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3 StR 274/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 274/22 BESCHLUSS vom 7. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:070223B3STR274.22.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. März 2022 im Ausspruch über die ihn betreffende Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 25.127,52 € angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um drei Fünftel ermäßigt. Die gerichtlichen Auslagen im Revisionsverfahren und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse zu drei Fünfteln.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in fünf Fällen sowie Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es gegen den Angeklagten und weitere Mitangeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 57.134,08 € angeordnet und eine gesamtschuldnerische Haftung ausgesprochen. Der Angeklagte rügt mit seiner wirksam auf die Einziehung beschränkten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen mietete in einem Fall ein Mitangeklagter aufgrund einer gemeinsamen Bandenabrede verschiedene Baumaschinen und täuschte dabei über die Bereitschaft, sie zurückzugeben. Die Mietobjekte mit einem Wert von insgesamt 57.134,07 € wurden von einem weiteren Mitangeklagten in Empfang genommen. Später verbrachte der Angeklagte zwei gelieferte Radlader für einen Abnehmer nach Belgien. Die übrigen Maschinen wurden anderweitig fortgeschafft.

2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die gegen den Angeklagten angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB lediglich in Höhe von 25.127,52 €, da er nur in dieser Höhe etwas durch seine Beihilfetat erlangte.

a) Durch die Tat erlangt nach § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt. Auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an, weil es sich bei dem Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt. Faktische Verfügungsgewalt liegt jedenfalls dann vor, wenn der Tatbeteiligte im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen kann. Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen Betrachtungsweise, ob das Erlangte beim Täter oder Teilnehmer verbleibt oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsgewalt später - etwa durch absprachegemäße Weitergabe an einen anderen - aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei Beuteteilung gemindert wurde (s. insgesamt BGH, Urteil vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, NStZ-RR 2022, 339 mwN).

b) Daran gemessen hatte der Angeklagte faktische Verfügungsgewalt über die beiden von ihm transportierten Radlader, deren Wert 25.127,52 € betrug, nicht aber über die sonstigen Mietobjekte. Eine Grundlage dafür, hinsichtlich der weiteren Werte eine Einziehung anzuordnen, ist somit nicht gegeben. Soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen reicht, haftet der Angeklagte, wie vom Landgericht zutreffend angenommen, als Gesamtschuldner.

c) Da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil erbracht hat, ist der von der Einziehung betroffene Geldbetrag entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu reduzieren.

3. Es ist geboten, jeweils zu drei Fünfteln die Rechtsmittelgebühr zu ermäßigen sowie die gerichtlichen und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, da es unbillig wäre, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen seines überwiegend erfolgreichen Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 14.03.2022 - 22 KLs 320 Js 2/21 29/21

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