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4 StR 52/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 52/19 BESCHLUSS vom 27. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:270219B4STR52.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. Oktober 2018 im Gesamtstrafenausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen und gefährlicher Körperverletzung „unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. Juli 2017 verhängten Strafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, von der zwei Monate als vollstreckt gelten, und wegen gefährlicher Körperverletzung zu der weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensbeanstandung und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Gesamtstrafenausspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte durch Berufungsurteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. Juli 2017 wegen Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafen aus den Erkenntnissen des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 4. Oktober 2016 und 26. Januar 2017 zu der Gesamtgeldstrafe von 320 Tagessätzen zu 15 Euro verurteilt. Die Strafkammer hat im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB unter Auflösung dieser Gesamtstrafe aus den in den genannten Entscheidungen festgesetzten Geldstrafen und den Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, einem Jahr und drei Monaten sowie zwei Jahren und neun Monaten für die am 21. November 2015 und 12. Juni 2017 begangenen Taten die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet und die für die Tat am 22. August 2017 verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe gesondert bestehen lassen.

Der Senat kann schon nicht beurteilen, ob das Landgericht zu Recht unter Heranziehung des Berufungsurteils des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. Juli 2017 eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet hat, weil die Gründe des angefochtenen Urteils sich nicht zum Vollstreckungsstand der durch das Landgericht Kaiserslautern verhängten Gesamtgeldstrafe verhalten. Es bleibt daher offen, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB vorgelegen haben. Dar- über hinaus hat die Strafkammer bei der Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe übersehen, dass in Fällen, in denen mehrere Vorverurteilungen nach der Regelung des § 55 StGB untereinander gesamtstrafenfähig sind, unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe – wie hier – tatsächlich gebildet wurde oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann, lediglich die zeitlich erste Verurteilung eine Zäsurwirkung entfaltet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Juli 2016 – 4 StR 73/16, StraFo 2016, 348 mwN; vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 55 Rn. 12). Den späteren Vorverurteilungen kommt, da die Taten aus allen Verurteilungen bereits in dem ersten Erkenntnis hätten geahndet werden können, gesamtstrafenrechtlich keine Bedeutung zu. Das Landgericht hätte daher, sofern die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB überhaupt vorgelegen haben, mit Blick auf die zäsurbildende Verurteilung vom 4. Oktober 2016 auf eine nachträgliche Gesamtstrafe aus den einzubeziehenden Geldstrafen und der für die Tat am 21. November 2015 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie auf eine zweite Gesamtstrafe aus den übrigen Einzelfreiheitsstrafen erkennen müssen.

Die Kompensationsentscheidung des Landgerichts wird von der Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nicht berührt. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben.

Sost-Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel

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4 55 StGB
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