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2 ARs 231/25

BUNDESGERICHTSHOF ARs 231/25 2 AR 83/25 BESCHLUSS vom 18. September 2025 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Körperverletzung u.a. hier: Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 14 StPO Az.: 4 StVK 240/23 3 StVK 45/25 10 StVK 193/25 31 VRs 23 Js 7293/18 Landgericht Kassel Landgericht Kassel Landgericht Trier Staatsanwaltschaft Mosbach ECLI:DE:BGH:2025:180925B2ARS231.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. September 2025 beschlossen:

Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe sowie der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Mosbach vom 8. April 2019 (1 KLs 23 Js 7293/18) ist das Landgericht Kassel – Strafvollstreckungskammer –.

Gründe: I.

Das Landgericht Mosbach hat gegen den Verurteilten mit Urteil vom 8. April 2019 eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Nach Ende des Vorwegvollzugs war er in der V. Klinik für forensische Psychiatrie B. untergebracht. Durch Beschluss vom 23. August 2023 hat das Landgericht Kassel (Az. 4 StVK 240/23) seine Entlassung aus der Unterbringung angeordnet und den weiteren Vollzug der Unterbringung sowie die Vollstreckung des noch nicht durch Anrechnung erledigten Rests der Gesamtfreiheitsstrafe rechtskräftig zur Bewährung ausgesetzt.

Am 27. Februar 2024 verhängte das Amtsgericht Neuwied (Az. 8a Ds 2080 Js 75901/23) gegen den Verurteilten wegen Bedrohung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. In einem weiteren Verfahren wurde er im Mai 2024 wegen Diebstahls in drei Fällen in Untersuchungshaft genommen und am 22. Oktober 2024 durch das Amtsgericht Neuwied (Az. 12 Ls 2080 Js 4211/24) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen beide Entscheidungen, die jeweils während der Lockerungserprobung begangene Straftaten betrafen, legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Das Rechtsmittel führte in der ersten Sache zum Entfall der Strafaussetzung. Der Verurteilte befindet sich wegen der ersten Verurteilung seit 14. Januar 2025 in Strafhaft in der JVA W. .

Zu dem unter dem Az. 4 StVK 240/23 beim Landgericht Kassel geführten Bewährungsheft ging eine Anklageabschrift des ersten Neuwieder Verfahrens (Az. 2080 Js 75901/23) am 6. Dezember 2023 ein. Weiter wurde durch Schreiben der Führungsaufsichtsstelle vom 21. Mai 2024 die Verhaftung des Probanden im zweiten Neuwieder Verfahren bekannt.

Den bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier gestellten, aus dem Vollstreckungsheft (Az. 31 VRs 23 Js 7293/18) ersichtlichen Antrag der Staatsanwaltschaft Mosbach vom 3. Februar 2025 auf Widerruf der Strafrestaussetzung hat die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich wegen anzunehmender Vorbefassung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel abgelehnt. Auf den sodann dort gestellten und unter dem Az. 3 StVK 45/25 bearbeiteten Widerrufsantrag hat das Landgericht Kassel die weiteren nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen gemäß § 462a Abs. 1 StPO mit Beschluss vom 25. Februar 2025 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier abgegeben. Die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich hat eine Übernahme erneut abgelehnt.

Hierauf hat das Landgericht Kassel – Strafvollstreckungskammer – die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorgelegt, weil es mangels Aktenkundigkeit von Widerrufsgründen im Vollstreckungsheft vor Stellung des Widerrufsantrags nicht mit der Sache befasst gewesen sei.

II.

1. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht des Landgerichts Trier (Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz) und des Landgerichts Kassel (Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.

2. Für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung sowie über den damit gegebenenfalls in einem prozessualen Entscheidungsverbund stehenden Widerruf der Umsetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Mosbach vom 8. April 2019 ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 463 Abs. 1 StPO das Landgericht Kassel – Strafvollstreckungskammer – zuständig.

Die mit der Aufnahme des Verurteilten in die Entziehungsanstalt zur Vollstreckung der Unterbringung aus dem vorgenannten Urteil gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1, § 463 Abs. 1 StPO begründete örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel blieb gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2, § 463 Abs. 1 StPO nach Aussetzung des Strafrests und der Unterbringung zur Bewährung bestehen. Sie besteht für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung und der Unterbringung zur Bewährung auch fort und ist nicht auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier übergegangen. Als die in der Justizvollzugsanstalt W.

vollzogene Untersuchungshaft am 14. Januar 2025 in Strafhaft überging, war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel bereits mit der Frage des Bewährungswiderrufs befasst.

„Befasst“ mit einer Sache wird das Gericht schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung – hier den Widerruf gemäß § 57 Abs. 5 Satz 2, § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 StGB – rechtfertigen können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2023 – 2 ARs 267/23, NStZ-RR 2023, 391 f., und vom 20. November 2024 – 2 ARs 385/24, Rn. 7; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 462a Rn. 17). Solche Tatsachen wurden vor Rechtskraft des ersten Urteils des Amtsgerichts Neuwied zwar nicht im Vollstreckungs-, aber im maßgeblichen Bewährungsheft aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war: Am 6. Dezember 2023 ging die Mitteilung der Anklageschrift im ersten Neuwieder Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2019 – 2 ARs 8/19, und vom 24. Mai 2022 – 2 ARs 96/22, NStZ-RR 2022, 389, 390) ein, und aus dem Schreiben der Führungsstelle vom 21. Mai 2024 ergab sich, dass sich der Verurteilte im zweiten Neuwieder Verfahren in Untersuchungshaft befand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 – 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358, und vom 27. August 2013 – 2 ARs 267/13, NStZ-RR 2013, 389 f.). Beide Mitteilungen gaben Anlass, die Frage eines Widerrufs von Amts wegen zu prüfen. Unerheblich ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, ob es tatsächlich zu einer Verurteilung kommen werde. Denn befasst ist ein Gericht auch dann, wenn es zunächst nichts veranlasst, sondern den Ausgang des neuen Verfahrens abwartet, aus dem sich Widerrufsgründe ergeben können.

Das „Befasstsein“ endet ungeachtet der zwischenzeitlichen Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt W.

erst, wenn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel in der Sache abschließend entschieden hat; vorher tritt ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über die anhängige Sache nicht ein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 – 2 ARs 96/22, NStZ-RR 2022, 389, 390, und vom 22. Mai 2025 – 2 ARs 185/25, Rn. 5).

Menges Zimmermann Zeng Herold Grube

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