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1 StR 84/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 84/20 BESCHLUSS vom 1. April 2020 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:010420B1STR84.20.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO, Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. August 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen 37 und 39 der Urteilsgründe auf jeweils sieben Monate, im Fall 40 der Urteilsgründe auf acht Monate, im Fall 51 der Urteilsgründe auf ein Jahr und zwei Monate und im Fall 54 der Urteilsgründe auf elf Monate sowie die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und zehn Monate herabgesetzt werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Auf die Revision des Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die vom Landgericht in Ziffer II. 1. a) in den Fällen 37, 39, 40, 51 und 54 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen jeweils um einen Monat herabzusetzen.

Um jedwede Beschwer für den Angeklagten auszuschließen, war gleichzeitig allerdings die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate zu reduzieren und auf drei Jahre und zehn Monate festzusetzen (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend).

Raum Bär Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Darmstadt, LG, 23.08.2019 - 600 Js 26117/14 18 KLs

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