Paragraphen in 5 StR 102/17
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 102/17 BESCHLUSS vom 10. August 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:100817B5STR102.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. November 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die (tateinheitliche) Verurteilung wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe entfällt (Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 20. März 2017).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
Mutzbauer König Schneider Mosbacher Dölp
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