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EnVR 54/09

BUNDESGERICHTSHOF EnVR 54/09 BESCHLUSS vom

6. September 2018 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache ECLI:DE:BGH:2018:060918BENVR54.09.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß beschlossen:

Der Beschluss des Kartellsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Oktober 2009, Az.: 16 Kart 2/09, ist wirkungslos.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe: 1 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist der Beschluss des Beschwerdegerichts analog § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO wirkungslos. Diese Rechtsfolge ist analog § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO antragsgemäß auszusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Kosten sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zu verteilen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird - wie von den Parteien übereinstimmend beantragt - auf 50.000 € festgesetzt.

Von der Befugnis des Rechtsmittelgerichts nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, die Wertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz abzuändern, macht der Senat keinen Gebrauch, da der Anfechtungsumfang in Ausgangs- und Rechtsmittelinstanz divergiert, im Übrigen die seitens der Beschwerdeführerin für die Ausgangsinstanz beantragte Wertfestsetzung nicht im Einklang mit dem eigenen Vortrag zu dem für die Streitwertbestimmung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin an der beantragten Neufestsetzung steht, ohne dass dies näher erläutert worden wäre.

Limperg Sunder Grüneberg Deichfuß Bacher Vorinstanz: OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.10.2009 - 16 Kart 2/09 -

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Paragraphen in EnVR 54/09

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 269 ZPO
1 90 EnWG
1 50 GKG
1 63 GKG
1 3 ZPO

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Häufigkeit Paragraph
1 90 EnWG
1 50 GKG
1 63 GKG
1 3 ZPO
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