Paragraphen in 27 W (pat) 112/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 82 | MarkenG |
1 | 112 | MarkenG |
1 | 269 | ZPO |
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1 | 82 | MarkenG |
1 | 112 | MarkenG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 112/12 An Verkündungs Statt zugestellt am
29. Januar 2014 …
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 154 05.11
…
betreffend die international registrierte Marke Nr. 817 072 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht sowie des Richters Kruppa und des Richters k.A. Schmid beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 2007 und vom 28. August 2012 wirkungslos sind, soweit der angegriffenen IR-Marke Schutz für die Waren Articles de voyage, produits en cuir (jeweils Klasse 18) versagt worden ist.
Gründe I.
Die Wort-Bildmarke Nr. 817 072 ist mit Wirkung zum 14. Oktober 2003 für die Waren Klasse 14: Orfèvrerie, horlogerie, joaillerie, bijouterie Klasse 18: Articles de voyage, produits en cuir Klasse 25: Vétements, chaussures, chappellerie international registriert worden (§ 112 I MarkenG, Art 3 I, IV MMA). Gegen die Schutzgewährung hat die Widersprechende aus ihrer für Waren der Klassen 3, 14, 18 und 25 eingetragenen Wortmarke EM 001051515 zero Widerspruch eingelegt.
Auf diesen Widerspruch hat die Markenstelle für Klasse 25 IR des DPMA der angegriffenen IR-Marke Schutz in der Bundesrepublik Deutschland durch zwei Beschlüsse vom 30. Oktober 2007 und vom 28. August 2012, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, versagt.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2013 erklärt, den Widerspruch gegen die angegriffene Marke bezogen auf die Eintragung für Waren der Klasse 18 zurückzunehmen.
Mit Erklärung vom 11. November 2013 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die Beschwerde zurückgenommen.
II.
Das Beschwerdeverfahren ist durch die Rücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 11. November 2013 beendet.
Allerdings sind die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der Löschung der angegriffenen Marke für Waren der Klasse 18 wirkungslos, nachdem die Widersprechende den Widerspruch in der Beschwerdeverhandlung am
15. Oktober 2013 insoweit zurückgenommen hatte, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 Puma; BPatGE 43, 96).
Dr. Albrecht Kruppa Schmid Hu
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