Paragraphen in 6 StR 335/24
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 335/24 BESCHLUSS vom 20. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:200225B6STR335.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Januar 2024 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 15 Fällen, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Betrug und mit Fälschung beweiserheblicher Daten, der Fälschung beweiserheblicher Daten in vier Fällen, der Untreue in 37 Fällen und des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die im Revisionsverfahren entstandenen besonderen Kosten der Adhäsionsverfahren und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger zu tragen.
Bartel Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 11.01.2024 - 12 KLs 102 Js 10374/22
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