• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 451/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 451/22 BESCHLUSS vom 1. März 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:010323B5STR451.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2023 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehunganstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig.

1. Das Rechtsmittel ist nicht wirksam eingelegt (§ 341 Abs. 1 StPO), weil der Schriftsatz des Verteidigers nicht den Formerfordernissen des § 32d StPO genügt.

a) Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die Revision – bei schriftlicher Einlegung (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 65. Aufl., § 32d Rn. 1; KK-StPO/Graf, § 32d Rn. 4) – als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung. Ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22 mwN).

b) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, genügt die Revisionseinlegung diesen Anforderungen nicht. Denn der Angeklagte hat seine Revision am 7. Juli 2022 lediglich als Schriftsatz seines Verteidigers bei dem Landgericht eingereicht. Anhaltspunkte dafür, dass eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war (§ 32d Satz 3 StPO), sind nicht dargetan.

2. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht (vgl. auch Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Obgleich der Generalbundesanwalt den Angeklagten und seinen Verteidiger mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 auf die Formunwirksamkeit der Revisionseinlegung und die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages unter Nachholung der formgerechten Nachholung der Prozesshandlung hingewiesen hat, ist weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt noch die Prozesshandlung formgerecht nachgeholt worden.

3. Im Übrigen würde dem Rechtsmittel auch in der Sache der Erfolg versagt bleiben.

Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 30.06.2022 - 15 KLs 732 Js 59372/21

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 451/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 32 StPO
1 341 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
3 32 StPO
1 341 StPO
1 349 StPO

Original von 5 StR 451/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 451/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum