Paragraphen in 4 StR 100/17
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1 | 244 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 100/17 BESCHLUSS vom 25. April 2017 in dem Straf- und Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 9. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:250417B4STR100.17.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit seitens der Revision die Verletzung formellen Rechts beanstandet wird, ist die erhobene Rüge bereits unzulässig, da es sich bei dem Antrag vom 21. November 2016 mangels Behauptung einer konkreten Tatsache nicht um einen gemäß § 244 Abs. 6 StPO zu bescheidenden Beweisantrag handelt. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist aus nämlichem Grunde nicht in zulässiger Weise geltend gemacht. Im Übrigen ist die erhobene Rüge auch unbegründet, worauf seitens des Generalbundesanwalts zutreffend hingewiesen worden ist.
Sost-Scheible Roggenbuck Bender Feilcke Paul
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