Paragraphen in IX ZB 3/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 3/20 BESCHLUSS vom 22. Juni 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:220620BIXZB3.20.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schultz am 22. Juni 2020 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 18. März 2020 zu bewilligen, mit dem die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 35 des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2019 verworfen worden ist, wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beschluss des Senats vom 18. März 2020 hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Verwerfung der Rechtsbeschwerde, welche nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, beruht nicht darauf, dass der Senat den gesondert gestellten Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde nicht berücksichtigt hätte. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 18. März 2020 (IX ZA 4/20) aus anderen Gründen abgelehnt. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2020 (IX ZA 4/20) zurückgewiesen.
Kayser Lohmann Grupp Möhring Schultz
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen