Paragraphen in 4 StR 132/20
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4 | 247 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 132/20 BESCHLUSS vom 26. August 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:260820B4STR132.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Senat kann offen lassen, ob – wie die Revision meint – eine Verletzung des § 247 Satz 4 StPO darin liegen könnte, dass der gemäß § 247 Satz 1 StPO für die Dauer der Vernehmung beider Nebenklägerinnen aus dem Sitzungszimmer entfernte Angeklagte zwar nach seinem Wiedereintritt in die Hauptverhandlung unmittelbar über den Inhalt beider Aussagen unterrichtet wurde (zum Zeitpunkt der Unterrichtungspflicht vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 5 StR 543/17, NStZ-RR 2018, 117; LR StPO/Becker, 27. Aufl., § 247 Rn. 45), er jedoch nicht bereits nach der ersten Zeugenvernehmung wieder zur Hauptverhandlung zugelassen und unverzüglich über den Inhalt der Zeugenvernehmung unterrichtet wurde, bevor die zweite Zeugin in seiner erneuten Abwesenheit vernommen worden ist. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass die vom Landgericht gewählte Verfahrensweise, den Angeklagten erst nach Abschluss beider Vernehmungen zu unterrichten, nicht gegen § 247 Satz 4 StPO verstößt (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 5. November 1996 – 4 StR 490/96, insoweit in NStZ 1997, 123 nicht abgedruckt; Beschluss vom 20. Februar 2002 – 3 StR 345/01, BeckRS 2002, 02448; in diesem Sinne Becker, aaO, Rn. 46; aA KMR/Hiebl, 88. EL Stand November 2018, § 247 Rn. 144; SK StPO/Frister, 5. Aufl., § 247 Rn. 70; Metz, NStZ 2017, 446, 449). Einer Entscheidung der Rechtsfrage bedarf es nicht, da der Senat unter den gegebenen Umständen jedenfalls ein Beruhen des Urteils auf einem möglichen Verstoß gegen § 247 Satz 4 StPO oder den Grundsatz des fairen Verfahrens ausschließen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte durch die gewählte Verfahrensweise in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wurde, zumal er im Anschluss an seine Wiederzulassung und seine Unterrichtung über den Inhalt der Zeugenvernehmungen von seinem Fragerecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Sost-Scheible Sturm Quentin Rommel Bartel Vorinstanz: Detmold, LG, 28.10.2019 ‒ 22 Js 544/18 23 KLs 27/19
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