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26 W (pat) 14/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 14/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 303 48 798 – S 261/13 Lösch BPatG 152 08.05 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. März 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Dr. Himmelmann beschlossen:

Der Beschluss der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Dezember 2013 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 303 48 798 angeordnet worden ist.

Gründe I Mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 hat die Markenabteilung auf den Löschungsantrag der Antragstellerin hin u.a. die teilweise Löschung der Marke 303 48 798 angeordnet. Dagegen hat die Antragsgegnerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 hat die Antragstellerin den Löschungsantrag zurückgenommen.

II Mit der Zurücknahme des Löschungsantrags ist dem Löschungsverfahren gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist daher auf Antrag der Antragsgegnerin auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss der Markenabteilung im Umfang der angeordneten Teillöschung wirkungslos ist (BGH Mitt. 1998, 264 - Puma).

-3Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.

Dr. Fuchs-Wissemann Dr. Himmelmann Reker Bb

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