Paragraphen in 2 StR 481/16
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 481/16 BESCHLUSS vom 27. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen Betrugs Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Kammer hat es versäumt, den Vollstreckungsstand zu dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg – St. Georg – vom 28. Oktober 2014 mitzuteilen. Der Senat kann offen lassen, ob die Einzelstrafen der Gesamtgeldstrafe aus diesem Urteil mit der hier verhängten Freiheitsstrafe gesamtstrafenfähig wären. Er schließt aus, dass der Angeklagte durch die unterbliebene Einbeziehung beschwert ist.
Appl Grube Eschelbach Schmidt Bartel ECLI:DE:BGH:2017:270617B2STR481.16.0
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1 | 349 | StPO |
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