Paragraphen in 5 StR 298/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 51 | StGB |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 51 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 298/14 BESCHLUSS vom 15. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; § 354 Abs. 1 StPO analog).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf Sander Schneider Dölp König
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1 | 51 | StGB |
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1 | 354 | StPO |
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