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3 StR 342/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 342/23 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Geldwäsche ECLI:DE:BGH:2023:311023B3STR342.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2023 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

1. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 19. Mai 2023 wird verworfen.

2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Geldwäsche in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es sie freigesprochen und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten und der von ihr zudem gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist haben keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil die Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt ist und sich der Antrag mithin auf eine unmögliche Rechtsfolge richtet (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Juli 2021 - 3 StR 185/21, NStZ-RR 2021, 344 mwN). Da das Urteil auf Anordnung des Vorsitzenden sowohl an den Verteidiger als auch an die Angeklagte zugestellt wurde und bei dieser erst am 11. Juli 2023 einging, gelangte die Revisionsbegründung mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 8. August 2023 noch innerhalb der Monatsfrist zu Gericht. Für die Fristberechnung bei der für einen Beteiligten bestimmten Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte kommt es auf die zuletzt bewirkte Zustellung an (§ 37 Abs. 2 StPO).

2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schäfer Hohoff Anstötz Erbguth Voigt Vorinstanz: Landgericht Bad Kreuznach, 19.05.2023 - 2 KLs 1043 Js 1894/22

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