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VIII ZR 137/24

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 137/24 vom 20. Mai 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja JNEU:

nein ZPO § 314, § 529 Abs. 1 Nr. 1 GG Art. 103 Abs. 1 Zur Gehörsverletzung bei vom Berufungsgericht angenommener Bindung an widersprüchliche Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. März 2015 - I ZR 139/14, juris Rn. 7 ff.).

BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 - VIII ZR 137/24 - OLG Schleswig LG Itzehoe ECLI:DE:BGH:2025:200525BVIIIZR137.24.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Dr. Matussek und Dr. Böhm beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 115.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger bot als Privatperson bei www.mobile.de einen VW Käfer "Modell Hebmüller" zum Preis zum 79.990 € an. In dem Inserat ist unter "Fahrzeugbeschreibung" ausgeführt:

"Dieser seltene Hingucker wurde gem. Fahrgestellnr. 1953 produziert und 1954 zugelassen. 1. Lack. Verdeck ist neuwertig. Umgerüstet wurde lediglich der Motor […]".

Bei Hebmüller-Fahrzeugen handelt es sich um VW Käfer Cabriolets, die in den Vierzigerjahren im Hebmüller-Werk gefertigt wurden. Das Werk brannte im Jahr 1949 ab. Mit den zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbauten Fahrzeugteilen wurden danach im Karmann-Werk noch wenige weitere Hebmüller-Cabriolets gefertigt.

Auf das Inserat des Klägers hin nahm ein Mitarbeiter der beklagten Oldtimer-Fachhändlerin, der Zeuge V. , Kontakt zu dem Kläger auf und erkundigte sich nach den genauen Umständen und nach dem Fahrzeugzustand; eine Besichtigung des Fahrzeugs durch die Beklagte erfolgte nicht.

Der Kläger füllte - wie mit Herrn V. vereinbart - ein Kaufvertragsformular aus und sandte dieses unterschrieben per Fax an die Beklagte. In diesem bezeichnete er das Fahrzeug als "Marke: VW, Typ: Käfer" und gab als Kaufpreis 79.000 € an. Der Zeuge V. nahm sodann an dem ihm übersandten Kaufvertragsformular unter "Sondervereinbarungen" die Eintragung vor "Es ist ein orig. Hebmüller-Cabrio" und ergänzte unter "Typ" das Wort "Hebmüller". Die geänderte Version des Vertrags schickte er seinerseits unterschrieben an den Kläger.

Daraufhin kontaktierte der Kläger den Zeugen V. und teilte mit, nicht garantieren zu können, dass es sich um einen originalen Hebmüller-Käfer handele und er keine Nachweise hierzu vorlegen könne. Er - so das im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ausgewiesene und vom Berufungsgericht in Bezug genommene unstreitige Parteivorbringen - "vermute, dass das Fahrzeug bei Karmann produziert worden sei. Nachweise habe er aber nicht". Daraufhin strich der Zeuge V. die Ergänzung "Es ist ein orig. Hebmüller-Cabrio" und faxte den Vertrag dem Kläger zu, welchen dieser annahm.

Die Beklagte verweigerte in der Folgezeit die Abholung und Bezahlung des Fahrzeugs mit der Begründung, dass es sich um eine billige Replik handele.

Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 79.000 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, und von Standgeld in Höhe von 12 € pro Tag bis zur Abholung des Fahrzeugs zu verurteilen sowie festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte hat ihrerseits widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie 36.000 € (entgangenen Gewinn aus einem Anschlusskaufvertrag) zu zahlen.

Die Beklagte hat - ausweislich des im erstinstanzlichen Urteil wiedergegebenen und vom Berufungsgericht ebenfalls in Bezug genommenen Streitstands behauptet, der Kläger habe "dem Zeugen V. telefonisch erklärt […], dass das Fahrzeug nicht bei Hebmüller produziert, sondern nach dem Werksbrand bei Karmann gefertigt worden sei. Dabei würde es sich um eins von ca. 14 HebmüllerCabrios handeln, die einen noch höheren Wert hätten als die bei Hebmüller gefertigten Fahrzeuge". Bei dem Fahrzeug handele es sich jedoch um einen in den Jahren 2014 bis 2016 hergestellten billigen Nachbau, der auch nicht über den Originallack verfüge.

Das Landgericht hat Zeugen vernommen und Sachverständigenbeweis erhoben, welcher ergeben hat, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Um-/Nachbau auf der Basis einer VW Käfer Limousine als Exportmodell aus dem Jahr 1954 handelt, die nicht bei Karmann produziert worden ist.

Das Landgericht hat - mit der Begründung, das Fahrzeug sei infolge des als Beschaffenheit vereinbarten, aber nicht vorhandenen Erstlacks mangelhaft die Klage abgewiesen und der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage mit Ausnahme der begehrten Verurteilung zur Zahlung der Standkosten stattgegeben und die Widerklage abgewiesen; die Revision hat es nicht zugelassen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie ihr auf Zurückweisung der klägerischen Berufung gerichtetes Begehren weiterverfolgen will.

II.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Der vorliegende Rechtsstreit entscheide sich nicht an der Frage des Vorliegens eines Sachmangels aufgrund der Lackierung des Fahrzeugs, sondern daran, ob der Kläger die Lieferung eines originalen, gegebenenfalls nach dem Werksbrand bei Karmann produzierten Hebmüller-Cabriolets geschuldet habe oder ob beiden Parteien bewusst gewesen sei, dass es sich nur möglicherweise um ein Original, möglicherweise aber auch lediglich um den Nachbau (Replika)

eines solchen handele, und sie diese Unsicherheit bewusst zur Vertragsgrundlage gemacht hätten.

Das Berufungsgericht sei bei verständiger Würdigung der konkreten Vertragsverhandlungen auf der Grundlage des Inserats und der sodann getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Parteiinteressen sowie weiterer Begleitumstände von letzterem überzeugt.

Zwar würden Beschreibungen in Inseraten Vertragsgrundlage im Sinne einer Sollbeschaffenheit der Kaufsache, wenn nicht später hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen würden. Genau dies sei hier aber geschehen. Der Kläger habe nachvollziehbar dargelegt, dass er, nachdem er das Fahrzeug selbst importiert gehabt habe, nicht gewusst habe, ob es sich um einen OriginalHebmüller handele. Es sei auch glaubhaft, dass er die Beklagte über diesen für ihn wichtigen Punkt in Kenntnis gesetzt, mithin nur seine Vermutungen über die Herkunft des Fahrzeugs mitgeteilt habe. Das angefochtene Urteil führe hierzu unstreitig - und deshalb das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht bindend aus: "Daraufhin kontaktierte der Kläger den Zeugen V. und teilte mit, nicht garantieren zu können, dass es sich um einen originalen Hebmüller-Käfer handele und er keine Nachweise diesbezüglich vorlegen könne. Er vermute, dass das Fahrzeug bei Karmann produziert worden sei. Nachweise habe er aber nicht". Auch in der individuellen Vertragsgenese spiegele sich genau das wider, denn die durch die Beklagte in den Vertrag eingefügte Sondervereinbarung "Es ist ein orig. Hebmüller-Cabrio" sei gestrichen worden. Die Beklagte habe sich damit bewusst auf ein (für sie möglicherweise lukratives) Risikogeschäft eingelassen.

III.

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg (§ 544 Abs. 9 ZPO), weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Denn es hat - ausgehend von der Verkennung der fehlenden Bindungswirkung eines in sich widersprüchlichen Tatbestands gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 314 ZPO - den durch die erstinstanzlichen Angaben des Zeugen V. bestätigten Beklagtenvortrag, der Kläger habe diesem im Rahmen der Vertragsverhandlungen am Telefon gesagt, bei dem zu verkaufenden Fahrzeug handele es sich um ein im Karmann-Werk gefertigtes Hebmüller-Cabrio, keine Bedeutung zugemessen und damit bei seiner Auslegung des Vertragsinhalts nicht erwogen.

1. Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, NJW 2022, 3413 Rn. 26; Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2022 - VIII ZR 298/21, ZIP 2023, 972 Rn. 17; vom 8. August 2023 - VIII ZR 20/23, NJW 2023, 3496 Rn. 12; jeweils mwN). Als grundrechtsgleiches Recht soll es sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. August 2023 - VIII ZR 20/23, aaO; vom 23. April 2024 - VIII ZR 35/23, NJW 2024, 2393 Rn. 11). Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist deshalb verletzt, wenn das Berufungsgericht Vortrag einer Partei aufgrund von rechtlichen Erwägungen nicht berücksichtigt, die im Prozessrecht keine Stütze finden (vgl. zu Vortrag in der Berufungsbegründung BGH, Beschlüsse vom 4. September 2019 - VII ZR 69/17, NJW-RR 2019, 1343 Rn. 9; vom 8. August 2023 - VIII ZR 20/23, aaO; zu wegen zu Unrecht angenommener Bindung gemäß § 314 ZPO unberücksichtigtem Vortrag BGH, Beschluss vom 19. März 2015 - I ZR 139/14, juris Rn. 7 ff.).

2. Gemessen hieran ist dem Berufungsgericht eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG anzulasten. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht die erstinstanzliche Aussage des Zeugen V. zu den Angaben des Klägers im Rahmen der Vertragsverhandlungen - die den entsprechenden zentralen Beklagtenvortrag bestätigten und welche sich die Beklagte überdies auch zumindest konkludent zu Eigen gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2015 - VI ZR 179/13, NJW 2015, 2125 Rn. 17; vom 6. September 2022 - VIII ZR 352/21, juris Rn. 15; jeweils mwN; BeckOK-ZPO/ Bacher, Stand: 1. März 2025, § 321a Rn. 42) - keine Bedeutung zugemessen und sie damit bei der Entscheidung nicht erwogen hat.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass es nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts des ersten Rechtszuges gebunden ist, zu denen auch die sogenannten tatbestandlichen Feststellungen gehören (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 300; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 22. Aufl., § 529 Rn. 2 f.). Für die Frage, welche Tatsachen in erster Instanz vorgetragen, welche bestritten worden und welche unbestritten geblieben sind, erbringt der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 314 ZPO Beweis (Musielak/Voit/Ball, aaO Rn. 6). Die Beweiskraft des Tatbestands entfällt jedoch, soweit die Feststellungen Widersprüche oder Unklarheiten aufweisen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007 unter II 2 a; vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/03, NJW-RR 2005, 962 unter II 1 a; vom 17. März 2011 - I ZR 170/08, NJW-RR 2011, 1408 Rn. 11; Beschluss vom 19. März 2015

- I ZR 139/14, juris Rn. 10). Einen solchen Widerspruch muss das Berufungsgericht von Amts wegen berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 19. März 2015 - I ZR 139/14, aaO).

b) Der landgerichtliche Tatbestand enthält vorliegend - was das Berufungsgericht übersehen hat - einen solchen Widerspruch: Einerseits wird als unstreitig dargestellt, dass der Kläger dem Zeugen V. gesagt habe, er vermute, dass das Fahrzeug bei Karmann produziert worden sei; Nachweise habe er aber nicht. Andererseits schildert das Landgericht als streitigen Vortrag der Beklagten, der Kläger habe dem Zeugen V. erklärt, dass das Fahrzeug nach dem Werksbrand bei Karmann gefertigt worden sei; damit würde es sich um eins von circa 14 Hebmüller-Cabrios handeln, die einen noch höheren Wert hätten als die bei Hebmüller selbst gefertigten Fahrzeuge. Diese Feststellungen sind miteinander nicht zu vereinbaren - entweder der Kläger hat die Produktion des zu verkaufenden Fahrzeugs im Karmann-Werk (ohne Einschränkungen) behauptet oder er hat sie lediglich vermutet und auf fehlende diesbezügliche Nachweise verwiesen.

In Ermangelung eines nach § 314 ZPO bindenden Tatbestands scheidet auch eine Bindung des Berufungsgerichts an die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aus und hätte das Berufungsgericht daher dem behaupteten Beklagtenvortrag und der diesen bestätigenden Aussage des Zeugen V. nachgehen müssen. Dies hätte vorliegend - da eine Würdigung der Aussage des Zeugen V. im Vergleich zu den inhaltlich abweichenden Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht und insbesondere Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der beiden Personen im Vernehmungsprotokoll und im erstinstanzlichen Urteil fehlen eine Wiederholung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 - VI ZR 394/13, NJW 2014, 2797 Rn. 16 mwN; Beschlüsse vom 27. April 2021 - VI ZR 845/20, NJW-RR 2021, 1074 Rn. 9; vom

25. Oktober 2022 - VI ZR 382/21, NJW-RR 2023, 636 Rn. 10 ff.). Dass die Beschwerde nicht ausdrücklich die Verletzung der § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 314 ZPO rügt, ist dabei unschädlich; es genügt, dass sie auf ein im Ergebnis unberücksichtigt gebliebenes Beweismittel verweist und hierin eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 - XI ZR 140/09, juris Rn. 9; vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 269/12, juris Rn. 9).

c) Die dem Berufungsgericht unterlaufene Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich (§ 544 Abs. 9 ZPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht, hätte es die in Bezug auf die Äußerung des Klägers im Rahmen der Vertragsverhandlung fehlende Bindungswirkung des landgerichtlichen Tatbestands erkannt, bei Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens und der dieses bestätigenden erstinstanzlichen Aussage des Zeugen V. durch die gebotene Wiederholung der Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

3. Die weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

IV.

Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 9 ZPO). Der Senat macht dabei von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch, der auch im Beschlussverfahren nach § 544 Abs. 9 ZPO entsprechend herangezogen werden kann (Senatsbeschluss vom 8. August 2023 - VIII ZR 20/23, NJW 2023, 3496 Rn. 23 mwN).

Dr. Bünger Dr. Matussek Kosziol Dr. Schmidt Dr. Böhm Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 27.09.2023 - 10 O 104/18 OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.06.2024 - 18 U 32/23 -

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