• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 382/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 382/12 BESCHLUSS vom 18. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 2. März 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 437,50 € für verfallen erklärt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" in fünf Fällen und wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln" in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 8.687,50 € angeordnet. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die auf § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB gestützte Verfallsanordnung hat keinen Bestand, soweit sie einen Betrag von 437,50 € übersteigt.

1. Nach den Feststellungen zu Fall Ziffer II. 1. b) der Urteilsgründe erwarb der Zeuge P. im Auftrag des Angeklagten 100 Gramm Kokain zu einem Kaufpreis von 3.000 €. Ob und gegebenenfalls zu welchem Kaufpreis der Angeklagte das Kokain weiterverkauft hat, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Dies wäre aber für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB erforderlich gewesen, da ein solcher voraussetzt, dass der Angeklagte entweder "für die Tat" oder "aus der Tat" etwas erlangt hat. Bezüglich des nicht sichergestellten Rauschgifts steht einer Wertersatzeinziehung entgegen, dass der Angeklagte nicht wirksam Eigentum an diesem erlangen konnte (§ 134 BGB). Damit tragen die Feststellungen die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.000 € nicht.

2. Als unzureichend für die Anordnung von Wertersatzverfall erweisen sich ferner die zu den Fällen Ziffer II. 2. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen. Danach hat der Angeklagte in mindestens fünf Fällen jeweils 30 Gramm Kokain für jeweils 35 € an einen gesondert Verfolgten "auf Kommission" veräußert. Ob und gegebenenfalls wie viel der Angeklagte tatsächlich aus diesen Geschäften erlangt hat, bleibt indes unklar, so dass auch der Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.250 € von den Feststellungen nicht getragen wird.

Becker Gericke Hubert Spaniol Schäfer

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 382/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 73 StGB
2 349 StPO
1 134 BGB
1 4 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 134 BGB
4 73 StGB
1 4 StPO
2 349 StPO

Original von 3 StR 382/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 382/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum