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III ZB 100/24

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 100/24 BESCHLUSS vom 31. Juli 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:310725BIIIZB100.24.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Liepin beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 22. November 2024 - 1 U 1733/24e - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 110.000 €

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den beklagten Freistaat (nachfolgend Beklagter) aus Amtshaftung im Zusammenhang mit einer erteilten Auskunft auf Ersatz immateriellen Schadens sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht für weitere bereits entstandene und noch entstehende materielle und immaterielle Schäden in Anspruch.

Grund dafür ist die Antwort des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz auf eine von einem Abgeordneten an die Staatsregierung gestellte Anfrage, welche Ermittlungsverfahren im "Komplex W.

" wegen des Verdachts der Marktmanipulation von der Staatsanwaltschaft geführt würden, die - soweit vorliegend von Interesse - wie folgt lautete:

"Die Staatsanwaltschaft München I führt zudem seit 27. Oktober gegen einen ehemaligen (bis 2008) Vorsitzenden des Aufsichtsrats der W.

AG ein Ermittlungsverfahren wegen Marktmanipulation unter anderem im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der W.

AG am 23. Juni 2020." Das dort genannte Ermittlungsverfahren richtete sich gegen den Kläger und seine Ehefrau, von dem diese bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis hatten. Ebenso wenig war der Kläger von der Anfrage im Parlament und der Stellungnahme des Beklagten unterrichtet worden. Er erfuhr von diesem Sachverhalt erst durch den Anruf eines Journalisten. Das Ermittlungsverfahren wurde später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Kläger ist der Auffassung, die Auskunft hätte nicht, jedenfalls nicht in einer seine leichte Identifizierung ermöglichenden Weise, und nicht, ohne ihn über das Ermittlungsverfahren und die Anfrage zu informieren, erfolgen dürfen. Er sei dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht - namentlich seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und seinen Datenschutzrechten - verletzt worden. Ihm sei ein immaterieller Schaden im Umfang von mindestens 100.000 € nebst Zinsen entstanden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung - soweit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Interesse - ausgeführt, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. Für einen Amtshaftungsanspruch fehle es bereits an einer Amtspflichtverletzung. Weder die äußere Form noch der Inhalt der Auskunft seien zu beanstanden. Ebenso wenig habe der Kläger vor Beantwortung der Anfrage angehört werden müssen. Selbst wenn man in der fehlenden Information des Klägers vor Beantwortung der Anfrage eine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen erblicken wolle und mithin eine drittbezogene Amtspflichtverletzung vorläge, wäre diese für den behaupteten Reputationsschaden nicht kausal geworden. Selbst wenn man - wie nicht - einen formellen Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht unterstelle, wäre die Auskunft auch dann inhaltlich zulässig gewesen, wenn der Kläger zuvor unterrichtet worden wäre. Die Antwort wäre dann nicht anders ausgefallen. Der Kläger habe zudem nicht dargelegt, dass in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt noch ein nennenswerten (Reputations-)Schaden feststellbar sei, der zurechenbar auf eine Amtspflichtverletzung des Beklagten zurückgehen könne. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 82 DSGVO. Zwar seien personenbezogene Daten durch Übermittlung verarbeitet worden. Die Weitergabe sei jedoch rechtmäßig erfolgt. Die unterlassene Anhörung des Klägers begründe keinen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung. Selbst wenn man dies anders sähe, fehle es an der Kausalität dieses Verstoßes für den vom Kläger geltend gemachten Schaden. Denn die Informationen hätten auch bei vorheriger Anhörung des Klägers im selben Umfang weitergegeben werden dürfen.

Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet worden sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Verwerfung der gegen die Abweisung der Klage gerichteten Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip).

a) Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss, auf den es später Bezug genommen hat, ausgeführt, die Berufungsbegründung beschränke sich auf einen Angriff gegen die Argumentation des Landgerichts, es liege keine Amtspflichtverletzung vor. Lediglich am Rande weise der Kläger darauf hin, dass es dahinstehen möge, ob die unterlassene Anhörung kausal für die Antwort des Beklagten an das Plenum des Bayerischen Landtags und den eingetretenen Schaden gewesen sei oder nicht. Auch an dieser Stelle ziele der Berufungsangriff aber darauf ab, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers darzulegen. Die Berufungsbegründung befasse sich dagegen nicht mit der ausführlichen Argumentation des Landgerichts, der Kläger habe nicht dargelegt, dass in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung überhaupt noch ein nennenswerter (Reputations-)Schaden feststellbar sei, welcher zurechenbar auf eine Amtspflichtverletzung des Beklagten zurückgehen könne. Diese selbständig tragende Erwägung werde nicht angegriffen. Der rudimentäre Hinweis auf Seite 4 der Berufungsbegründung, dem Kläger sei wegen der Veröffentlichung ein gravierender Schaden hinsichtlich seines Rufs, seiner Reputation, seiner Belästigung durch Journalisten und seiner Bemühungen zur Rehabilitierung entstanden, der von vornherein offenkundig sei, reiche hierfür nicht aus. Zudem wende sich der Kläger nicht gegen die im angefochtenen Urteil mit Blick auf § 839 Abs. 3 BGB angeführte fehlende Darlegung, ob und welche Schritte er gegen die geschilderte Medienberichterstattung ergriffen habe und inwieweit er hierdurch Schadensersatzansprüche habe realisieren können. In dem nachfolgenden Verwerfungsbeschluss hat das Oberlandesgericht darüber hinaus ausgeführt, es fehle [unter anderem] an einer Auseinandersetzung mit der Argumentation des Landgerichts, dass es mit Blick auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO an der Kausalität des datenschutzrechtlichen Verstoßes - die unterbliebene Anhörung des Klägers vor der Stellungnahme gegenüber dem Bayerischen Landtag - für den vom Kläger geltend gemachten Schaden mangele. Die Berufungsangriffe des Klägers beschränkten sich auf die Darlegung, es liege eine Amtspflichtverletzung beziehungsweise mit Blick auf einen etwaigen Anspruch aus Art. 82 DSGVO eine rechtswidrige Datenverarbeitung vor. Allein die (unterstellte) datenschutzrechtliche Rechtswidrigkeit führe aber nicht ohne Weiteres zu einem begründeten Schadensersatzanspruch.

b) Damit hat das Berufungsgericht die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO statuierten Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung verkannt und dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt.

aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleiten. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 - III ZB 50/20, NJOZ 2022, 89 Rn. 11 und vom 5. August 2021 - III ZB 46/20, NJW-RR 2021, 1438 Rn. 7; jeweils mwN). Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden (zB BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - VI ZB 4/20, NJW-RR 2022, 998 Rn. 6). Es reicht indessen nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Vor allem muss das Rechtsmittel die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen (zB Senat, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZB 48/19, juris Rn. 10 mwN).

Liegt dem Rechtsstreit ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde, muss der Berufungskläger nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte - unterstellt erfolgreiche - Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 12; Beschluss vom 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184; jeweils mwN). Die Berufungsbegründung braucht dann nicht auf alle Anspruchsgrundlagen einzugehen. Liegt hinsichtlich einer von ihnen eine ausreichende Begründung vor, muss das Berufungsgericht auch die anderen Anspruchsgrundlagen prüfen. Der gesamte Streitstoff ist dann ohne Rücksicht auf die vorgebrachten Rügen im Rahmen der gestellten Anträge vom Berufungsgericht selbständig und nach allen Richtungen hin zu würdigen (vgl. zB BGH, Urteil vom 22. Dezember 1992 - VI ZR 53/92, NJW 1993, 2611 mwN; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rn. 43).

Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hingegen auf mehrere voneinander unabhängige selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede dieser Erwägungen angreifen (st. Rspr.; zB Senat, Beschluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 32/13, BeckRS 2014, 3372 Rn. 13). Gesichtspunkte, die im Urteil nicht behandelt werden, braucht der Berufungsführer allerdings nicht anzusprechen (Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. Rn. 97; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Februar 1975 - VI ZR 183/74, NJW 1975, 1032).

bb) Hieran gemessen genügt die Berufungsbegründung des Klägers den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat sich in der Berufungsbegründung mit den Gründen, aus denen das Landgericht einen von ihm geltend gemachten Anspruch wegen unbefugter Weitergabe von Daten verneint hat, hinreichend befasst. Dazu genügte es - wie vorstehend unter aa ausgeführt -, dass er die maßgeblichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils zu einer sein Begehren tragenden Anspruchsgrundlage in Frage stellte.

(1) Fehl geht die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger hätte sich in der Berufungsbegründung mit der Argumentation des Landgerichts, dass es mit Blick auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO an der Kausalität des datenschutzrechtlichen Verstoßes mangele, auseinandersetzen müssen, was nicht geschehen sei. Dabei hat die Vorinstanz allein auf die unterlassene Anhörung des Klägers vor der Stellungnahme der Landesregierung gegenüber dem Bayerischen Landtag abgestellt und aus dem Blick verloren, dass der Kläger den behaupteten Datenschutzverstoß auch auf eine Reihe weiterer - vom Landgericht ebenfalls nicht als durchgreifend erachteter - Gesichtspunkte gestützt hat, die er mit der Berufungsbegründung wieder aufgegriffen hat. Insbesondere ist er der Einschätzung des Landgerichts, die mit der Auskunft erfolgte Datenübermittlung sei rechtmäßig gewesen, mit der Argumentation entgegengetreten, das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren hätte erst gar nicht in die - zudem inhaltlich falsche - Antwort aufgenommen werden dürfen; zumindest hätte er nicht in einer ihn als Person unnötig identifizierbaren Weise aufgeführt werden dürfen. Mit der Frage, ob er vor der Veröffentlichung der Informationen zu dem Vorgang hätte angehört werden müssen, hat er sich mit der Berufungsbegründung zwar nicht befasst. Darauf kam es für den Fall, dass einer der übrigen geltend gemachten Verstöße durchgriff, aber auch nicht entscheidend an. Dementsprechend musste er sich für einen wirksamen Berufungsangriff nicht mit den Erwägungen des Landgerichts zur Kausalität eines in der unterbliebenen Anhörung des Klägers liegenden Pflichtverstoßes auseinandersetzen. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass sich das Landgericht zu der aus seiner Sicht fehlenden Kausalität eines datenschutzrechtlichen Verstoßes nur unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Anhörung des Klägers vor Veröffentlichung der Auskunft, nicht jedoch im Zusammenhang mit den übrigen gerügten Verstößen verhalten hat, wovon im Übrigen auch das Berufungsgericht ausge- gangen ist. Dementsprechend hat der Kläger mit der Berufungsbegründung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die unterlassene Anhörung für die Antwort des Beklagten an das Plenum des Bayerischen Landtags und den eingetretenen Schaden kausal gewesen sei oder nicht.

Ein Verstoß gegen den auch im Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbaren Grundsatz der Subsidiarität (zB BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - VI ZB 4/20, juris Rn. 13, nicht abgedruckt in NJW-RR 2022, 998) kann dem Kläger - entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung - nicht vorgeworfen werden. Insbesondere war er nicht gehalten, sich zu diesem Punkt mit dem auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts eingereichten Schriftsatz vom 20. November 2024 zu äußern, um einen Gehörsverstoß durch die Vorinstanz zu vermeiden. Denn nach dem Hinweisbeschluss war nicht - jedenfalls nicht ausreichend - erkennbar, dass der Berufungssenat nicht nur einen fehlenden Berufungsangriff bezüglich der Frage des Schadens bemängelte, sondern auch eine fehlende Auseinandersetzung mit der Kausalität zwischen Datenschutzverstoß und Schaden beanstanden wollte. Dies war mit der gebotenen Deutlichkeit erst dem instanzabschließenden Verwerfungsbeschluss zu entnehmen.

(2) Ebenso wenig lässt sich dem Kläger vorwerfen, er habe sich nicht hinreichend mit der Argumentation des Landgerichts befasst, er habe einen auf eine Amtspflichtverletzung zurückgehenden nennenswerten (Reputations-)Schaden nicht dargelegt. Es ist bereits fraglich, ob sich das Landgericht im Zusammenhang mit der Anspruchsgrundlage des Art. 82 Abs. 1 DSGVO überhaupt mit der hinreichenden Darlegung eines Schadens befasst hat. Es hat den Aspekt in diesem Kontext jedenfalls nicht erörtert.

Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen. Selbst wenn man annehmen wollte, das Landgericht habe im Zusammenhang mit Art. 82 Abs. 1 DSGVO die Darlegung eines ersatzfähigen Schadens ebenso wie beim Amtshaftungsanspruch verneinen wollen, wäre ein den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügender Berufungsangriff zu bejahen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat der Kläger mit seinen Ausführungen auf Seite 4 der Berufungsbegründung - die sich ausweislich der einleitenden Bemerkung auf Seite 2 der Berufungsbegründung sowohl auf einen Amtshaftungsanspruch als auch auf einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO (zur Konkurrenz beider Anspruchsgrundlagen vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2025 - VI ZR 365/22, NJW 2025, 1656 Rn. 17) bezogen - hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er die Auffassung des Landgerichts nicht teilt. Er hat geltend gemacht, ihm sei "wegen der Veröffentlichung" ein gravierender Schaden hinsichtlich seines Rufes, seiner Reputation, seiner Belästigung durch Journalisten und seiner Bemühungen zur Rehabilitierung entstanden. Ergänzend hat er (nur) zu Art. 82 DSGVO weiter vorgetragen, dass es sich um keinen "Bagatellschaden" handele und auch nicht um einen bloßen Verlust der Kontrollbefugnis der eigenen personenbezogenen Daten, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Dies genügte, um die Argumentation des Landgerichts bezogen auf den in Rede stehenden Streitgegenstand insgesamt in Frage zu stellen. Darauf, ob die knapp gefassten Ausführungen schlüssig und substantiiert waren, kam es hingegen - wie eingangs erwähnt - nicht an.

(3) Dass sich der Kläger in der Berufungsbegründung nicht mit den - nur für einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG bedeutsamen und im Zusammenhang mit ruf- und kreditschädigende Presseveröffentlichungen angestellten - Erwägungen des Landgerichts, er hätte mit Blick auf § 839 Abs. 3 BGB vortragen müssen, ob und welche Schritte er gegen die Autoren der Artikel ergriffen habe, auseinandergesetzt hat, war ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich zutreffend und geeignet war, die erstinstanzliche Entscheidung zu tragen, bereits deswegen unschädlich, weil dies nicht zugleich einen auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützten Anspruch ausschloss.

c) Mit dem vom Kläger gestellten Feststellungsantrag, den das Landgericht teils als unzulässig, teils als unbegründet angesehen hat, hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Insoweit wird es den auch in diesem Zusammenhang maßgeblichen Vortrag des Klägers zum Eintritt eines ihm entstandenen Schadens ebenso wie seine weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrags (vgl. dazu S. 17 und 18 der Berufungsbegründung) zu berücksichtigen haben, mit denen er sich gegen die Annahme des Landgerichts wendet, sein Feststellungsbegehren sei bereits unzulässig, soweit es vorhersehbare zukünftige Schäden betreffe.

Herrmann Remmert Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 24.04.2024 - 15 O 6989/23 OLG München, Entscheidung vom 22.11.2024 - 1 U 1733/24 e -

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Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
5 520 ZPO
3 839 BGB
2 522 ZPO
2 574 ZPO
1 2 GG
1 34 GG
1 170 StPO
1 2 ZPO

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