• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 85/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 85/23 BESCHLUSS vom 6. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:060623B4STR85.23.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. September 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahin geändert wird, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anbau von Betäubungsmitteln, schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Anbau von Betäubungsmitteln, sowie wegen versuchten „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderungen und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. Tat 2 der Urteilsgründe wegen versuchten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, ist die rechtliche Würdigung fehlerhaft, denn die Tat war bereits vollendet.

a) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte von einem Bekannten, mit dem er schon zuvor über ein Betäubungsmittelgeschäft in Austausch gestanden hatte, kontaktiert. Dieser gab an, sich im Ausland zu befinden und im Besitz von vier Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 91 % zu sein, und bat den Angeklagten, ihm einen Geldbetrag zu übersenden, den er benötige, um das Betäubungsmittel nach Deutschland zu verbringen. Dort könne es veräußert und der Erlös hälftig zwischen ihm und dem Angeklagten aufgeteilt werden. Der Angeklagte ging auf den Vorschlag ein und überwies das Geld. Zu einer gemeinsamen Veräußerung kam es anschließend nicht. Ob der Bekannte des Angeklagten über das Kokain überhaupt verfügte oder dies wahrheitswidrig behauptete, konnte das Landgericht nicht feststellen.

b) Hiernach hat der Angeklagte sich des vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht. Der Begriff des Handeltreibens ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen und erfasst jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 7 mwN). Um eine solche Tätigkeit handelte es sich bei der Überweisung von Geld zu dem Zweck, den Transport des Betäubungsmittels nach Deutschland zu ermöglichen, wo es gewinnbringend weiterveräußert werden sollte. Darauf, ob das dem Angeklagten von seinem Bekannten im Gegenzug zu der erbetenen Zahlung unterbreitete Angebot, das Kokain gemeinsam zu veräußern, ernstgemeint oder nur zum Schein unterbreitet worden war, kommt es rechtlich nicht an (vgl. zu Scheinangeboten von Käuferseite BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 3 StR 417/19, NStZ 2021, 52 Rn. 6 mwN). Es begegnet unter den hier gegebenen Umständen auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht eine täterschaftliche Begehung durch den Angeklagten angenommen hat. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

2. Der Senat ändert den Schuldspruch daher in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab und lässt auch die überflüssige Bezeichnung der jeweiligen Tathandlungen als „unerlaubt“ entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 – 5 StR 71/23 Rn. 3 mwN). Das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 1 StR 371/22 Rn. 5 mwN); auch § 265 StPO steht ihr nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Quentin Maatsch Bartel Rommel Messing Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 13.09.2022 ‒ 34 KLs 500 Js 11/22 16/22

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 85/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
2 354 StPO
1 29 BtMG
1 265 StPO
1 358 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 29 BtMG
1 265 StPO
2 349 StPO
2 354 StPO
1 358 StPO

Original von 4 StR 85/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 85/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum