Paragraphen in V ZB 210/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 47 | GKG |
1 | 516 | ZPO |
1 | 565 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 210/17 BESCHLUSS vom 28. November 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:281117BVZB210.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen:
1. Die Beklagten sind, nachdem sie die Beschwerde gegen den am 1. September 2017 verkündeten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels verlustig. Sie tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 565, § 516 Abs. 3 ZPO analog).
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Maßgeblich ist die Beschwer der Beklagten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2015 – V ZR 124/14, juris Rn. 12 mwN). Das ist hier, da die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des ihre Berufung zurückweisenden Beschlusses erreichen wollten, die Wertminderung, die ihre Wohnung infolge der Zustimmung zur Veräußerung der Wohnung des Klägers erfährt. Diese schätzt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte auf 5.000 €.
Stresemann Kazele Brückner Hamdorf Weinland Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 01.07.2017 - 7 C 153/16 WEG LG Koblenz, Entscheidung vom 01.09.2017 - 2 T 517/17 -
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1 | 47 | GKG |
1 | 516 | ZPO |
1 | 565 | ZPO |
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