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XI ZR 547/17

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 547/17 BESCHLUSS vom 9. Januar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:090118BXIZR547.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen:

Die Anträge des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Juli 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 550.000 €.

Gründe:

1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (Senatsbeschlüsse vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 2, vom 1. Juni 2016 - XI ZR 21/16, juris Rn. 2 und vom 7. November 2016 - XI ZR 48/16, juris Rn. 2). Hat die Partei - wie hier der Kläger - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2). Dazu lässt sich dem Vortrag des Klägers nichts entnehmen.

2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, nicht jedoch ordnungsgemäß begründet worden. Innerhalb der bis zum 4. Dezember 2017 auf Antrag des Klägers verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist keine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen. Die Schreiben des Klägers erfüllen die gesetzlichen Anforderungen an eine solche Beschwerdebegründung nicht, da diese nach § 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann.

b) Auch ein Gesuch auf Wiedereinsetzung in die nunmehr versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspräche keinen Erfolg. Dazu hätte innerhalb der zu wahrenden Frist neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2012 - IX ZB 285/11, juris Rn. 5, vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4, vom 27. August 2014 - XII ZB 394/13, juris Rn. 16, vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14,

juris Rn. 2, vom 18. August 2015 - VI ZA 13/15, juris Rn. 2 und vom 12. April 2016 - XI ZR 479/15, juris Rn. 4, jeweils mwN). 6 Dem genügt der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nicht. Es fehlen die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Nachweise dazu. 7 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da die verlängerte Frist zu deren Begründung verstrichen ist.

Ellenberger Derstadt Maihold Dauber Matthias Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 22.10.2015 - 14 O 119/15 OLG Hamm, Entscheidung vom 31.07.2017 - I-5 U 142/15 -

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