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6 StR 497/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 497/22 BESCHLUSS vom 18. April 2023 in der Strafsache gegen wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:180423B6STR497.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2023 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Juli 2022 wird a) die ihm im Fall II.A.9 der Urteilsgründe zur Last gelegte Verletzung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB von der Verfolgung ausgenommen und diese auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt, b) in Höhe eines Betrages von 715 Euro von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen, c) das Urteil dahin geändert, dass aa) der Angeklagte im Fall II.A.5 der Urteilsgründe der Verabredung eines Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion schuldig ist, bb) gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.426,40 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Diebstahl und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl, wegen „Versuches der Beteiligung an der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl“, wegen Diebstahls, wegen versuchten Diebstahls mit Waffen und wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.141,40 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat nimmt die dem Angeklagten im Fall II.A.9 der Urteilsgründe zur Last gelegte Verletzung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Verfolgung aus und beschränkt diese auf die übrigen Gesetzesverletzungen.

Er sieht ferner gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO in Höhe eines Betrages von 715 Euro von der Einziehung des Wertes von Taterträgen ab und ändert die Einziehungsanordnung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO, weil die bislang getroffenen Feststellungen nicht belegen, dass der Angeklagte an dem im Fall II.A.5 der Urteilsgründe erbeuteten Geld (Mit-)Verfügungsmacht erlangte.

2. Der Schuldspruch wegen „Versuches der Beteiligung an der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl“ im Fall II.A.5 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand und bedarf im Übrigen einer neuen Fassung.

a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte sich der Angeklagte gemeinsam mit gesondert verfolgten Mittätern verabredet, einen Fahrkartenautomaten aufzusprengen, um das darin befindliche Bargeld zu entwenden. Die Mittäter führten die Tat sodann ohne den Angeklagten aus, indem sie Treibgas aus Spraydosen in den Automaten einleiteten und dieses durch eine offene Flamme zur Explosion brachten.

b) Danach hat sich der Angeklagte – wovon das Landgericht in der Sache zutreffend ausgegangen ist – gemäß § 308 Abs. 1, § 30 Abs. 2 StGB der Verabredung eines Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion schuldig gemacht (vgl. zur Fassung der Urteilsformel BGH, Beschluss vom 10. Februar 1989 – 4 StR 3/89, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 4 mwN). Rechtsfehlerhaft ist demgegenüber die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Verabredung zum Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB), weil es sich dabei nicht um ein Verbrechen handelt (§ 12 Abs. 1 und 3 StGB).

3. Die Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO und die Änderung des Schuldspruchs lassen den Strafausspruch unberührt. Es kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der Verfahrensbeschränkung und ohne den Rechtsfehler im Fall II.A.5 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Es hat weder der von ihm angenommenen Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Fall II.A.9 noch der tateinheitlichen Verabredung zum Diebstahl im Fall II.A.5 der Urteilsgründe strafschärfende Bedeutung beigemessen.

4. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), 01.07.2022 - 21 KLs 23/21

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