Paragraphen in 6 StR 32/25
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 32/25 BESCHLUSS vom 5. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Oktober 2024 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Bartel Feilcke Tiemann Wenske von Schmettau ECLI:DE:BGH:2025:050325B6STR32.25.0
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1 | 4 | StPO |
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1 | 473 | StPO |
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