Paragraphen in I ZB 60/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 59/17 I ZB 60/17 BESCHLUSS vom 21. September 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:210917BIZB59.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen:
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 13 - vom 24. April 2017 und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 7. Zivilsenat - vom 11. Mai 2017 werden auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe: 1 Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den beiden Beschlüssen sind unzulässig. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Rechtsbeschwerden in den Beschlüssen vom 24. April und 11. Mai 2017 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidungen sind nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1 mwN).
-32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Koch Schaffert Feddersen Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2017 - 313 T 1/17 OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.2017 - 7 W 44/17 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen