Paragraphen in XIII ZB 105/19
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1 | 74 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF XIII ZB 105/19 BESCHLUSS vom 31. August 2021 in der Überstellungshaftsache ECLI:DE:BGH:2021:310821BXIIIZB105.19.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. SchmidtRäntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. Juni 2019 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Antrag des Betroffenen, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen wird zurückgewiesen, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Von einer Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 14/20, juris Rn. 11 [Zulässigkeit des Haftantrags] und vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, InfAuslR 2020, 283 Rn. 12 [keine Pflicht zur Prüfung der Wiederaufnahmeverpflichtung nach Art. 29 Dublin-III-VO im Haftanordnungsverfahren].
Meier-Beck Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch ist infolge Versetzung an eine oberste Bundesbehörde an der Unterschrift gehindert.
Meier-Beck Roloff Tolkmitt Kirchhoff Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 21.05.2019 - 241 XIV(B) 54/19 LG Bonn, Entscheidung vom 11.06.2019 - 5 T 61/19 und 62/19 -
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