Paragraphen in I ZB 85/16
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 85/16 BESCHLUSS vom 22. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:220217BIZB85.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Rechtsbeschwerdeführer wird als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 4. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Ablehnungsantrag der Rechtsbeschwerdeführer ist unzulässig. Die Beschwerdeinstanz ist durch den Senatsbeschluss vom 4. Januar 2017 beendet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 2 ff.).
Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, juris Rn. 1).
Büscher Schwonke Koch Feddersen Löffler Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2016 - 4 W 40/16 -
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