VII ZB 10/24
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 10/24 BESCHLUSS vom 30. Januar 2025 in dem Klauselerinnerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein BGHR:
ja JNEU:
nein ZPO § 50, § 56 Abs. 1, § 724, § 732, § 767, § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Satz 1, § 797 Abs. 2 Zur Prüfung der Parteifähigkeit der Gläubigerin in einem Klauselverfahren.
BGH, Beschluss vom 30. Januar 2025 - VII ZB 10/24 - LG Berlin II AG Charlottenburg ECLI:DE:BGH:2025:300125BVIIZB10.24.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack, Sacher und Borris beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II - Zivilkammer 6 - vom 17. Mai 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Schuldner wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde, aus der die Gläubigerin, eine Kommanditgesellschaft, die Zwangsvollstreckung betreibt.
2 Am 26. Januar 2019 beurkundete Notar Dr. M. F.
zur Urkundenrollennummer die Erklärung des Schuldners gegenüber der Gläubigerin "die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von Betrag
3.000.000,00 EUR, in Worten: drei Millionen Euro für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die dem Gläubiger gegen … zustehen" zu übernehmen. Des Weiteren heißt es in der Urkunde:
"Die M. KG (Gläubigerin) ist Inhaberin einer Darlehensforderung ... über einen Betrag in Höhe von nominal USD 3.000.000,00 ... . Das Darlehen ist mit einem Zinssatz von 4,5 % p.a. verzinst und hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2021.
...
§ 1 Umfang der Bürgschaftsverpflichtung Die Haftung des Bürgen aus dieser Bürgschaft besteht in Höhe der Hauptschuld zuzüglich Zinsen und Kosten und ist auf diesen Betrag beschränkt ("Höchstbetrag").
...
§ 5 Zwangsvollstreckungsunterwerfung
5.1 Wegen des in § 1 dieser Urkunde bezeichneten Anspruchs in Höhe von 3.000.000,00 EUR nebst Zinsen unterwirft sich der Bürge der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz des Zwangsvollstreckungsverfahrens gelten Zinsen ab dem 31.12.2018 als geschuldet.
…" Im Handelsregister ist die Gläubigerin seit dem 20. Juni 2018 als GmbH & Co. KG, bestehend aus der Dr. E. M. GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin sowie den Kommanditisten Dr. E. M. und V.
W.
eingetragen. Der Kommanditist Dr. E. M. ist am 9. September 2020 verstorben. Die Parteien streiten darüber, ob infolge verschiedener Gesellschaftsbeschlüsse und eines im Jahr 2016 geschlossenen Gesellschaftsvertrags mit dem Tod von Dr. E. M. auch die Dr. E. M. GmbH als Gesellschafterin ausgeschieden, deshalb V. W.
als einzige Gesellschafterin verblieben und damit eine liquidationslose Vollbeendigung der Gläubigerin eingetreten ist.
Auf Antrag der Gläubigerin vom 10. August 2022 erteilte Notar Dr. M. F. dieser am 19. Juli 2023 eine mit einer einfachen Vollstreckungsklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 26. Januar 2019. Aus dieser vollstreckbaren Ausfertigung betreibt die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner.
Der Schuldner hat am 24. Juli 2023 beim Amtsgericht Klauselerinnerung eingelegt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 die Zwangsvollstreckung aus der am 19. Juli 2023 der Gläubigerin erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig erklärt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, zwar verfüge die notarielle Urkunde vom 26. Januar 2019 über einen vollstreckungsfähigen Inhalt, die Existenz der Gläubigerin sei jedoch nicht nachgewiesen. Sie ergebe sich insbesondere nicht aus dem Handelsregister, das nach dem Tod von Dr. E. M. offenkundig falsch sei. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Gläubigerin ist der Auffassung, ihre Existenz sei durch das Handelsregister ausreichend belegt. Eine weitergehende Prüfung lasse das Klauselerinnerungsverfahren nicht zu.
Das Beschwerdegericht hat der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben und den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend geändert, dass die Klauselerinnerung des Schuldners vom 24. Juli 2023 zurückgewiesen wird. Dagegen wendet sich der Schuldner mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
In dem Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 ZPO könne der Schuldner in begründeter Weise nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die auf formellen Fehlern beruhe. Der Prüfungsumfang im Erinnerungsverfahren entspreche insoweit demjenigen im formellen Klauselerteilungsverfahren, auf dessen Überprüfung es ausgerichtet sei.
Im Streit stehe, wer Gläubigerin der titulierten Forderung ist beziehungsweise ob die Gläubigerin noch existiert. Diese Ungewissheit stehe der Erteilung einer Vollstreckungsklausel im vorliegenden Fall nicht entgegen. Vielmehr genüge die Eintragung der Gläubigerin im Handelsregister.
Die Antragsberechtigung für eine Vollstreckungsklausel aus einem Vollstreckungstitel stehe grundsätzlich demjenigen zu, der unter Berufung auf seine Berechtigung aus dem Titel die Erteilung zu seinen Gunsten begehre. Zu prüfen sei allein die Identität zwischen den Parteien des Titels und des Vollstreckungsverfahrens. Diese sei gegeben. Auf die materiellen Fragen, wie z.B. die bestrittene Fortexistenz der Gläubigerin und die Auswirkungen des Todes von Dr. E. M. auf die Existenz der Gläubigerin, komme es im Rahmen der Klauselerinnerung nicht an.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
13 Zu Recht hat Notar Dr. M.
F.
der Gläubigerin eine mit einer einfachen Vollstreckungsklausel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Satz 1, § 724 Abs. 1 ZPO versehene vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 26. Januar erteilt, § 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Antrag der Gläubigerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist zulässig, da sie als parteifähig anzusehen ist (a). Zudem verfügt die notarielle Urkunde vom 26. Januar 2019 über einen vollstreckungsfähigen Inhalt (b).
a) Der Antrag der Gläubigerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist zulässig, da die Gläubigerin trotz ihres in Frage stehenden Erlöschens als parteifähig anzusehen ist.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die seit dem 1. Januar 2024 Eingang in das Gesetz gefunden hat (§ 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 712a BGB), ist eine Kommanditgesellschaft liquidationslos vollbeendet und damit erloschen, wenn sich alle Gesellschaftsanteile in der Person eines Gesellschafters vereinen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15 Rn. 38 m.w.N., NJW 2017, 3521). Sollte die Gläubigerin auf dieser Grundlage erloschen sein, hätte sie mit dem Tod des Kommanditisten Dr. E. M. ihre Rechtsfähigkeit und damit ihre Parteifähigkeit (§ 50 ZPO) verloren.
bb) Für das Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff. ZPO gelten neben dessen spezifischen Regelungen auch die allgemeinen Vorschriften im Buch 1 der Zivilprozessordnung, insbesondere zur Partei- und Prozessfähigkeit in §§ 50 ff. ZPO. Im Klauselerteilungsverfahren ist daher ein Mangel der Parteifähigkeit der Gläubigerin von Amts wegen zu berücksichtigen, § 56 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2019 - I ZB 20/21 Rn. 22 f., MDR 2022, 122 zur Zwangsvollstreckung einer unvertretbaren Handlung), wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Gläubigerin nicht existiert (vgl. allgemein zur Existenz einer Partei BGH, Urteil vom 29. September 2010 - XII ZR 41/09 Rn. 14, NJW 2011, 778).
Das gilt aber nur insoweit, als sich aus den spezielleren Regelungen zur Zwangsvollstreckung in Buch 8 der Zivilprozessordnung, insbesondere den Vorschriften zum Klauselerteilungsverfahren und der Systematik der Rechtsbehelfe nichts Abweichendes ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - I ZB 60/18 Rn. 25, NJW 2020, 1143 zur Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher; Stein/Jonas/Heinze, ZPO, 23. Aufl., vor § 704 Rn. 74; Zöller/ Seibel, ZPO, 35. Aufl., vor §§ 704 - 945b Rn. 5).
cc) Im Klauselerteilungsverfahren ist bei der Erteilung einer einfachen vollstreckbaren Ausfertigung allein zu prüfen, ob ein formell wirksamer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt. Das gilt unabhängig davon, ob der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nach § 724 Abs. 2 Satz 1 ZPO oder der Notar für die Erteilung der Klausel zuständig ist. Dementsprechend können auch im Klauselerinnerungsverfahren nur Einwendungen formeller Art Gegenstand der Prüfung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2024 - VII ZB 30/23 Rn. 16; Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08 Rn. 12 ff., NJW 2009, 1887).
Demgegenüber sind materielle Einwendungen gegen die Vollstreckung aus einem Titel im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 767, 794 Abs. 1, § 795 Satz 1 ZPO) geltend zu machen. In diesem Klageverfahren kann der Einwand geprüft werden, dass der Vollstreckungsgläubiger nicht mehr Inhaber der titulierten Forderung ist, also die Sachbefugnis verloren hat, aus der titulierten Forderung die Zwangsvollstreckung zu betreiben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - VII ZB 54/21 Rn. 14, MDR 2024, 525; Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl., § 767 Rn. 56).
dd) Die Frage, ob die Gläubigerin liquidationslos vollbeendet und erloschen ist, betrifft einerseits ihre im Klauselerteilungsverfahren zu prüfende Parteifähigkeit und stellt andererseits eine materielle Einwendung gegen die titulierte Forderung dar. Dem Schuldner steht damit der Rechtsbehelf der Vollstreckungsabwehrklage zur Verfügung. Dieser ermöglicht die umfassende Prüfung, ob aufgrund eines zwischen den Kommanditisten geschlossenen Gesellschaftsvertrags im Jahr 2016 und mehreren Gesellschaftsbeschlüssen V.
W.
als einzige Gesellschafterin verblieben und damit die Gläubigerin erloschen ist. Mit der Vollstreckungsabwehrklage kann der Schuldner daher seine Interessen vollständig wahren.
ee) In einem solchen Fall beschränkt sich die Prüfung der Parteifähigkeit im Klauselerteilungsverfahren darauf, ob der Einwand des Schuldners, die Gläubigerin sei liquidationslos vollbeendet und damit erloschen, offensichtlich zutrifft.
Zu dieser Prüfung kann, wie es das Beschwerdegericht getan hat, Einsicht in das Handelsregister genommen werden.
Nach dem Inhalt des Handelsregisters, von dem sich der Senat im Wege des Freibeweises durch Einsichtnahme selbst überzeugt hat, ist die Gläubigerin im Handelsregister eingetragen. Ihre hierdurch belegte Existenz wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Handelsregister nach dem Tod von Dr. E. M. teilweise unrichtig ist. Denn dies betrifft allein die Stellung von Dr. E. M. als einem von drei Gesellschaftern. Der Tod eines von drei Gesellschaftern führt aber nicht zur liquidationslosen Vollbeendigung und damit zum Erlöschen der Gläubigerin.
Umstände, die die Annahme rechtfertigten, die Gläubigerin sei offensichtlich erloschen, ergeben sich auch nicht aus dem vom Schuldner vorgetragenen Inhalt des Gesellschaftsvertrags der Gläubigerin und den von ihr gefassten Gesellschaftsbeschlüssen nach Ableben des Gesellschafters Dr. E. M. , weil die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für das Klauselerteilungsorgan nicht evident sind (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2024 - VII ZB 30/23 Rn. 15).
ff) Mit den vorstehenden Ausführungen weicht der erkennende Senat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht von Entscheidungen des I. Zivilsenats zur Abgabe einer Vermögensauskunft (§ 802c) durch einen Vorsorgebevollmächtigten des Vollstreckungsschuldners (Beschluss vom 23. Oktober 2019 - I ZB 60/18, NJW 2020, 1143) und zur Zwangsvollstreckung betreffend die Erwirkung einer unvertretbaren Handlung nach § 888 ZPO auf Antrag der Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 20/21, NJW 2022, 23) ab. In beiden Verfahren ging es nicht um die im vorliegenden Fall entscheidende Frage, welcher Rechtsbehelf im Buch 8 der Zivilprozessordnung eine umfassende Prüfung ermöglicht, wenn eine materielle Einwendung des Vollstreckungsschuldners sowohl die Parteifähigkeit des Vollstreckungsgläubigers als auch den Bestand des titulierten Anspruchs betrifft.
b) Die notarielle Urkunde vom 26. Januar 2019 verfügt - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - über einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Unterwerfungserklärung des Schuldners genügt dem Konkretisierungsgebot und dem Bestimmtheitserfordernis.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfügt eine notarielle Urkunde über einen vollstreckungsfähigen Inhalt, wenn die Unterwerfungserklärung des Vollstreckungsschuldners dem Konkretisierungsgebot und dem Bestimmtheitserfordernis genügt. Das Konkretisierungsgebot bezieht sich auf den zu vollstreckenden Anspruch, das Bestimmtheitserfordernis auf dessen Inhalt und Umfang, bei einem Zahlungsanspruch insbesondere auf dessen Höhe (BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 55/11 Rn. 14, NJW-RR 2012, 1342).
bb) Die Unterwerfungserklärung des Schuldners genügt dem Konkretisierungsgebot, da der zu vollstreckende Anspruch durch die Bezugnahme auf § 1 der Urkunde bezeichnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13 Rn. 20, NJW 2015, 1181). Aus § 1 ergibt sich, dass der Anspruch aus der Bürgschaftsverpflichtung des Schuldners folgt.
Der Einwand der Rechtsbeschwerde, das Konkretisierungsgebot sei nicht erfüllt, weil die in § 1 der Urkunde genannte Hauptschuld nicht 3.000.000 €, sondern 3.000.000 $ betrage, greift nicht durch. Mit dem Konkretisierungsgebot sollen pauschale Unterwerfungserklärungen verhindert werden, in deren Folge das Vollstreckungsorgan die notarielle Urkunde daraufhin untersuchen müsste, welche Ansprüche im Einzelnen geregelt sind (vgl. BT-Drucks. 13/341, S. 21). Dafür genügt der Hinweis auf § 1 der notariellen Urkunde. In welcher Höhe dieser Anspruch besteht, ist eine Frage der Bestimmtheit.
Entsprechendes gilt für den weiteren Einwand der Rechtsbeschwerde, es sei nicht klar, inwieweit Kosten abgedeckt sein sollen.
cc) Die Unterwerfungserklärung des Schuldners genügt dem Bestimmtheitsgebot.
Eine notarielle Urkunde ist als Titel bestimmt genug, wenn der zu vollstreckende Umfang der Leistungspflicht in der Unterwerfungserklärung bezeichnet ist. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein. Notfalls ist der Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen. Dabei muss der Titel aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03, BGHZ 165, 223, juris Rn. 25).
Die Unterwerfungserklärung in der notariellen Urkunde vom 26. Januar 2019 regelt unmissverständlich, dass der Schuldner sich hinsichtlich eines Anspruchs in Höhe von 3.000.000 € der Zwangsvollstreckung unterwirft. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, darin liege ein Widerspruch zu dem in § 1 der notariellen Urkunde genannten Anspruch, der 3.000.000 $ betrage, so dass ein Vollstreckungsorgan die Höhe des zu vollstreckenden Betrags nicht feststellen könne, ist das unerheblich. Das Vollstreckungsorgan orientiert sich grundsätzlich ausschließlich an dem Inhalt der Unterwerfungserklärung. Nur wenn diese nicht hinreichend klar ist, ist im Wege der Auslegung die Urkunde insgesamt in den Blick zu nehmen. Ist aber - wie hier - die Unterwerfungserklärung selbst eindeutig, ist das zur Erfüllung des Bestimmtheitsgebots ausreichend.
Soweit die Unterwerfungserklärung "Zinsen ab dem 31.12.2018 als geschuldet" regelt, ist zwar der Zinssatz nicht genannt. Dieser kann aber im Wege der Auslegung der Urkunde ohne weiteres festgestellt werden und beträgt 4,5 % p.a.
III. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Pamp Jurgeleit Sacher Borris Graßnack Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 05.10.2023 - 70 II 47/23 LG Berlin II Tegeler Weg, Entscheidung vom 17.05.2024 - 6 T 1/24 -