Paragraphen in 6 StR 426/22
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2 | 44 | StPO |
1 | 46 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 426/22 BESCHLUSS vom 4. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ECLI:DE:BGH:2023:041023B6STR426.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2023 gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 30. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.
Sein Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 14. November 2022 die Revision des Verurteilten gegen das vorbezeichnete Urteil als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 5. August 2023 und 18. August 2023 hat der Verurteilte Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision sowie die Beiordnung eines neuen Verteidigers für die Revisionsinstanz beantragt. Er macht geltend, sein früherer Verteidiger habe die Revision unzulänglich begründet.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Es fehlt bereits an einer Fristversäumung (§ 44 Satz 1 StPO). Eine solche liegt hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist nicht vor, weil die Revision des Verurteilten von seinem früheren Verteidiger fristgerecht mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2022 – 5 StR 141/22; vom 12. Juli 2017 – 1 StR 513/11; vom 4. Februar 2010
– 3 StR 555/09). Da das Revisionsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, kommt die Beiordnung eines neuen Verteidigers für die Revisionsinstanz nicht in Betracht.
Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Schweinfurt, 30.05.2022 - 1 KLs 26 Js 8007/21
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