Paragraphen in IV ZR 130/23
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1 | 3 | GKG |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 130/23 BESCHLUSS vom 10. Juli 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:100724BIVZR130.23.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2024 durch die Richterin Dr. Bußmann als Einzelrichterin beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 18. Juni 2024 zum Kassenzeichen 7 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Erinnerung des Klägers ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 2; vom 19. März 2019 - IV ZR 30/18, juris Rn. 1).
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 3). Eine solche macht der Kläger nicht geltend. Der Kostenansatz gemäß Nr. 1242 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) ist nicht zu beanstanden.
Auch eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG scheidet mangels fehlerhafter Sachbehandlung durch das Gericht aus. Dies setzte einen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler, der offen zu Tage tritt, voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00, NJW-RR 2003, 1294 [juris Rn. 4]). Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers beruhte nicht auf einem solchen Fehler, insbesondere hat der Senat seine Zuständigkeit nicht zu Unrecht angenommen.
Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 01.09.2022 - I-1 O 428/20 OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.2023 - I-10 U 152/22 -
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