesserten Wirkungsgrad aufweist und einfach zu handhaben ist.

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in den Ansprüchen 1 und 2 Vorrichtungen vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

Anspruch 1 Anspruch 2

1.1 Vorrichtung zum gerichteten und geregelten Erzeugen von Wärme, mit

1.2 einem als in sich abgeschlossene, mittig stehende Wärmequelle dienenden PAD zum Befüllen mit Holzkohle oder einem anderen kohleartigen Brennstoff,

1.4 einem Anbrennteller,

1.8 einem Elektrolüfter zum stufenlosen Regeln der Luftzufuhr in Form eines geführten Luftstroms und

1.10 einem über dem PAD befindlichen Grillrost.

1.5 Das PAD liegt mit einem PAD-Rand dicht auf dem Anbrennteller auf und hat

1.6 einen PAD-Boden mit systematischer Lochstruktur,

1.7 eine darunter liegende Hohlraumstruktur und

1.3 einen Deckel mit Hebeöse.

1.9 Die Regelbarkeit der Wärmeabgabe des PAD ergibt sich aus dem Luftstrom, der mittig zwischen dem Anbrennteller und der Hohlraumstruktur zwangsweise durch die Lochstruktur im PAD-Boden gleichmäßig im PAD verteilt und so der Kohle zugeführt wird.

1.11 Der Deckel des PAD ist derart ausgebil- 2.11 Der Deckel des PAD ist det, dass er sich als direkter Deckelaufoben gewölbt,

satz in Kombination seiner Deckelstruktur und der Hebeöse an den Grillrost formschlüssig anpasst und

1.12 unter Arretierung des Grillrosts ein 2.12 parabolisch fest mit unverrückbarer Einbau des PAD sicherdem Grillrost vergestellt ist.

schweißt und

2.13 mittig zentrisch auf dem PAD aufsetzbar.

4. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung.

a) Der Begriff "PAD" wird im Streitpatent nicht ausdrücklich erläutert.

Aus den Merkmalen, die diesen Begriff verwenden, hat das Patentgericht zutreffend die Schlussfolgerung gezogen, dass es sich um einen Behälter handelt, der mit Holzkohle oder einem ähnlichen Brennstoff befüllt werden kann, wie dies Merkmal 1.2 vorsieht.

Weitere Eigenschaften des PAD sind in den Merkmalen 1.5 bis 1.7 spezifiziert.

b) Der gemäß Merkmal 1.3 zum PAD gehörende Deckel steht mit dem in Merkmal 1.10 vorgesehenen Grillrost in Verbindung. Die Patentansprüche 1 und 2 sehen insoweit zwei unterschiedliche Ausführungsformen vor.

aa) Nach den Merkmalen 1.11 und 1.12 ist der Deckel so ausgebildet, dass er sich formschlüssig an den Grillrost anpasst und unter Arretierung des Rosts ein unverrückbarer Einbau des PAD sichergestellt ist.

Nähere Erläuterungen dazu, in welcher Weise diese Vorgaben verwirklicht werden können, enthält die Beschreibung des Streitpatents nicht. Auch die Figuren lassen diesbezüglich nichts erkennen.

Den genannten Merkmalen selbst lässt sich entnehmen, dass der Formschluss zwischen Deckel und Grillrost so ausgestaltet sein muss, dass der arretierte Rost das PAD sicher in seiner Position hält.

bb) Nach Merkmal 2.12 sind Deckel und Grillrost fest miteinander verschweißt. Eine Fixierung des PAD durch den arretierten Rost ist bei dieser Ausführungsform nicht zwingend vorgesehen. Die Vorgabe in Merkmal 2.13, wonach der Deckel mittig zentrisch auf dem PAD aufsetzbar ist, eröffnet aber die Möglichkeit zu einer solchen Ausgestaltung.

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

Die Stammanmeldung offenbare einen unverrückbaren Einbau des PAD im Sinne von Merkmal 1.12 nur zusammen mit einem standardisierten Kaliber und Höhenmaß. Das Weglassen dieser Merkmale führe zu einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung.

Die Stammanmeldung offenbare auch nicht die allgemeine Lehre, einen Deckel grundsätzlich mit einer Hebeöse im Sinne von Merkmal 1.3 zu versehen. Eine Hebeöse sei nur für einen formschlüssig angepassten Deckel offenbart, nicht aber für einen angeschweißten Deckel im Sinne der Merkmale 2.11 bis 2.13. Wenn der Grillrost angeschweißt sei, habe eine Hebeöse keine Funktion.

Die Hilfsanträge 1 bis 5 hätten keinen Erfolg, weil sie zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führten. Die darin aufgenommenen Merkmale "Kaliber" und "Höhenmaß" seien der erteilten Fassung nicht zu entnehmen. Aufgrund der Zäsurwirkung der Patenterteilung sei eine erneute Aufnahme nicht zulässig. Der mit Hilfsantrag 6 verteidigte Gegenstand gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, weil diese Merkmale ebenso wie in der erteilten Fassung fehlten.

III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand.

1. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die ursprüngliche Offenbarung eines beanspruchten Gegenstands erforderlich, dass die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen in ihrer Gesamtheit unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 - X ZR 67/20, GRUR 2022, 1575 Rn. 68 - Übertragungsparameter).

Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts der ursprünglichen Unterlagen sind grundsätzlich auch Verallgemeinerungen von ursprünglich offenbarten Ausführungsbeispielen zulässig. Danach ist ein "breit" formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung aus fachlicher Sicht als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit bereits der Anmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen. Das gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 21 ff. - Kommunikationskanal; Beschluss vom 8. November 2016 - X ZB 1/16, BGHZ 212, 351 Rn. 45 - Ventileinrichtung; Urteil vom 13. Februar 2020 - X ZR 6/18, GRUR 2020, 728 Rn. 26 - Bausatz; Urteil vom 23. April 2020 - X ZR 38/18, GRUR 2020, 974 Rn. 39 - Niederflurschienenfahrzeug).

Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass bestimmte Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch aber nur einzelne davon vorsieht (BGH, Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 - Drehmomentübertragungseinrichtung; Urteil vom

17. Februar 2015 - X ZR 161/12, BGHZ 204, 199 Rn. 31 - Wundbehandlungsvorrichtung; Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/14, GRUR 2016, 1038 Rn. 48 - Fahrzeugscheibe II; Urteil vom 26. September 2023 - X ZR 76/21, GRUR 2024, 42 Rn. 42 - Farb- und Helligkeitseinstellung).

Der Beanspruchung von Schutz ohne ein bestimmtes Merkmal kann insbesondere entgegenstehen, dass alle in einer Anmeldung geschilderten Ausführungsbeispiele ein bestimmtes Merkmal oder eine bestimmte Kombination von Merkmalen aufweisen und dem Inhalt der Anmeldung zu entnehmen ist, dass die im Anspruch vorgesehenen Mittel der Lösung eines Problems dienen, das das Vorhandensein des betreffenden Merkmals oder der betreffenden Merkmalskombination voraussetzt (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - X ZR 63/15, GRUR 2018, 175 Rn. 35 - Digitales Buch; Urteil vom 8. Februar 2022 - X ZR 22/20, Rn. 31; Urteil vom 28. Juni 2022 - X ZR 67/20, aaO, Rn. 70 f. - Übertragungsparameter).

b) Ob der Gegenstand von Patentanspruch 1 danach schon deshalb über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht, weil die Merkmale 1.11 und 1.12 in der Stammanmeldung nur zusammen mit standardisiertem Kaliber und Höhenmaß offenbart sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

Eine unzulässige Erweiterung liegt jedenfalls deshalb vor, weil die Stammanmeldung nicht unmittelbar und eindeutig erkennen lässt, dass es zur Sicherstellung des unverrückbaren Einbaus des PAD unter Arretierung des Grillrosts ausreichen kann, wenn nur eine Teilmenge der dafür in der Anmeldung vorgesehenen Maßnahmen verwirklicht wird.

aa) Die Beschreibung der Stammanmeldung offenbart eine formschlüssige Anpassung des Deckels an den Grillrost und eine damit erzielte Arretierung (Abs. 11).

Diesen Ausführungen lässt sich nur entnehmen, dass der Deckel aufgrund des Formschlusses am Grillrost arretiert ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen damit auch das PAD arretiert ist, geht daraus nicht hervor.

bb) Die Sicherstellung eines unverrückbaren Einbaus des PAD ist lediglich in dem in der Stammanmeldung formulierten Anspruch 2 erwähnt. Dieser hat folgenden Wortlaut:

Verfahren zur gesicherten, geregelten und gerichteten gleichmäßigen Erzeugung von Grillwärme mittels Holzkohle, oder ein anderer kohleartiger Brennstoff in einem PAD, dadurch gekennzeichnet, dass Holzkohle in einer geschlossenen zylindrischen standardisierten festgelegten Kaliber und Höhenmaß und der daraus stabilisierenden Arretierung Anbrennteller und dem gegenüberliegenden eigens geformten Deckels unter Arretierung des Rostes einen unverrückbaren Einbau sicherstellt.

cc) Dieser grammatikalisch unvollständigen Formulierung lässt sich 39 nicht eindeutig entnehmen, welche Maßnahmen verwirklicht sein müssen, damit ein unverrückbarer Einbau im Sinne der Erfindung sichergestellt ist.

Als in Frage kommende Maßnahmen lassen sich daraus die Anordnung von Holzkohle innerhalb des PAD, dessen geschlossene zylindrische Form mit standardisiertem Kaliber und Höhenmaß, eine stabilisierende Arretierung, der Anbrennteller und der gegenüberliegende, eigens geformten Deckel entnehmen. Aus der gewählten Formulierung ergeben sich jedoch keine hinreichenden Informationen dazu, welche dieser Elemente zwingend erforderlich sind und in welcher Weise sie zusammenwirken müssen, um das angestrebte Ziel der Sicherstellung eines unverrückbaren Einbaus zu erreichen. Mangels solcher Informationen ist der Anmeldung nicht eindeutig zu entnehmen, dass einzelne Elemente bereits für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind.

dd) Patentanspruch 1 sieht mit den Merkmalen 1.11 und 1.12 nur eine Teilmenge der in der Anmeldung vorgesehenen Elemente vor. Eine solche Ausgestaltung ist aus den aufgezeigten Gründen in der Anmeldung nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart.

ee) Ob ausgehend von der Stammanmeldung die ergänzende Heranziehung von Fachwissen ohne erfinderische Bemühungen zu der Erkenntnis geführt hätte, dass eine Arretierung des Grillrosts und ein Formschluss mit dem Deckel zur sicheren Positionierung des PAD ausreichen können, bedarf keiner Entscheidung.

Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, ergäbe sich diese Erkenntnis nicht allein aus der Stammanmeldung, sondern aus dem ergänzend herangezogenen Fachwissen. Dies reicht für eine unmittelbare Offenbarung nicht aus.

2. Ebenfalls zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 2 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht.

a) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, offenbart die Stammanmeldung eine Hebeöse lediglich in Kombination mit einem angesetzten Deckel, der an den Grillrost formschlüssig angepasst ist (Abs. 11).

Einen mit dem Grillrost verschweißten Deckel erwähnt die Stammanmeldung lediglich in dem dort formulierten Anspruch 8. Dieser sieht eine Kombination der Merkmale 2.11 bis 2.13 vor, nicht aber eine Hebeöse.

b) Vor diesem Hintergrund lässt sich der Stammanmeldung nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass sich die nur in Kombination mit einem angesetzten und formschlüssig ausgestalteten Deckel offenbarte Öse auch mit einem mit dem Grillrost verschweißten Deckel kombinieren lässt.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich eine solche Kombination ausgehend vom Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung als technisch sinnvoll darstellen kann, obwohl der Deckel bei dieser Ausgestaltung schon durch Abnehmen des Grillrosts entfernt werden kann. Auch zu dieser Frage finden sich in der Stammanmeldung keine ausreichenden Hinweise. Die Beantwortung der Frage ist damit allenfalls unter ergänzender Heranziehung von Fachwissen möglich.

Wie bereits erwähnt wurde, reicht dies für eine unmittelbare Offenbarung nicht aus.

3. Hinsichtlich der Hilfsanträge ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

a) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand geht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

aa) Nach Hilfsantrag 1 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 dahin ergänzt werden, dass das PAD ein festgelegtes Kaliber sowie Höhenmaß hat. Patentanspruch 2 soll unverändert beibehalten werden.

bb) In dieser Fassung kann das Streitpatent schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Gegenstand von Patentanspruch 2 aus den oben aufgezeigten Gründen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht.

cc) Darüber hinaus geht der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 ebenfalls über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

Mit der Hinzufügung des Teilmerkmals "festgelegtes Kaliber und Höhenmaß" wird zwar ein weiteres der in der Stammanmeldung erwähnten Elemente zur Sicherstellung eines unverrückbaren Einbaus hinzugefügt. Auch damit enthält Patentanspruch 1 aber nicht alle Merkmale, die die Stammanmeldung zur Erreichung dieses Ziels anführt. Folglich ist auch dieser Gegenstand in der Stammanmeldung nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

b) Hilfsantrag 1a hat ebenfalls keinen Erfolg.

Mit Hilfsantrag 1a verteidigt die Beklagte den Anspruch 1 in der erteilten Fassung. Anspruch 2 soll hingegen entfallen.

In dieser Fassung hat das Streitpatent ebenfalls keinen Rechtsbestand, weil der Gegenstand von Anspruch 1 aus den oben aufgezeigten Gründen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht.

c) Die mit Hilfsantrag 1b vorgesehene Änderung führt zu keiner anderen Beurteilung.

Gemäß Hilfsantrag 1b soll dem Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1a vor dem ersten Auftreten des Worts "PAD" das Wort "zylindrischen" eingefügt werden.

Auch mit dieser Ergänzung sieht Patentanspruch 1 nur eine Teilmenge der in Stammanmeldung vorgesehenen Elemente zur Sicherstellung eines unverrückbaren Einbaus zwingend vor. Eine solche Ausgestaltung ist aus den oben aufgezeigten Gründen in der Stammanmeldung nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

d) Für Hilfsantrag 2 gilt dasselbe wie für Hilfsantrag 1 und 1b.

Nach Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 in Merkmal 1.10 dahin ergänzt werden, dass das PAD ein standardisiertes und festgelegtes Kaliber sowie Höhenmaß aufweist. Anspruch 2 soll unverändert bleiben.

Damit sind die Hindernisse, die dem Rechtsbestand der mit den Hilfsanträgen 1 und 1b verteidigten Fassung entgegenstehen, nicht ausgeräumt.

e) Für die Hilfsanträge 3 und 4 gilt Entsprechendes.

Mit den Hilfsanträgen 3 und 4 verteidigt die Beklagte Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 bzw. 2. Anspruch 2 soll demgegenüber entfallen.

Diese Anträge können keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand der in Rede stehenden Fassungen von Patentanspruch 1 aus den oben aufgezeigten Gründen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht.

f) Hilfsantrag 5 hat ebenfalls keinen Erfolg.

aa) Nach Hilfsantrag 5 soll die mit Hilfsantrag 2 verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden:

1.2' einem als in sich abgeschlossene, mittig stehende Wärmequelle dienenden zylindrischen PAD zum Befüllen mit Holzkohle oder einem anderen kohleartigen Brennstoff,

1.11' Der Deckel des PAD ist derart ausgebildet, dass er das PAD schließt und eigens so geformt ist, dass er unter stabilisierender Arretierung sich als direkter Deckelaufsatz in Kombination seiner Deckelstruktur und der Hebeöse an den Grillrost formschlüssig anpasst und

1.12' unter Arretierung des Grillrosts ein unverrückbarer Einbau des PAD zwischen Anbrennteller und Grillrost durch stabilisierende Arretierung sichergestellt ist.

Patentanspruch 2 soll unverändert beibehalten werden.

bb) Diese Fassung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sie die erteilte Fassung von Patentanspruch 2 umfasst.

cc) Darüber hinaus geht die mit Hilfsantrag 5 verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 ebenfalls über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Merkmale 1.11' und 1.12' das Zusammenspiel mit der Arretierung des PAD am Anbrennteller so spezifizieren, wie dies in der Stammanmeldung offenbart ist.

Auch diese Fassung kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil sie nur eine Teilmenge der in der Stammanmeldung vorgesehenen Elemente zur Sicherstellung eines unverrückbaren Einbaus vorsieht.

g) Hilfsantrag 6 bleibt ebenfalls ohne Erfolg aa) Nach Hilfsantrag 6 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 5 dahin geändert werden, dass das Erfordernis eines standardisierten und festgelegten Kalibers sowie Höhenmaßes entfällt und folgende Anforderungen hinzutreten:

1.4' einem Anbrennteller mit bündig gekröpftem Tellerrand,

1.11' Der Deckel des PAD ist derart ausgebildet, dass er das PAD schließt und eigens so geformt ist, dass er unter stabilisierender Arretierung zwischen dem Anbrennteller und dem gegenüberliegenden eigens geformten Deckel stabilisierend arretiert, wobei sich der Deckel als direkter Deckelaufsatz in Kombination seiner Deckelstruktur und der Hebeöse an den Grillrost formschlüssig anpasst und Anspruch 2 soll entfallen.

bb) Diese Fassung geht aus den im Zusammenhang mit der erteilten Fassung und mit Hilfsantrag 5 dargelegten Gründen ebenfalls über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Hoffmann Deichfuß Marx von Pückler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.05.2023 - 7 Ni 24/20 -

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