Paragraphen in 11 W (pat) 38/15
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 38/15 Verkündet am 11. Juni 2018
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 026 206.9 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Kruppa, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Ing. (Univ.) Gruber ECLI:DE:BPatG:2018:110618B11Wpat38.15.0 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B25F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. September 2015 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung Seiten 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Figur 1, eingegangen am 1. Juni 2006.
Gründe I.
Mit Beschluss vom 9. September 2015 hat die Prüfungsstelle für Klasse B25F des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung vom 1. Juni 2006 mit der Bezeichnung
„Vorrichtung zur Versorgung angetriebener Werkzeuge mit elektrischer Energie“
mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften:
D1: DE 199 45 994 A1 D2: EP 0 920 062 A1 nebst dem von der Anmelderin angegebenen Stand der Technik:
D3: US 6,501,197 B1 D4: US 2001/0 035 736 A1 D5: US 5,680,026 D6: US 4,677,362 D7: US 4,827,534 D8: US Des. 333,215 D9: US 5,221,321 D10: US 5,929,597 D11: US 6,007,940 D12: US 6,260,978 B1 D13: US 6,566,843 B2 berücksichtigt worden.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B25F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. September 2015 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung Seiten 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Figur 1, eingegangen am 1. Juni 2006.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet in einer gegliederten Form (Gliederungsnummerierung ergänzt):
1.1 Vorrichtung zur Versorgung eines elektrisch betriebenen Werkzeugs (10) mit elektrischer Energie,
1.2 enthaltend einen von einem Benutzer zu tragenden Gürtel (2), 1.3 eine Mehrzahl von englang des Gürtels (2) verteilt angeordnete und mit Abstand voneinander an diesem befestigte und elektrisch miteinander verbundene Batterien (4), und 1.4 ein elektrisches, sich nach außen hin über den Gürtel (2) hinaus erstreckendes Kabel (5), 1.5 das ein erstes, mit den Batterien (4) verbundenes Ende und 1.6 ein zweites, diesem gegenüberliegenden Ende aufweist, gekennzeichnet durch 1.7 eine außerhalb des Gürtels und mit Abstand von diesem angeordnete Zusatzbatterie (8), 1.8 die mit dem zweiten Ende des elektrischen Kabels (5) verbunden ist und 1.9 mit dem Werkzeug (10) oder mit einem Batterieladegerät (11) unmittelbar verbindbar ist, um das Werkzeug (10) mit elektrischer Energie aus den Batterien (4) zu versorgen oder die Batterien (4) zu laden.
Hieran schließen sich die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 an.
Zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche sowie den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
A.
Die zulässige Beschwerde ist nunmehr begründet.
Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung zur Versorgung angetriebener Werkzeuge mit elektrischer Energie.
In der Beschreibung der Patentanmeldung ist ausgeführt, Vorrichtungen zur Versorgung angetriebener Werkzeuge mit elektrischer Energie, die Kleidungsstücke enthalten, beispielsweise Gürtel, seien bekannt. Die Druckschriften US 6,007,940 und US 6,501,197 B1 würden Vorrichtungen offenbaren, bei denen mehrere aufladbare Batterien an einem Gürtel befestigt seien und die Batterien dabei über ein Kabel mit einem elektrischen Werkzeug verbindbar wären, um das Werkzeug mit elektrischer Energie versorgen zu können. Die Druckschrift US 5,680,026 schlage darüber hinaus vor, am Gürtel angeordnete Batterien bzw. ein Batteriepack über ein, mit einem Ladegerät zu verbindenden Kabel aufzuladen. Aus der Druckschrift US 2001/0 035 736 A1 sei auch ein Werkzeugaufbewahrungsapparat bekannt geworden, der einen Beutel mit Tasche für eine Bohrmaschine und ein Batteriepack aufweise.
Laut Beschreibung bestehe eine Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin, eine Vorrichtung zur elektrischen Energieversorgung für ein angetriebenes Werkzeug zur Verfügung zu stellen, welche eine weitere Verbesserung der bestehenden Vorrichtungen darstellen würde.
Der mit der genannten Problemstellung befasste Fachmann ist ein Meister oder Techniker des Elektrohandwerks, der über eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Energieversorgung von elektrisch angetriebenen Handwerkzeugen verfügt.
B.
1. Das geltende Patentbegehren ist zulässig.
Die Merkmale 1.1, 1.2 sowie 1.4 bis 1.6 und 1.8 der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 basieren auf dem ursprünglichen Patentanspruch 1.
Den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 4 können i. V. m. den Absätzen [0020] und [0022] der Offenlegungsschrift die Merkmale 1.3 und 1.7 der Vorrichtung entnommen werden.
Das Merkmal 1.9 der Vorrichtung basiert auf dem ursprünglichen Patentanspruch 1 i. V. m. der einzigen Figur, in der eine unmittelbare Verbindung der Zusatzbatterie 8 über das Verbindungsmittel 9 entweder mit dem Werkzeug 10 oder dem Batterieladegerät 11 offenbart ist.
Die abhängigen Patentansprüche 2 und 3 gehen auf die ursprünglichen Patentansprüche 2 und 3 zurück, während die Merkmale der abhängigen Patentansprüche 4 und 5 im Abschnitt [0021] der Offenlegungsschrift offenbart sind.
In der Beschreibung wurden offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Druckschriftenzitierung korrigiert.
2. Die gewerblich anwendbare Vorrichtung zur Versorgung eines elektrisch betriebenen Werkzeugs gemäß Patentanspruch 1 ist patentfähig.
a) Die beanspruchte Vorrichtung ist neu.
Die Druckschrift D1 (vgl. Patentanspruch 1; Sp. 2, Z. 35 bis Sp. 3, Z. 2; Fig. 1, 2) offenbart eine Vorrichtung (Energieversorgung) zur Versorgung eines elektrisch betriebenen Werkzeugs (Werkzeugmaschine 5, 11, 12) mit elektrischer Energie [1.1], wobei an einem von einem Benutzer (Person 1) zu tragenden Gürtel 2 [1.2] eine Batterie, hier als Akkumulator 3 bezeichnet, befestigt ist. Ein sich nach außen hin über den Gürtel 2 erstreckendes Kabel 4 [1.4] weist zwei gegenüberliegende Enden zur Verbindung der Batterie 3 [1.5] mit dem Werkzeug 5 auf [1.6], um das Werkzeug 5 mit elektrischer Energie zu versorgen. Die Batterie 3 wird über ein, mit einem Batterieladegerät (Ladegerät 13) verbundenes Kabel 17 geladen, wobei das Batterieladegerät 13 über einen Normstecker 16 in eine Netzsteckdose 15 steckbar ist (vgl. Sp. 2, Z. 53 bis 67). Das Werkzeug 5 kann bei Bedarf auch direkt über das Batterieladegerät 13 mit Strom aus der Netzsteckdose 15 versorgt werden (vgl. Fig. 2). Weitere, am Gürtel angeordnete Batterien [1.3] sowie eine Zusatzbatterie [1.7] und deren anspruchsgemäße Anbindung [1.8], [1.9] an die Vorrichtung sind in der Druckschrift D1 nicht offenbart.
Aus der Druckschrift D2 (vgl. Abs. [0007] bis [0010]; Fig. 3) ist eine Vorrichtung (battery pack 14) zur Versorgung eines elektrisch betriebenen Werkzeugs (electric tool 12) mit elektrischer Energie bekannt [1.1], die eine Mehrzahl von entlang eines Gürtels (belt 18) [1.2] verteilt angeordnete, mit Abstand voneinander befestigte und elektrisch miteinander verbundene, aufladbare Batterien (batteries 16) [1.3] sowie ein Kabel mit den Merkmalen 1.4 bis 1.6 (vgl. Figur 3, cable 22, connector 24) der beanspruchten Vorrichtung umfasst. Eine Zusatzbatterie, wie gemäß den Merkmalen 1.7 bis 1.9 der Vorrichtung gemäß Patentanspruch gefordert, ist in der Druckschrift D2 nicht vorgesehen.
Die Druckschrift D3 (vgl. Sp. 2, Z. 51 bis Sp. 3, Z. 11; Fig. 1 bis 3) betrifft eine Vorrichtung (battery belt 20) zur Versorgung eines elektrisch betriebenen Werkzeugs (power tool 30) mit elektrischer Energie [1.1]. Die Vorrichtung 20 verfügt über einen Gürtel (belt 20) [1.2], der eine Mehrzahl von an ihm beabstandet verteilten Batterien (battery pack 23) [1.3] umfasst, und ein elektrisches, sich vom Gürtel 20 nach außen erstreckendes Kabel (cable 14) [1.4], das mit einem Ende mit den Batterien 23 (connector 26) [1.5] und mit dem anderen Ende (connector 15) mit dem Werkzeug 30 (vgl. Fig. 3) verbindbar ist [1.6]. Alternativ zur Vorrichtung 20 offenbart diese Druckschrift (vgl. Sp. 2, Z. 25 bis 50) eine aufladbare und auch getrennt vom Werkzeug 30 platzierbare Batterie (battery pack 10) mit einem, in einer Kabeltrommel (take-up reel 16) aufgenommenen Kabel (cable 15), wobei das Kabel 15 über einen Stecker (connector 14) mit dem Werkzeug 30 verbindbar ist (vgl. Fig. 3). Der Druckschrift D3 kann nicht explizit entnommen werden, dass die Batterie 10 auch als Zusatzbatterie für die Vorrichtung 20 verwendet werden könnte. Die Merkmale 1.7 bis 1.9 der Vorrichtung des Patentanspruchs 1 sind demnach in der Druckschrift D3 nicht offenbart.
Aus der Druckschrift D4 (vgl. Patentanspruch 1; Abs. [0019] bis [0021]; Fig. 1, 2) ist bekannt, eine Batterie (battery pack 18) zur Versorgung eines elektrisch betriebenen Werkzeugs (drill 10) [1.1] mittels eines Kabels (power cord 20) [1.5], [1.6] in einer, an einem Gürtel (belt 8) [1.2], [1.4] abnehmbar befestigten Tasche (pouch 2, 6) zu platzieren. Mehrere am Gürtel vorgesehene Batterien [1.3] sowie eine Zusatzbatterie [1.7], [1.8], [1.9] sind in dieser Druckschrift nicht offenbart.
Die Druckschrift D5 (vgl. Patentanspruch 1; Sp. 2, Z. 45 bis Sp. 5, Z. 15; Fig. 1, 4, 5) offenbart eine Vorrichtung (battery pack 10) zur Versorgung eines elektrisch betriebenen Werkzeugs (tie gun 12) [1.1] mit einem Gürtel (belt 14) [1.2] und einer, an diesem angeordneten Batterie (battery assembly 16). Ein Kabel (cable 54) erstreckt sich nach außen hin über den Gürtel 14 [1.4] und ist über ein erstes Ende (first end 56) mit der Batterie 16 verbunden [1.5]. Ein zweites Ende des Kabels 54 ist über einen Stecker (connector 64) wahlweise mit dem Werkzeug 12 (vgl. Fig. 4) oder mit einem Batterieladegerät (battery recharger 70) verbindbar, um das Werkzeug 12 mit elektrischer Energie aus der Batterie 16 zu versorgen oder die Batterie 16 zu laden (vgl. Sp. 4, Z. 7 bis 17). Darüber hinaus ist eine, am Gürtel 14 befestigte Tasche (pouch 88) zur Aufnahme des Batterieladegerätes 70 vorgesehen (vgl. Sp. 5, Z. 10 bis 15). Die Merkmale 1.3 und 1.7 bis 1.9 der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 sind demnach in der Druckschrift D5 nicht offenbart.
Die übrigen von der Anmelderin genannten Druckschriften D6 bis D13 vermitteln keine weitergehenden Erkenntnisse im Hinblick auf die Neuheit der Vorrichtung des Patentanspruchs 1 und offenbaren insbesondere keine Zusatzbatterie gemäß den Merkmalen 1.7 bis 1.9 der Vorrichtung des Patentanspruchs 1.
b) Die Vorrichtung zur Versorgung eines elektrisch betriebenen Werkzeugs gemäß Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als geeigneter Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit kann die Druckschrift D3 angesehen werden.
Ist der Fachmann bei der, in der Druckschrift D3 offenbarten Vorrichtung 20 mit einer Leistungsanforderung seitens des Werkzeuges 30 konfrontiert, die über die am Gürtel vorgesehenen Anzahl an Batterien 23 nicht mehr abgedeckt werden kann, so ist es für den Fachmann naheliegend, eine zusätzliche Batterie (vgl. Druckschrift D3; wie battery pack 23 oder 10) zur Leistungserhöhung vorzusehen und diese Zusatzbatterie in einer am Gürtel anbringbaren Tasche (vgl. bspw. Druckschriften D4, D5; pouch 6, 88), also außerhalb und vom Gürtel beabstandet unterzubringen [1.7]. Um die Zusatzbatterie mit möglichst geringem Handhabungsaufwand elektrisch an die Vorrichtung 20 anzubinden, ist es darüber hinaus nahegelegt, die Zusatzbatterie über ein weiteres Kabel (vgl. Druckschrift D3; wie cable 27 oder 15) direkt an eine, der am Gürtel befestigten Batterien 23 anschließbar bzw. ansteckbar vorzusehen [1.4], [1.5], [1.6], [1.8]. Im Ergebnis ist die Zusatzbatterie dann auch elektrisch in die Schaltung aus den Batterien 23 und den Verbindungskabeln (jumper cable 27) der Vorrichtung 20 integriert und erhöht die elektrische Leistung der Vorrichtung 20. Da die Vorrichtung 20 über ein weiteres Verbindungskabel 14 (vgl. Druckschrift D3; Fig. 2) mit dem Werkzeug 30 oder einem Batterieladegerät verbunden werden kann, ist die Zusatzbatterie über die Batterieschaltung 23, 27 der Vorrichtung 20 mittelbar mit dem Werkzeug 30 bzw. dem Batterieladegerät verbindbar. Eine, wie im Merkmal 1.9 des Patentanspruchs 1 definierte, unmittelbare Verbindung würde sich als Folge des fachmän- nischen Handels demnach so nicht direkt und in naheliegender Weise ergeben. Um dennoch eine unmittelbare Verbindung herzustellen, wäre die Zusatzbatterie auch noch direkt in die Verbindungsleitung vom Gürtel zum Werkzeug 30 bzw. zum Batterieladegerät einzubinden. Da hierzu zusätzlicher Handhabungsaufwand für das Umstecken des Verbindungskabels 14 von der Vorrichtung 20 an die Zusatzbatterie notwendig würde, und auch kein, diesen Aufwand rechtfertigender Vorteil erkennbar ist, liegt eine derartige Maßnahme für den Fachmann fern.
Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liefern keine diesbezüglichen Hinweise.
Das Merkmal 1.9 der beanspruchten Vorrichtung ist dem Fachmann aus dem Stand der Technik somit nicht nahegelegt.
3. Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 5 sind aufgrund ihres Rückbezuges auf den Patentanspruch 1 ebenfalls gewährbar, zumal sie keine selbstverständlichen Ausgestaltungen der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 betreffen.
Das Patent ist daher mit den im Tenor genannten Unterlagen antragsgemäß zu erteilen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst Kruppa Dr. Schwenke Gruber Fa
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