V ZB 29/23
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 29/23 BESCHLUSS vom 19. September 2024 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: JNEU:
ja nein ja nein ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, ZVG § 96 Bei der Zuschlagsbeschwerde nach dem Zwangsversteigerungsgesetz kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe beschränkt werden, wenn und soweit es sich um tatsächlich und rechtlich abtrennbare Teile des Streitstoffs handelt.
ZVG § 37 Nr. 1 Wird die Bestimmung des Versteigerungstermins durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn sich die Gemeinde, in der das zu versteigernde Grundstück belegen ist, erst aus einem auf der Internetseite verlinkten Gutachten ergibt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 3. April 2014 - V ZB 41/13, NJW-RR 2014, 955 Rn. 10).
ZVG § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Die Regelung in § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG über die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die Versteigerung gilt nur für den vorgelegten und noch nicht rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan; mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung endet die zeitliche Anwendbarkeit der Norm.
BGH, Beschluss vom 19. September 2024 - V ZB 29/23 - LG Oldenburg AG Cloppenburg ECLI:DE:BGH:2024:190924BVZB29.23.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, den Richter Dr. Hamdorf und die Richterinnen Laube und Dr. Grau beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg - 6. Zivilkammer - vom 23. März 2023 (6 T 524/22 und 6 T 667/22) wird zurückgewiesen, im Hinblick auf die sofortige Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Cloppenburg vom 10. Januar 2022 (6 T 667/22) mit der Maßgabe, dass die sofortige Beschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen wird.
Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 49.000 € (davon 42.000 € für die Zuschlagsbeschwerde und 7.000 € für die Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss).
Gründe:
A.
Die Beteiligten zu 1 und 2 betreiben aus Grundschulden die Zwangsversteigerung des eingangs genannten Grundstücks des Beteiligten zu 6 (nachfolgend Schuldner). Das Vollstreckungsgericht setzte den Verkehrswert des Grundstücks im Februar 2019 - zum Stichtag 19. November 2018 - auf 60.000 € fest. Im Mai 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und die Beteiligte zu 4 zur Insolvenzverwalterin bestellt. Im August 2021 bestätigte das Insolvenzgericht rechtskräftig einen von dem Schuldner vorgelegten Insolvenzplan. Dieser sah u.a. vor, dass der Schuldner mit den Mitteln eines neuen Kreditgebers bis spätestens 31. Oktober 2021 bestimmte Zahlungen an seine Gläubiger, u.a. die Beteiligten zu 1 und 2, erbringt. Bis zu diesem Zeitpunkt verzichteten die Gläubiger auf die Verwertung ihrer Absonderungsrechte und verpflichteten sich, die einstweilige Einstellung laufender Zwangsversteigerungsverfahren zu bewilligen. Nach Erhalt der Zahlungen sollten die zugunsten der Gläubiger an den Grundstücken des Schuldners bestellten Grundpfandrechte gelöscht und dem neuen Kreditgeber erstrangige Grundschulden eingeräumt werden. In der Folge wurde das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen eingestellt; zu Zahlungen an die Gläubiger kam es jedoch nicht. Im Dezember 2021 unterrichtete die Insolvenzverwalterin die Insolvenzgläubiger und die absonderungsberechtigten Gläubiger darüber, dass das die Durchführung des Insolvenzplans finanzierende Kreditinstitut an seiner in der Vergangenheit bereits mehrfach verlängerten Finanzierungszusage nicht mehr festhalte. Das Insolvenzverfahren konnte wegen Masseunzulänglichkeit nicht aufgehoben werden. Der Beteiligte zu 2 forderte den Schuldner zur Erfüllung seiner nach dem Insolvenzplan fälligen Zahlungsverpflichtungen auf und setzte ihm eine Nachfrist von vier Wochen, nach deren ergebnislosem Ablauf er unter dem 13. Januar 2022 die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens beantragte.
Mit Beschlüssen vom 10. und 18. Januar 2022 ordnete das Vollstreckungsgericht die Fortsetzung des von den Beteiligten zu 1 und 2 betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens an. Mit Beschluss vom 7. April 2022 bestimmte es den Versteigerungstermin auf den 8. Juli 2022. Die Terminsbestimmung, in der zur Lage des Grundstücks nur die Gemarkung (Sch. ) angegeben war, wurde auf der Internetseite www.zvg-portal.de bekanntgemacht. Auf der Internetseite war ein Gutachten verlinkt, aus dem sich die Belegenheit des Grundstücks in der Gemeinde S. ergab.
Am 1. Juli 2022 beantragte der Schuldner die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß § 30d ZVG, hilfsweise gemäß § 30a ZVG, und legte gegen die Fortsetzungsbeschlüsse vom 10. und 18. Januar 2022 sofortige Beschwerde ein. Am 6. Juli 2022 reichte er ein Kaufangebot einer GmbH zur Akte. In dem Versteigerungstermin am 8. Juli 2022 blieb der Beteiligte zu 5 mit einem Bargebot von 42.000 € Meistbietender. Das Vollstreckungsgericht bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 19. Juli 2022. Mit Schriftsätzen vom 15. und 18. Juli 2022 verlangte der Schuldner unter Hinweis auf § 30b Abs. 4 ZVG, dass die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags zurückgestellt werde, bis über die Einstellungsanträge rechtskräftig entschieden sei, und legte insoweit vorsorglich Erinnerung ein.
Das Vollstreckungsgericht hat die Einstellungsanträge des Schuldners zurückgewiesen und dem Beteiligten zu 5 das Grundstück zugeschlagen. Die sofortigen Beschwerden gegen die Fortsetzungsbeschlüsse hat es als Bestandteile der Einstellungsanträge ausgelegt und nicht gesondert beschieden; auch über die Erinnerung hat es nicht entschieden. Nach der Zuschlagserteilung, aber noch am 19. Juli 2022, hat die Insolvenzverwalterin die Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse erklärt. Am 5. August 2022 hat der Schuldner gegen den Zuschlagsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das Vollstreckungsgericht nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde und die sofortige Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss vom 10. Januar 2022 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und beide Beschwerden in einem Beschluss zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde gegen den (zweiten) Fortsetzungsbeschluss vom 18. Januar 2022 hat es in einem gesonderten Verfahren (6 T 668/22) zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine Anträge auf Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und des Fortsetzungsbeschlusses vom 10. Januar 2022 sowie auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens weiter.
B.
Das Beschwerdegericht meint, die Zuschlagsbeschwerde sei zulässig, aber unbegründet. Der Zuschlag habe nicht gemäß § 83 Nr. 7 ZVG wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Bekanntmachung des Versteigerungstermins versagt werden müssen. Denn jedenfalls die Bekanntmachung der Terminsbestimmung auf der Internetseite www.zvg-portal.de genüge den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG an die Bezeichnung des Grundstücks. In der Terminsbestimmung selbst sei zwar nur die Gemarkung (Sch. ) angegeben worden, die für eine ortsunkundige Person ohne Heranziehung weiterer Informationsquellen keinen Rückschluss auf den Ortsnamen (S. ) zulasse. Für den aufmerksamen und interessierten Bieter habe sich die Gemeinde, in der das Grundstück belegen sei, aber aus dem auf der Internetseite verlinkten Gutachten ergeben. Dass dies ausreichend sei, ergebe sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG. Danach schade es nicht, wenn die Aufforderungen erst nach Anklicken eines Links auf der Internetseite wahrzunehmen seien. Für die nach § 37 Nr. 1 ZVG erforderliche Ortsangabe könne nichts anderes gelten.
Auch der Zuschlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 6 ZVG habe nicht vorgelegen. Die Fortsetzung des Verfahrens sei nicht aus einem sonstigen Grunde unzulässig gewesen. Die Unzulässigkeit folge insbesondere nicht aus einem Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 30b Abs. 4 i.V.m. § 30d Abs. 3 ZVG. Denn auch wenn der die einstweilige Einstellung ablehnende Beschluss noch nicht rechtskräftig gewesen sei, müsse der Zuschlag deswegen nur dann versagt werden, wenn schutzwürdige Belange des Schuldners beeinträchtigt worden seien. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn das Vollstreckungsgericht das Verfahren trotz Vorliegens eines begründeten Einstellungsantrags fortgesetzt habe. Hier seien die Einstellungsanträge und die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Fortsetzungsbeschluss vom 10. Januar 2022 aber unbegründet gewesen. Dies gelte insbesondere für den Einstellungsantrag gemäß § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 ZVG. Denn die Durchführung des von dem Schuldner vorgelegten Insolvenzplans sei durch die Versteigerung nicht mehr gefährdet worden. Der Insolvenzplan sei zwar nicht aufgehoben worden, aber bereits gescheitert gewesen. Mit einer Durchführung sei unabhängig von einer Versteigerung nicht mehr zu rechnen gewesen. Denn der neue Kreditgeber habe seine Finanzierungszusage zurückgezogen gehabt, und zu einer alternativen Finanzierung habe der Schuldner nicht hinreichend vorgetragen. In Bezug auf das Kaufangebot der GmbH fehlten nachvollziehbar dargelegte Finanzierungszusagen. Zudem seien jedenfalls die absonderungsberechtigten Gläubiger nicht mehr daran gehindert gewesen, wieder die Zwangsversteigerung zu betreiben. Denn der Verzicht auf die Verwertung ihrer Absonderungsrechte sei bis Ende Oktober 2021 befristet gewesen. Auch der hilfsweise gestellte Einstellungsantrag gemäß § 30a ZVG sei unbegründet gewesen. Es habe aus den genannten Gründen nicht die Aussicht bestanden, dass die Gläubiger innerhalb eines überschaubaren Zeitraums befriedigt werden.
Die sofortige Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss vom 10. Januar 2022 sei zulässig, aus den genannten Gründen aber ebenfalls unbegründet.
C.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung in der Sache stand.
I. Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Zuschlagsbeschwerde ist bereits unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Beschwerdegericht einen Zuschlagsversagungsgrund auch insoweit verneint, als das Vollstreckungsgericht eine einstweilige Einstellung gemäß § 76 Abs. 1 ZVG abgelehnt und die Verkehrswertfestsetzung gemäß § 74a Abs. 5 ZVG nicht angepasst hat. Insoweit fehlt es an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO).
1. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Tenor des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich nur in dem aus den Gründen ersichtlichen Umfang zugelassen. In den Gründen des Beschlusses heißt es, die Rechtsbeschwerde sei "hinsichtlich der Wirksamkeit der Terminsbekanntmachung und der Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG bei Vorliegen eines undurchführbaren Insolvenzplans … wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen". Dies lässt hinreichend klar erkennen, dass die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich dieser im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde geltend gemachten Zuschlagsversagungsgründe zugelassen werden sollte, und - weil eine Beschränkung insoweit nicht erkennbar gewollt war - hinsichtlich der thematisch davon erfassten Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss vom 10. Januar 2022. Soweit der Schuldner darüber hinaus mit der Zuschlagsbeschwerde gerügt hat, der Zuschlag sei auch deswegen zu versagen gewesen, weil das Vollstreckungsgericht zu Unrecht eine einstweilige Einstellung gemäß § 76 Abs. 1 ZVG abgelehnt und die Verkehrswertfestsetzung gemäß § 74a Abs. 5 ZVG nicht angepasst habe, hat das Beschwerdegericht ersichtlich weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein Bedürfnis für eine Fortbildung des Rechts gesehen und diesen Teil deshalb von der Zulassung der Rechtsbeschwerde ausnehmen wollen.
2. Darin liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde eine wirksame Beschränkung der Zulassung. Bei der Zuschlagsbeschwerde nach dem Zwangsversteigerungsgesetz kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe beschränkt werden, wenn und soweit es sich um tatsächlich und rechtlich abtrennbare Teile des Streitstoffs handelt.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs möglich, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Auf einzelne Rechtsfragen kann die Zulassung hingegen nicht beschränkt werden (vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22, NJW 2023, 1884 Rn. 8 mwN). Für Beschlussmängelklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz und dem Aktiengesetz entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Revisionszulassung auf einzelne Beschlussmängelgründe beschränkt werden kann. Denn die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe können abtrennbare Teile des Streitstoffs darstellen. Einer beschränkten Zulassung steht auch nicht entgegen, wenn der Beschlussmängelklage - wie im Wohnungseigentumsrecht mit der Gültigkeit des Beschlusses - ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde liegt; denn die Beschlussmängelgründe können auch einen selbständigen Teil dieses Streitgegenstands betreffen. Dementsprechend kann schon die Klage auf einzelne Beschlussmängel begrenzt werden; erst recht ist eine solche Beschränkung im Verlauf des Rechtsstreits möglich (zum Wohnungseigentumsgesetz vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, NJW 2015, 3371 Rn. 7; Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 207/21, ZfIR 2022, 498 Rn. 7; Urteil vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22, NJW 2023, 1884 Rn. 15 ff.; zum Aktiengesetz vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, NJWRR 2010, 954 Rn. 3; Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08, NJW-RR 2011, 618 Rn. 10 mwN).
b) Diese Rechtsprechung ist auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei einer Zuschlagsbeschwerde nach den §§ 95 ff. ZVG übertragbar.
aa) Auch ein Zuschlagsversagungsgrund kann einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs darstellen. Zwar liegt der Zuschlagsbeschwerde mit der Gültigkeit des Beschlusses ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde. Dies steht einer beschränkten Zulassung der Rechtsbeschwerde aber nicht entgegen, weil die Versagungsgründe - wie die Beschlussmängelgründe bei der wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussmängelklage (hierzu oben Rn.12) - gleichwohl einen selbständigen Teil dieses Streitgegenstands betreffen können.
bb) So wie die Beschlussmängelklage auf einzelne Beschlussmängel beschränkt werden kann (siehe oben Rn. 12), kann auch die Zuschlagsbeschwerde auf einzelne Versagungsgründe gestützt werden. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 100 Abs. 3 ZVG; denn danach sind nur die Versagungsgründe des § 83 Nr. 6 und 7 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer einer Zuschlagsbeschwerde hat in Bezug auf die zu rügenden Versagungsgründe also eine ähnliche Dispositionsbefugnis wie die Wohnungseigentümer oder die Aktionäre in Bezug auf die Beschlussmängel- bzw. Anfechtungsgründe. Ihm steht es frei, auch einen rechtswidrigen Zuschlagsbeschluss rechtskräftig werden zu lassen (zur Dispositionsbefugnis der Wohnungseigentümer vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2023 - V ZR 51/23, NZM 2024, 188 Rn. 18). Die von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Entscheidungen des Senats (Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 136/14, BGHZ 212, 29 Rn. 8; Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 Rn. 9) stehen dem nicht entgegen. Einen allgemeinen Rechtssatz dahingehend, dass einzelne Zuschlagsversagungsgründe generell keine abtrennbaren Teile des Streitstoffs darstellen können, hat der Senat in diesen Entscheidungen nicht aufgestellt.
c) Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht die Zulassung wirksam auf die Zuschlagsversagungsgründe beschränkt, die in einem Zusammenhang mit der Angabe der Gemeinde in der Terminsbekanntmachung und mit der Durchführbarkeit des Insolvenzplans stehen.
aa) Die Zuschlagsversagungsgründe, die sich daraus ergeben sollen, dass das Vollstreckungsgericht eine einstweilige Einstellung gemäß § 76 Abs. 1 ZVG abgelehnt und die Verkehrswertfestsetzung gemäß § 74a Abs. 5 ZVG nicht angepasst hat, stellen einen rechtlich und tatsächlich abgrenzbaren Teil des Streitstoffs dar. Denn für die Fragen, ob die Zwangsversteigerung dieses Grundstücks wegen des Gebots auf das unter lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück hätte eingestellt werden müssen und Anlass für eine Änderung der Verkehrswertfestsetzung bestand, ist ein anderer - abgrenzbarer Teil des Lebenssachverhalts maßgeblich.
bb) Die auf die einstweilige Einstellung gemäß § 76 Abs. 1 ZVG und die Verkehrswertfestsetzung gemäß § 74a Abs. 5 ZVG bezogenen Zuschlagsversagungsgründe fallen dem Senat auch nicht deswegen zur Prüfung an, weil es sich um von Amts wegen zu berücksichtigende Versagungsgründe handelt. Bei einer wirksamen Beschränkung der Zulassung sind, anders als die Rechtsbeschwerde meint, auch die von Amts wegen zu berücksichtigenden Versagungsgründe des § 83 Nr. 6 und 7 ZVG nur insoweit Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens, als sie sich aus dem zugelassenen Teil des Streitstoffs ergeben. Denn bei einer beschränkten Zulassung fällt die Sache dem Rechtsbeschwerdegericht nur in dem beschränkten Umfang an. Das Rechtsbeschwerdegericht darf nur über den zugelassenen Teil des Streitstoffs entscheiden; im Übrigen ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts der Nachprüfung entzogen.
3. Die Rechtsbeschwerde ist demnach nur zugelassen, soweit sich der Schuldner gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss wendet und soweit er seine Zuschlagsbeschwerde hinsichtlich der Zuschlagsversagungsgründe des § 83 Nr. 6 und 7 ZVG unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Bekanntmachung der Terminsbestimmung (§ 37 Nr. 1, § 43 Abs. 1 ZVG) und im Hinblick auf die seiner Ansicht nach zu Unrecht versagte Einstellung des Verfahrens gemäß § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 ZVG, hilfsweise gemäß § 30a Abs. 1 ZVG, weiterverfolgt.
II. Im Umfang der Zulassung ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und nach § 575 ZPO zulässig. Insbesondere ist der Schuldner gemäß § 97 Abs. 1, § 9 Nr. 1 ZVG beschwerdeberechtigt. Zwar hatte er mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und der Bestellung der Beteiligten zu 4 zur Insolvenzverwalterin im Mai 2019 die Befugnis verloren, in Verfahren über massezugehörige Bestandteile seines Vermögens - wie dem vorliegenden - Anträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen. Denn seitdem hatte die Insolvenzverwalterin seine Stelle als Beteiligte des Zwangsvollstreckungsverfahrens eingenommen, vorliegend allerdings mit der Ausnahme, dass der Schuldner zu einem Einstellungsantrag wegen Gefährdung der Durchführung des von ihm vorgelegten Insolvenzplans nach § 30d Abs. 2 ZVG befugt war. Durch die unmittelbar nach der Erteilung des Zuschlags erklärte Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse hat der Schuldner seine Beteiligtenstellung mit den entsprechenden Befugnissen in Bezug auf dieses Grundstück aber insgesamt zurückerlangt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 141/06, NJW-RR 2008, 360 Rn. 10 f.; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - V ZB 57/08, NJW 2009, 1283 Rn. 7 f.).
III. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Die angefochtene Entscheidung ist lediglich dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde des Schuldners teilweise als unzulässig verworfen wird. Im Übrigen hält die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Soweit sich der Schuldner gegen die von dem Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 10. Januar 2022 angeordnete Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens wendet, war schon die sofortige Beschwerde unzulässig. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, weil es im Falle ihrer Unzulässigkeit an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht fehlt. So liegt es hier. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 1. Juli 2022 gegen den Fortsetzungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts vom 10. Januar 2022 war zwar zunächst nach § 95 ZVG, § 793 ZPO statthaft (vgl. Stöber/Nicht, ZVG, 23. Aufl., § 31 Rn. 51). Sie ist aber mit dem Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) gegenstandslos geworden. Ab diesem Zeitpunkt kann ein die Einstellung oder Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens ablehnender Beschluss demgegenüber nicht mehr selbstständig, sondern nur noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss angefochten werden. Denn gemäß § 33 ZVG darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder einstweiligen Einstellung des Verfahrens vorliegt, die Entscheidung von diesem Zeitpunkt an nur durch Versagung des Zuschlags erfolgen. Ein bereits anhängiges Rechtsmittel gegen den ablehnenden - bzw. hier die Fortsetzung des Verfahrens anordnenden - Beschluss wird mit der Zuschlagserteilung gegenstandslos (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2024 - V ZB 31/23, WM 2024, 2534 Rn. 15 mwN).
2. Die Zuschlagsbeschwerde hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.
a) Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.
aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der angefochtene Beschluss ausreichend mit Gründen versehen (§ 576 Abs. 3 i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO). Er lässt insbesondere die Anträge in beiden Instanzen hinreichend erkennen (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, Beschluss vom 20. Januar 2022 - V ZB 24/21, BeckRS 2022, 1809 Rn. 4 mwN). Das Beschwerdegericht gibt zwar den mit der Zuschlagsbeschwerde verfolgten Antrag des Schuldners unrichtig wieder. Denn in diesem Verfahren begehrt der Schuldner nicht die Aufhebung des dem - am Verfahren nicht beteiligten - Dr. S. erteilten Zuschlags für das unter lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück, sondern die Aufhebung des dem Beteiligten zu 5 erteilten Zuschlags für das unter lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück. Bei einer Gesamtbetrachtung von Rubrum, Beschlussformel und Gründen ergibt sich aber eindeutig, dass das Beschwerdegericht über die Beschwerde des Schuldners gegen den dem Beteiligten zu 5 erteilten Zuschlag für das unter lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück entschieden hat und es sich bei der vereinzelten Nennung der Daten aus dem Parallelverfahren um ein Redaktionsversehen handelt. Den mit der sofortigen Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss vom 10. Januar 2022 verfolgten Antrag des Schuldners auf Aufhebung des Beschlusses hat das Beschwerdegericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht "gänzlich unterschlagen", sondern - wenn auch im Zusammenhang mit der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts - ausdrücklich wiedergegeben. Auch die (erstinstanzlichen) Einstellungsanträge des Schuldners gibt das Beschwerdegericht zutreffend wieder.
Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, dass nur der Beteiligte zu 2 und nicht, wie das Beschwerdegericht ausführt, auch die Beteiligten zu 1, 3 und 4 die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt haben, trifft dies zwar zu. Dies führt aber nicht dazu, dass die Entscheidung nicht ausreichend mit Gründen versehen ist. Denn die übrigen Beteiligten können, selbst wenn sie - wie hier nicht - gemäß § 99 Abs. 1 ZVG als Gegner zugezogen worden sind, keine eigenen Anträge stellen, sondern nur sog. Gegenerklärungen abgeben; sie sind keine (echte) Partei des Beschwerdeverfahrens (vgl. BVerfGK 5, 10, 14 f. mwN; Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 99 Rn. 2, Stöber/Achenbach, ZVG, 23. Aufl., § 99 Rn. 4, 6). Das Beschwerdegericht war daher von vornherein nicht verpflichtet, die "Anträge" der weiteren Beteiligten in seiner Entscheidung wiederzugeben.
bb) Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und ebenfalls nicht für durchgreifend erachtet (§ 577 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 564 Satz 1 ZPO).
b) In der Sache hält das Beschwerdegericht die Zuschlagsbeschwerde zu Recht für unbegründet, weil die von dem Schuldner geltend gemachten Zuschlagsversagungsgründe nicht vorliegen.
aa) Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht an, dass der Zuschlag nicht gemäß § 83 Nr. 7, § 43 Abs. 1, § 37 Nr. 1 ZVG wegen einer unzureichenden Bezeichnung des Grundstücks in der Bekanntmachung der Terminsbestimmung zu versagen ist.
(1) Nach § 83 Nr. 7 ZVG ist der Zuschlag u.a. dann zu versagen, wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 1 ZVG verletzt ist. Dieser Bestimmung zufolge muss die Terminsbestimmung sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin bekanntgemacht sein. Daran fehlt es nicht nur, wenn die vorgeschriebene Zeitspanne zwischen Bekanntmachung und Versteigerungstermin nicht eingehalten wird, sondern auch dann, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügt; dazu gehört die Bezeichnung des Grundstücks gemäß § 37 Nr. 1 ZVG (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZB 13/20, NJW-RR 2021, 467 Rn. 5 mwN). Die Beschreibung des Grundstücks in der öf- fentlichen Bekanntmachung muss erkennen lassen, in welcher Stadt oder Gemeinde das Grundstück belegen ist. Denn nur dann kann sie ihre (weitere) Funktion, bei einem möglichst großen Kreis ein Bietinteresse zu wecken, erfüllen. Daher genügt die bloße Angabe der Gemarkung regelmäßig nicht, wenn sie für eine ortsunkundige Person ohne Heranziehung weiterer Informationsquellen keine Rückschlüsse auf den Ortsnamen zulässt (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12, NJW-RR 2013, 915 Rn. 9).
(2) Diesen Anforderungen wird entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde jedenfalls die Bekanntmachung der Terminsbestimmung auf der Internetseite www.zvg-portal.de gemäß § 39 Abs. 1 ZVG gerecht. Zwar enthielt die auf der Internetseite abrufbare Terminsbestimmung selbst nur die Angabe der Gemarkung (Sch. ), die für eine ortsunkundige Person keinen Rückschluss auf den (abweichenden) Namen der Gemeinde (S. ) zulässt. Der Name der Gemeinde ergab sich aber jedenfalls aus dem auf der Internetseite verlinkten Gutachten. Dies ist als ausreichend anzusehen. Wird die Terminsbestimmung unter Angabe der Gemarkung durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn sich die Gemeinde, in der das zu versteigernde Grundstück belegen ist, erst aus einem auf der Internetseite verlinkten Gutachten ergibt.
(a) Für die Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG hat der Senat bereits entschieden, dass es bei einer Bekanntmachung der Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im Internet ausreicht, wenn diese erst nach Anklicken eines mit "amtliche Bekanntmachung" gekennzeichneten Links wahrzunehmen sind. Denn ein aufmerksamer, an Details der konkreten Zwangsversteigerung interessierter Nutzer erkennt ohne Weiteres, dass mit Hilfe dieses Links weitere Mitteilungen des Versteigerungsgerichts zu erschließen sind. Gerade ein Inhaber von Rechten an dem zu versteigernden Grundstück wird es nicht versäumen, einem mit "amtliche Bekanntmachung" gekennzeichneten Link nachzugehen,
weil er in erster Linie in dem als "amtlich" gekennzeichneten Teil der Veröffentlichung Hinweise des Gerichts für Gläubiger und andere Betroffene des Verfahrens erwarten kann (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 3. April 2014 - V ZB 41/13, NJW-RR 2014, 955 Rn. 10).
(b) Entsprechendes gilt, wie das Beschwerdegericht zutreffend annimmt, für die Mitteilung der Gemeinde bei der Terminsbekanntmachung. Dass es sich bei der Bezeichnung des Grundstücks nach § 37 Nr. 1 ZVG um einen zwingenden Inhalt der Terminsbestimmung handelt, begründet keine höheren Anforderungen an die Wahrnehmbarkeit, denn die Aufforderungen stellen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG ebenfalls "Muss-Inhalte" dar. Ein Bietinteressent wird die auf der Internetseite vorhandenen weiterführenden Links zur Kenntnis nehmen und anklicken, wenn ihm an näherer Information zu dem Versteigerungsobjekt gelegen ist. Er wird insbesondere einem mit "Gutachten" gekennzeichneten Link nachgehen, auch um weitere Informationen zu dem Grundstück einschließlich der konkreten Lage - als einem erheblichen wertbildenden Faktor - zu erhalten.
(c) Die Feststellung des Beschwerdegerichts, dass sich die Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, jedenfalls aus dem auf der Internetseite verlinkten Gutachten ergibt, greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Darüber hinaus ergab sich die vollständige Information über die politische Gemeinde für den aufmerksamen und interessierten Bieter aus den über eine Verlinkung im ZVG-Portal zugänglichen Karten und Luftbildern. Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber behauptet, bei Anklicken der Links sei wegen des abweichenden Gemeindenamens nicht der richtige Kartenausschnitt angezeigt worden, handelt es sich um einen von den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen abweichenden Tatsachenvortrag, der für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zugrunde zu legen ist.
(3) Dass die weiteren Bekanntmachungen der Terminsbestimmung über den Gitterkasten der Gemeinde, die Gerichtstafel des Amtsgerichts, eine Regionalzeitung und ein örtliches Medienunternehmen nur die Bezeichnung der Gemarkung und nicht auch den hiervon abweichenden Namen der Gemeinde enthielten, steht einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung nicht entgegen. Denn es genügt, wenn nur eine der Bekanntmachungen den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12, NJWRR 2013, 915 Rn. 13 zu zwei Veröffentlichungen gemäß § 39 Abs. 1 ZVG). Im Übrigen müssen zusätzlich veranlasste Veröffentlichungen - hier nach § 39 Abs. 2 und § 40 ZVG - ohnehin nicht die Vorgaben des § 37 ZVG einhalten (vgl. LG Göttingen, Rpfleger 1998, 211, 212; Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 40 Rn. 4; Keller in Schneider, ZVG, § 40 Rn. 8; Stöber/Gojowczyk, ZVG, 23. Aufl., § 40 Rn. 7). Wie zu verfahren ist, wenn die Parallelbekanntmachung inhaltliche Abweichungen enthält, die geeignet sind, die Versteigerungsinteressenten zu verunsichern oder gar in die Irre zu führen, muss hier nicht entschieden werden. Denn einen solchen Effekt löst das bloße Weglassen der Angabe des Orts, zu dem die Gemarkung gehört, nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12, aaO Rn. 15).
bb) Auch ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist der Zuschlag u.a. zu versagen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grunde unzulässig ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das Verfahren einzustellen war oder ist (vgl. Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 83 Rn. 7; Stöber/Becker, ZVG, 23. Aufl., § 83 Rn. 22; zur Einstellung des Verfahrens wegen der Gefahr des Suizids des Schuldners vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZB 17/19, WuM 2020, 364 Rn. 5 mwN). So liegt es hier nicht. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung nicht auf Antrag des Schuldners nach § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 ZVG wegen einer Gefährdung der Durchführung des vorgelegten Insolvenzplans eingestellt hat. Nach dieser Vorschrift ist die Zwangsversteigerung auf Antrag des Schuldners einstweilen einzustellen, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Schuldner einen Insolvenzplan vorgelegt hat, dieser nicht nach § 231 InsO zurückgewiesen worden ist und durch die Versteigerung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet würde. Das Beschwerdegericht nimmt im Ergebnis rechtsfehlerfrei an, dass diese Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags (vgl. hierzu Stöber/Achenbach, ZVG, 23. Aufl., § 100 Rn. 9) nicht vorlagen. Die Regelung des § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG war zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr anwendbar.
(1) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Insolvenzverwalterin noch am Tag des Zuschlags die Freigabe des Grundstücks erklärt hat. Zwar steht die Freigabe der Beendigung des Insolvenzverfahrens in Bezug auf dieses Grundstück gleich (vgl. Stöber/Nicht, ZVG, 23. Aufl., § 30f Rn. 8), sodass der zeitliche Anwendungsbereich von § 30d Abs. 1 und 2 ZVG ("ist ein Insolvenzverfahren eröffnet") auch aus diesem Grunde schon unmittelbar nach dem Zuschlag nicht mehr eröffnet war. Die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens hätte ab diesem Zeitpunkt auf der Grundlage dieser Vorschrift nicht mehr erfolgen können und eine bereits erfolgte Einstellung wäre auf Antrag eines Gläubigers nach § 30f Abs. 1 Satz 2 ZVG aufzuheben gewesen. Allerdings ist nach § 100 ZVG die Zuschlagsentscheidung grundsätzlich - und so auch hier allein auf der Grundlage der beim Zuschlag gegebenen Tatsachengrundlage zu überprüfen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 1965 - V ZR 269/62, BGHZ 44, 138, 143 f.; Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505 Rn. 17).
(2) Das Zwangsversteigerungsverfahren konnte aber bei Erteilung des Zuschlags deswegen nicht mehr wegen einer Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans eingestellt werden, weil der von dem Schuldner vorgelegte Insolvenzplan bereits rechtskräftig gerichtlich bestätigt war. Die Regelung in § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG über die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die Versteigerung gilt nur für den vorgelegten und noch nicht rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan; mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung endet die zeitliche Anwendbarkeit der Norm.
(a) Zwar ließe der Wortlaut von § 30d Abs. 1 Satz 1 ZVG ("[i]st über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet …") auch die Deutung zu, dass die zeitliche Anwendbarkeit der Vorschrift erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet. Wohl aus diesem Grunde wird in der Literatur teilweise davon ausgegangen, dass der Begriff der Durchführung in Nr. 3 der Vorschrift weit zu verstehen ist und nicht nur die Phase des Zustandekommens des Insolvenzplans, sondern auch diejenige der Erfüllung der Planregelungen erfasst (vgl. Stöber/Nicht, ZVG, 23. Aufl., § 30d Rn. 1, 4). Dies erscheint indes jedenfalls für die in Nr. 3 der Vorschrift speziell für den Fall der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans getroffene Regelung nicht zwingend. Denn diese bezieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf den "vorgelegten", nicht auch auf den bereits rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan. Der Wortlaut dieser speziellen Regelung legt somit eher die Annahme nahe, dass die Einstellungsmöglichkeit nur in der Phase des Zustandekommens des Plans bis zu seiner rechtskräftigen gerichtlichen Bestätigung bestehen soll, nicht hingegen anschließend während der Durchführung des bestätigten Plans.
(b) Systematisch liegt dieses Verständnis im Hinblick darauf nahe, dass die für die Aussetzung der Verwertung und Verteilung in § 233 Satz 1 InsO getroffene und insoweit ("vorgelegten") wortgleiche Regelung ebenfalls dahin verstanden wird, dass sie nur für den im sog. Beschlussverfahren befindlichen Plan (vgl. K. Schmidt/Spliedt, InsO, 20. Aufl., § 233 Rn. 3), d.h. bis zu dessen rechtskräftiger Bestätigung gilt (vgl. Uhlenbruck/Streit, 15. Aufl. 2019, InsO § 233 Rn. 9)
und eine getroffene Anordnung mit Rechtskraft der Bestätigung endet (vgl. BeckOK InsR/Geiwitz/von Danckelmann, InsO [15.1.2023], § 233 Rn. 19).
(c) Entscheidend für diese Sichtweise spricht der ausweislich der Gesetzgebungsgeschichte mit Einführung der Norm verfolgte Zweck. Die Regelung wurde mit Art. 20 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung in das Zwangsversteigerungsgesetz eingefügt (BGBl. I 1994 S. 2911). Sie war in dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung noch nicht enthalten (BTDrs. 12/3803) und wurde erst auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 12/7303 S. 20 f.) hin in das Gesetz aufgenommen. Dort wird zur Begründung auf die entsprechenden Regelungen in den §§ 187 bis 189 und 277 Abs. 2 des damaligen Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung Bezug genommen (BT-Drs. 12/7303 S. 108). In diesem Regierungsentwurf heißt es zur Begründung von § 277 Inso-E, dessen Abs. 2 inhaltlich im Wesentlichen § 30d Abs. 1 Satz1 Nr. 3 ZVG entspricht, dass das Recht des Schuldners zur Vorlage eines Plans ausgehöhlt würde, wenn der Insolvenzverwalter die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse stets ohne Rücksicht auf den vorgelegten Plan fortsetzen müsste. Dem Plan könnte durch den Fortgang der Verwertung die tatsächliche Grundlage entzogen werden, schon bevor die Gläubiger Gelegenheit hatten, über die Annahme des Plans zu entscheiden. Entsprechendes gelte für die von einem absonderungsberechtigten Gläubiger betriebene Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Insolvenzmasse (BT-Drs. 12/2443 S. 204 f.). Die mit § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG geschaffene Einstellungsmöglichkeit sollte folglich nach der Vorstellung des Gesetzgebers dazu dienen, die Phase des Zustandekommens des Insolvenzplans durch Abstimmung und gerichtliche Bestätigung abzusichern, nicht jedoch die Phase der eigentlichen Durchführung des Plans.
(d) Bestätigt wird dies durch die Überlegung, dass die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger anderenfalls erheblich beeinträchtigt würden.
Das Zwangsversteigerungsverfahren kann nach § 30d ZVG, anders als nach § 30a ZVG, nicht zeitlich befristet, sondern nur bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens eingestellt werden (vgl. Dassler/Schiffhauer, ZVG, 15. Aufl., § 30d Rn. 9). Wenn es - wie hier - zu einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht kommt, weil keine ausreichende Masse vorhanden ist, bliebe das Zwangsversteigerungsverfahren auf unbegrenzte Zeit eingestellt.
(e) Schließlich käme es bei einer Anwendbarkeit von § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG nach gerichtlicher Bestätigung des Insolvenzplans auch absehbar zu Konflikten mit den in dem Insolvenzplan getroffenen Regelungen oder dem (bewussten) Absehen von solchen Regelungen. So würde der gerichtlich bestätigte Plan, der - wie hier - vorsieht, dass einzelne dingliche Gläubiger bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Vollstreckung verzichten, geradezu konterkariert, wenn das Gericht auch nach Ablauf dieser Fristen das Zwangsversteigerungsverfahren wegen einer Gefährdung der Durchführung des Plans durch die Versteigerung einzustellen hätte, und die Gläubiger somit über ihren Verzicht hinaus weiterhin auf unbestimmte Zeit nicht vollstrecken könnten.
(3) Der von dem Schuldner vorgelegte Insolvenzplan wurde nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht nach § 231 InsO zurückgewiesen, sondern nach § 248 InsO noch vor dem Versteigerungstermin rechtskräftig (vgl. § 253 InsO) gerichtlich bestätigt. Damit fand die Regelung in § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG über die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans zum Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags keine Anwendung mehr und konnte die Fortsetzung des Verfahrens einen Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG nicht begründen.
cc) Im Ergebnis zutreffend verneint das Beschwerdegericht den Zuschlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 6 ZVG auch im Hinblick auf die Ablehnung des Vollstreckungsgerichts, das Verfahren gemäß § 30a Abs. 1 ZVG einzustellen. Nach dieser Vorschrift ist das Verfahren auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht. Allerdings übersieht das Beschwerdegericht insoweit, dass die Vorschrift schon keine Anwendung findet, wenn über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet ist; in diesem Fall werden die §§ 30a ff. ZVG durch die Spezialregelungen der §§ 30d ff. ZVG verdrängt (vgl. Keller in Schneider, ZVG, § 30a Rn. 4, 10; Stöber/Nicht, ZVG, 23. Aufl., § 30a Rn. 2). Im Übrigen wäre der Schuldner wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nicht antragsberechtigt gewesen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - V ZB 57/08, NJW 2009, 1283 Rn. 7 mwN; Rn. 20). Die Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse hätte das Beschwerdegericht als eine nach der Zuschlagserteilung eingetretene neue Tatsache nicht berücksichtigen dürfen (vgl. Rn. 37).
dd) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch die Annahme des Beschwerdegerichts, dass der Zuschlag nicht gemäß § 83 Nr. 6, § 30b Abs. 4, § 30d Abs. 3 ZVG wegen der fehlenden Zurückstellung der Zuschlagsentscheidung zu versagen ist, nicht zu beanstanden.
(1) Diesen Vorschriften kann zwar entnommen werden, dass über den Zuschlag erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses entschieden werden soll. Hier hat das Vollstreckungsgericht gleichzeitig, in demselben Beschluss, die Einstellungsanträge abgelehnt und den Zuschlag erteilt. Eine Verletzung von § 30b Abs. 4 ZVG stellt aber nicht stets einen Verfahrensfehler dar. Die Fortsetzung des Verfahrens ist nur dann unzulässig, wenn durch die Verfahrensgestaltung des Vollstreckungsgerichts schutzwürdige Belange des Schuldners beeinträchtigt worden sind. Das ist vor allem der Fall,
wenn das Verfahren trotz Vorliegens eines begründeten Einstellungsantrags fortgesetzt worden ist (näher Senat, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 118/08, NJW-RR 2009, 1429 Rn. 16 mwN).
(2) Eine solche Beeinträchtigung der Schuldnerbelange verneint das Beschwerdegericht zu Recht, denn die Einstellungsanträge nach § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2, § 30a Abs. 1 ZVG waren - wie oben ausgeführt (vgl. Rn. 36 ff. und 45 ff.) - unbegründet.
ee) Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht schließlich an, dass die Nichtbescheidung der mit Schriftsatz vom 18. Juli 2022 vorsorglich eingelegten Erinnerung die Fortsetzung des Verfahrens nicht im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG unzulässig gemacht hat. Denn die Erinnerung ist allein auf die Verletzung von § 30b Abs. 4, § 30d Abs. 3 ZVG gestützt. Insoweit fehlt es aber - wie ausgeführt (vgl. Rn. 48) - an einer Beeinträchtigung der Schuldnerbelange. Das Verfahren des Vollstreckungsgerichts verstößt insoweit entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (zur Berücksichtigung dieses Grundsatzes im Rahmen von § 83 Nr. 6 vgl. Stöber/Becker, ZVG, 23. Aufl., § 83 Rn. 29 mwN).
D.
I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwar sind die §§ 91 ff. ZPO nur anwendbar, wenn es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, woran es im Zwangsversteigerungsverfahren fehlen kann, wenn nicht das Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, sondern Entscheidungen angefochten werden, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen oder bei denen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7). Vorliegend streiten die Beteiligten zu 1 und 2 als Gläubiger und der Beteiligte zu 6 als Schuldner aber mit widerstreitenden Interessen in erster Linie über die Frage, ob das Zwangsversteigerungsverfahren fortgesetzt und das Grundstück in der Folge dem Ersteher zugeschlagen werden durfte; insoweit haben die Beschwerdeverfahren kontradiktorischen Charakter (vgl. zum Streit über die Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens auch Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, aaO).
II. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für die Gerichtsgebühren im Hinblick auf die Zuschlagsbeschwerde nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, dessen Aufhebung der Schuldner erreichen will (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er entspricht dem Meistgebot (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG), hier 42.000 € (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 141/15, juris Rn. 18). Für die Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss hält der Senat mit dem Beschwerdegericht einen Gegenstandswert von 1/6 dieses Wertes, somit 7.000 € für angemessen (§ 3 ZPO, § 47 GKG).
Brückner Laube Haberkamp Hamdorf Grau Vorinstanzen: AG Cloppenburg, Entscheidung vom 10.01.2022 - 9 K 86/14 LG Oldenburg, Entscheidung vom 23.03.2023 - 6 T 524/22, 6 T 667/22 -