• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 367/13

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 367/13 URTEIL vom 5. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom 5. März 2014, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Zeng,

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

in der Verhandlung, bei der Verkündung Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. März 2013 mit Ausnahme der Feststellungen zu dem objektiven Tatgeschehen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache durch Beschluss des Senats vom 29. März 2012 - 2 StR 575/11 - hat es den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und erneut seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richten sich die Revision des Angeklagten und das zuungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft. Die Revisionen haben in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich die Zeugen T. und H. am 28. Dezember 2010 morgens bei dem Angeklagten auf, um gemeinsam Alkohol zu konsumieren. Dann suchten alle das spätere Tatopfer S. in dessen Zimmer in einer Obdachlosenunterkunft auf. Bis 12.00 Uhr tranken sie gemeinsam Wodka, dann gingen die Zeugen T. und H. nach Hause. Der Angeklagte begab sich zu einer Tankstelle, erwarb dort Bier und kehrte in der Zeit zwischen 13.30 Uhr und 14.00 Uhr zu S. zurück, den er aus unbekannten Gründen ins Gesicht schlug. Danach ergriff der Angeklagte ein Fleischermesser und stach vielfach mit Wucht auf Kopf und Oberkörper des Opfers ein, bis die Klinge abbrach, und fügte dem Opfer danach mit einem anderen Messer weitere Verletzungen zu, worauf es verblutete.

Zur Tatzeit litt der Angeklagte an einer hirnorganischen Störung infolge langjährigen Alkoholmissbrauchs; ferner lag eine Persönlichkeitsstörung vor. Außerdem war der Angeklagte erheblich alkoholisiert.

II.

Die Revisionen sind jeweils mit der Sachrüge begründet und führen zur Urteilsaufhebung mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf. Die Verfahrensrügen des Angeklagten haben dagegen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Oktober 2013 genannten Gründen keinen Erfolg, so dass die Feststellungen auch insoweit Bestand haben können.

Das Landgericht hat ausgeführt, die Fähigkeit des Angeklagten, „das Unrecht seines Handelns einzusehen“, sei zur Tatzeit erheblich eingeschränkt gewesen. Darauf kommt es für die Anwendung von § 20 oder § 21 StGB nicht an. Eine reduzierte Einsichtsfähigkeit ist erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge hat. Dann aber ist die Schuldfähigkeit aufgehoben, so dass § 20 StGB zur Anwendung kommt, sofern dem Täter der Mangel der Unrechtseinsicht zur Tatzeit nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 17. November 1994 - 4 StR 441/94, BGHSt 40, 341, 349). Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Landgerichts bei seinen Feststellungen wird auch nicht in der Beweiswürdigung geheilt. Diese befasst sich nicht mehr mit der Frage der Unrechtseinsicht, sondern sie geht nur auf die Verminderung der Steuerungsfähigkeit ein.

Infolge der widersprüchlichen oder zumindest unklaren Urteilsgründe kann der Senat weder ausschließen, dass das Landgericht § 21 StGB zutreffend angewendet, noch dass es § 20 StGB zu Recht ausgeschlossen hat. Daher müssen der Schuldspruch, der Strafausspruch und die Maßregelanordnung entfallen.

Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 367/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 20 StGB
2 21 StGB

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
3 20 StGB
2 21 StGB

Original von 2 StR 367/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 367/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum