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20 W (pat) 24/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 24/13 Verkündet am 28. Januar 2015

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 11 2005 001 927.6-53 …

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny BPatG 154 05.11 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes, zuständig für die Klasse G 07 C, hat mit Beschluss vom 24. September 2010 die PCT-Patentanmeldung PCT/US2005/023946 in der nationalen Phase mit dem deutschen Aktenzeichen 11 2005 001 927.6 und mit der deutschsprachigen Bezeichnung

„Digitale und analoge Diagnostikdaten nutzendes Fahrzeugdatenaufzeichnungsgerät“

zurückgewiesen.

Die Prüfungsstelle führte insbesondere aus, dass sich sämtliche erfindungswesentlichen Merkmale des Anspruchs 1 in naheliegender Weise aus dem mit den Druckschriften D1 und D2 aufgezeigten Stand der Technik ergäben, und dieser sonach mangels Erfindungshöhe seines Gegenstands nicht gewährbar sei.

Die Druckschriften lauten im Einzelnen:

D1 US 6 208 919 B1 D2 WO 2004 / 044 546 A1.

Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin am 25. Oktober 2010 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schreiben vom 24. November 2010, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 25. November 2010, Beschwerde eingelegt. Wie in der mit diesem Schreiben eingereichten Beschwerdebegründung ausgeführt, verfolgt die Anmelderin ihre Anmeldung weiter.

Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt:

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. September 2010 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 8 vom 3. September 2010, eingegangen am 6. September 2010 Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b vom 7. Juli 2009, eingegangen am 8. Juli 2009 Beschreibungsseiten 3 bis 20 vom 9. Februar 2007, eingegangen am selben Tag Zeichnungen:

Figuren 1 bis 4 vom 9. Februar 2007, eingegangen am selben Tag Hilfsantrag 1:

Patentansprüche 1 bis 7 vom 24. November 2010, eingegangen am 25. November 2010 Hilfsantrag 2:

Patentansprüche 1 bis 6 vom 24. November 2010, eingegangen am 25. November 2010 Übrige Unterlagen jeweils wie Hauptantrag.

Im Übrigen regt der Bevollmächtigte der Anmelderin an, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, da er das rechtliche Gehör durch die Prüfungsstelle verletzt sieht.

Der unabhängige Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„1. Fahrzeugdiagnostiksystem (101), umfassend: einen Digitaldatenverbinder (201), der gestaltet ist, um sich mit einem Datenport an einem Fahrzeug (103) zu verbinden und digitale Diagnostikdaten vom Fahrzeug (103) zum Fahrzeugdiagnostiksystem (101) zu liefern; eine Analogsonde (201), die gestaltet ist, um analoge Diagnostikdaten aus dem Fahrzeug (103) zu entnehmen; ein Auslösedatenspeichersystem (209), das konfiguriert ist, um zu speichern: die Identität von Diagnostikdaten aus einem Fahrzeug (103) sowohl des digitalen Typs vom Digitaldatenverbinder (201) als auch des analogen Typs von der Analogsonde (203), die hinsichtlich einer Auslösecharakteristik zu überwachen sind; die Auslösecharakteristik; und die Identität von Diagnostikdaten aus einem Fahrzeug (103) sowohl des digitalen Typs vom Digitaldatenverbinder (201) als auch des analogen Typs von der Analogsonde (203), die aufzuzeichnen sind, in Reaktion auf die Detektion der Auslösecharakteristik in den Diagnostikdaten, die zu überwachen sind; ein Diagnostikdatenspeichersystem (207), das konfiguriert ist, um Diagnostikdaten aus dem Fahrzeug (103) sowohl des digitalen Typs vom Digitaldatenverbinder (201) als auch des analogen Typs von der Analogsonde (203) zu speichern; und ein Verarbeitungssystem (211), das konfiguriert ist, um das Fahrzeugdiagnostiksystem (101) zu veranlassen zum: Empfangen von einem Benutzer des Fahrzeugdiagnostiksystems (101): einer Auswahl von Diagnostikdaten, die hinsichtlich einer Auslösecharakteristik zu überwachen sind, sowohl aus digitalen Diagnostikdaten vom Digitaldatenverbinder (201) als auch aus analogen Diagnostikdaten von der Analogsonde (203), die aus dem Fahrzeug empfangen werden können; der Auslösecharakteristik; und einer Auswahl von Diagnostikdaten, die aufzuzeichnen sind, in Reaktion auf die Detektion der Auslösecharakteristik, wobei die Diagnostikdaten analoge Diagnostikdaten von der Analogsonde (203) sind, wenn digitale Diagnostikdaten zum Überwachen ausgewählt werden, und wobei die Diagnostikdaten digitale Diagnostikdaten von dem Digitaldatenverbinder (201) sind, wenn analoge Diagnostikdaten zum Überwachen ausgewählt werden,

Speichern der Auswahlen und der Auslösecharakteristik im Auslösedatenspeichersystem (209); Lesen der Auswahlen und der Auslösecharakteristik aus dem Auslösedatenspeichersystem (209); Empfangen sowohl analoger Diagnostikdaten von der Analogsonde (203) als auch digitaler Diagnostikdaten von dem Digitaldatenverbinder (201), einschließlich der Auswahl von Diagnostikdaten, die zu überwachen sind, und der Auswahl von Diagnostikdaten, die aufzuzeichnen sind; Überwachen der empfangenen Diagnostikdaten, die ausgewählt wurden, um überwacht zu werden, zwecks Feststellung, ob sie die vom Benutzer spezifizierte Auslösecharakteristik erfüllen; und Aufzeichnen der empfangenen Diagnostikdaten, die ausgewählt wurden, um aufgezeichnet zu werden, im Diagnostikdatenspeichersystem (207) in Antwort bzw. Reaktion auf eine Feststellung, dass die Auslösecharakteristik erfüllt worden ist.“

An den unabhängigen Patentanspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 8 gemäß Hauptantrag an, zu deren Wortlaut auf die Amtsakte verwiesen wird.

Der unabhängige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

„1. Fahrzeugdiagnostiksystem (101), umfassend: einen Digitaldatenverbinder (201), der gestaltet ist, um sich mit einem Datenport an einem Fahrzeug (103) zu verbinden und digitale Diagnostikdaten vom Fahrzeug (103) zum Fahrzeugdiagnostiksystem (101) zu liefern; eine Analogsonde (201), die gestaltet ist, um analoge Diagnostikdaten aus dem Fahrzeug (103) zu entnehmen; ein Auslösedatenspeichersystem (209), das konfiguriert ist, um zu speichern: die Identität von Diagnostikdaten aus einem Fahrzeug (103) sowohl des digitalen Typs vom Digitaldatenverbinder (201) als auch des analogen Typs von der Analogsonde (203), die hinsichtlich einer Auslösecharakteristik zu überwachen sind; die Auslösecharakteristik; und die Identität von Diagnostikdaten aus einem Fahrzeug (103) sowohl des digitalen Typs vom Digitaldatenverbinder (201) als auch des analogen Typs von der Analogsonde (203), die aufzuzeichnen sind, in Reaktion auf die Detektion der Auslösecharakteristik in den Diagnostikdaten, die zu überwachen sind; ein Diagnostikdatenspeichersystem (207), das konfiguriert ist, um Diagnostikdaten aus dem Fahrzeug (103) sowohl des digitalen Typs vom Digitaldatenverbinder (201) als auch des analogen Typs von der Analogsonde (203) zu speichern; und ein Verarbeitungssystem (211), das konfiguriert ist, um das Fahrzeugdiagnostiksystem (101) zu veranlassen zum: Empfangen von einem Benutzer des Fahrzeugdiagnostiksystems (101): einer Auswahl von Diagnostikdaten, die hinsichtlich einer Auslösecharakteristik zu überwachen sind, sowohl aus digitalen Diagnostikdaten vom Digitaldatenverbinder (201) als auch aus analogen Diagnostikdaten von der Analogsonde (203), die aus dem Fahrzeug empfangen werden können; der Auslösecharakteristik; und einer Auswahl von Diagnostikdaten, die aufzuzeichnen sind, in Reaktion auf die Detektion der Auslösecharakteristik, wobei die Diagnostikdaten analoge Diagnostikdaten von der Analogsonde (203) sind, wenn digitale Diagnostikdaten zum Überwachen ausgewählt werden, und wobei die Diagnostikdaten digitale Diagnostikdaten von dem Digitaldatenverbinder (201) sind, wenn analoge Diagnostikdaten zum Überwachen ausgewählt werden, Speichern der Auswahlen und der Auslösecharakteristik im Auslösedatenspeichersystem (209); Lesen der Auswahlen und der Auslösecharakteristik aus dem Auslösedatenspeichersystem (209); Empfangen sowohl analoger Diagnostikdaten von der Analogsonde (203) als auch digitaler Diagnostikdaten von dem Digitaldatenverbinder (201), einschließlich der Auswahl von Diagnostikdaten, die zu überwachen sind, und der Auswahl von Diagnostikdaten, die aufzuzeichnen sind; Überwachen der empfangenen Diagnostikdaten, die ausgewählt wurden, um überwacht zu werden, zwecks Feststellung, ob sie die vom Benutzer spezifizierte Auslösecharakteristik erfüllen; und Aufzeichnen der empfangenen Diagnostikdaten, die ausgewählt wurden, um aufgezeichnet zu werden, im Diagnostikdatenspeichersystem (207) in Antwort bzw. Reaktion auf eine Feststellung, dass die Auslösecharakteristik erfüllt worden ist; wobei das Auslösedatenspeichersystem (209) weiterhin konfiguriert ist, um eine Anfangszeit zum Aufzeichnen der Diagnostikdaten, die aufzuzeichnen sind, in Bezug darauf zu speichern, wann eine Feststellung gemacht worden ist, dass die Auslösecharakteristik erfüllt worden ist; und das Verarbeitungssystem (211) weiterhin konfiguriert ist, um das Fahrzeugdiagnostiksystem (101) zu veranlassen zum: Empfangen einer Anfangszeit vom Benutzer zwecks Aufzeichnens der Diagnostikdaten, die aufzuzeichnen sind, in Bezug darauf, wann eine Feststellung gemacht worden ist, dass die Auslösecharakteristik erfüllt worden ist; Speichern der Anfangszeit im Auslösedatenspeichersystem (209); Lesen der Anfangszeit aus dem Auslösedatenspeichersystem (209); und Beginnen des Aufzeichnens der empfangenen Diagnostikdaten, die ausgewählt wurden, um aufgezeichnet zu werden, zur Anfangszeit.“

An den unabhängigen Patentanspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 7 gemäß Hilfsantrag 1 an, zu deren Wortlaut auf die Gerichtsakte verwiesen wird.

Der unabhängige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

„1. Fahrzeugdiagnostiksystem (101), umfassend: einen Digitaldatenverbinder (201), der gestaltet ist, um sich mit einem Datenport an einem Fahrzeug (103) zu verbinden und digitale Diagnostikdaten vom Fahrzeug (103) zum Fahrzeugdiagnostiksystem (101) zu liefern; eine Analogsonde (201), die gestaltet ist, um analoge Diagnostikdaten aus dem Fahrzeug (103) zu entnehmen; ein Auslösedatenspeichersystem (209), das konfiguriert ist, um zu speichern:

die Identität von Diagnostikdaten aus einem Fahrzeug (103) sowohl des digitalen Typs vom Digitaldatenverbinder (201) als auch des analogen Typs von der Analogsonde (203), die hinsichtlich einer Auslösecharakteristik zu überwachen sind; die Auslösecharakteristik; und die Identität von Diagnostikdaten aus einem Fahrzeug (103) sowohl des digitalen Typs vom Digitaldatenverbinder (201) als auch des analogen Typs von der Analogsonde (203), die aufzuzeichnen sind, in Reaktion auf die Detektion der Auslösecharakteristik in den Diagnostikdaten, die zu überwachen sind; ein Diagnostikdatenspeichersystem (207), das konfiguriert ist, um Diagnostikdaten aus dem Fahrzeug (103) sowohl des digitalen Typs vom Digitaldatenverbinder (201) als auch des analogen Typs von der Analogsonde (203) zu speichern; und ein Verarbeitungssystem (211), das konfiguriert ist, um das Fahrzeugdiagnostiksystem (101) zu veranlassen zum: Empfangen von einem Benutzer des Fahrzeugdiagnostiksystems (101): einer Auswahl von Diagnostikdaten, die hinsichtlich einer Auslösecharakteristik zu überwachen sind, sowohl aus digitalen Diagnostikdaten vom Digitaldatenverbinder (201) als auch aus analogen Diagnostikdaten von der Analogsonde (203), die aus dem Fahrzeug empfangen werden können; der Auslösecharakteristik; und einer Auswahl von Diagnostikdaten, die aufzuzeichnen sind, in Reaktion auf die Detektion der Auslösecharakteristik, wobei die Diagnostikdaten analoge Diagnostikdaten von der Analogsonde (203) sind, wenn digitale Diagnostikdaten zum Überwachen ausgewählt werden, und wobei die Diagnostikdaten digitale Diagnostikdaten von dem Digitaldatenverbinder (201) sind, wenn analoge Diagnostikdaten zum Überwachen ausgewählt werden, Speichern der Auswahlen und der Auslösecharakteristik im Auslösedatenspeichersystem (209); Lesen der Auswahlen und der Auslösecharakteristik aus dem Auslösedatenspeichersystem (209); Empfangen sowohl analoger Diagnostikdaten von der Analogsonde (203) als auch digitaler Diagnostikdaten von dem Digitaldatenverbinder (201), einschließlich der Auswahl von Diagnostikdaten, die zu überwachen sind, und der Auswahl von Diagnostikdaten, die aufzuzeichnen sind; Überwachen der empfangenen Diagnostikdaten, die ausgewählt wurden, um überwacht zu werden, zwecks Feststellung, ob sie die vom Benutzer spezifizierte Auslösecharakteristik erfüllen; und Aufzeichnen der empfangenen Diagnostikdaten, die ausgewählt wurden, um aufgezeichnet zu werden, im Diagnostikdatenspeichersystem (207) in Antwort bzw. Reaktion auf eine Feststellung, dass die Auslösecharakteristik erfüllt worden ist; wobei das Auslösedatenspeichersystem (209) weiterhin konfiguriert ist, um eine Anfangszeit zum Aufzeichnen der Diagnostikdaten, die aufzuzeichnen sind, in Bezug darauf zu speichern, wann eine Feststellung gemacht worden ist, dass die Auslösecharakteristik erfüllt worden ist; und das Verarbeitungssystem (211) weiterhin konfiguriert ist, um das Fahrzeugdiagnostiksystem (101) zu veranlassen zum: Empfangen einer Anfangszeit vom Benutzer zwecks Aufzeichnens der Diagnostikdaten, die aufzuzeichnen sind, in Bezug darauf, wann eine Feststellung gemacht worden ist, dass die Auslösecharakteristik erfüllt worden ist; Speichern der Anfangszeit im Auslösedatenspeichersystem (209); Lesen der Anfangszeit aus dem Auslösedatenspeichersystem (209); und Beginnen des Aufzeichnens der empfangenen Diagnostikdaten, die ausgewählt wurden, um aufgezeichnet zu werden, zur Anfangszeit; wobei wobei das Auslösespeichersystem und das Verarbeitungssystem (211) so konfiguriert sind, dass die Anfangszeit spezifiziert werden kann, damit sie vor oder nach der Erfüllung der Auslösecharakteristik liegt.“

An den unabhängigen Patentanspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2 an, zu deren Wortlaut auf die Gerichtsakte verwiesen wird.

Die Beschwerdeführerin hält die Gegenstände in den verteidigten Anspruchsfassungen jeweils für patentfähig, da sie durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen, noch dem Fachmann nahegelegt seien.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).

1. Die Patentanmeldung betrifft laut Seite 1, Absatz [0001] der deutschen Ursprungsunterlagen der genannten PCT-Anmeldung Diagnostiksysteme für Fahrzeuge, einschließlich Systeme, welche Kraftfahrzeuge einer Diagnose unterziehen, Systeme, welche Datenaufzeichnungsgeräte umfassen, und Systeme, welche digitale Diagnostikdaten aus einem Datenstrom verarbeiten.

Einige Fahrzeugdiagnostiksysteme seien mit einem Verbinder ausgeführt, der an einen Digitaldatenport am Fahrzeug anschließe. Anfragen nach verschiedenen Typen digitaler Diagnostikdaten könnten durch den Port vom Fahrzeugdiagnostiksystem zum Fahrzeug geleitet werden. In Reaktion darauf könnten vom Fahrzeug zwecks Analyse digitale Diagnostikdaten durch den Port zurück zum Fahrzeugdiagnostiksystem gesendet werden. Einige Fahrzeugdiagnostiksysteme wiesen ein Datenaufzeichnungsgerät auf. Der Benutzer könne einen Schwellenwert für ein überwachtes Signal eingeben, das die Aufzeichnung digitaler Diagnostikdaten auslöse, die sowohl auf ausgewählten analogen als auch digitalen Diagnostikdaten, welche die Auslösecharakteristik erfüllten, basieren könne (Deutsche Ursprungsunterlagen, Absatz [0002] bis [0012]).

Das Auslösedatenspeichersystem speichere eine Identifikation von zu überwachenden Diagnostikdaten des digitalen und des analogen Typs, eine Auslösecharakteristik der analogen und digitalen Diagnostikdaten und eine Identifikation von aufzuzeichnenden analogen und digitalen Diagnostikdaten. Das Auslösedatenspeichersystem speichere eine Anfangszeit zum Aufzeichnen der Diagnostikdaten in Abhängigkeit davon, wann festgestellt werde, dass die Auslösecharakteristik erfüllt sei. Das Verarbeitungssystem veranlasse das Fahrzeugdiagnostiksystem, eine Anfangszeit vom Benutzer zum Aufzeichnen der Diagnostikdaten zu empfangen, wann festgestellt worden sei, dass die Auslösecharakteristik erfüllt sei, speichere die Anfangszeit im Auslösedatenspeichersystem, lese die Anfangszeit aus dem Auslösedatenspeichersystem und zeichne die empfangenen aufzuzeichnenden Diagnostikdaten ab der Anfangszeit auf. Das Auslösedatenspeichersystem und das Verarbeitungssystem spezifizierten die Anfangszeit so, dass sie vor oder nach der Erfüllung der Auslösecharakteristik liege. Das Auslösedatenspeichersystem speichere eine Aufzeichnungslänge zum Aufzeichnen der Diagnostikdaten. Das Verarbeitungssystem veranlasse das Fahrzeugdiagnostiksystem, eine Aufzeichnungslänge zum Aufzeichnen der Diagnostikdaten vom Benutzer zu empfangen, die Aufzeichnungslänge im Auslösedatenspeichersystem zu speichern, die Aufzeichnungslänge aus dem Auslösedatenspeichersystem zu lesen und die empfangenen ausgewählten Diagnostikdaten für die Aufzeichnungslänge in Reaktion auf eine erfüllte Auslösecharakteristik aufzuzeichnen (Deutsche Ursprungsunterlagen, Absätze [0013] bis [0019]).

Das Verarbeitungssystem könne das Fahrzeugdiagnostiksystem veranlassen, wiederholt bestimmte digitale Diagnostikinformationen, die aufgezeichnet oder überwacht werden sollten, aus dem Fahrzeug anzufordern. Das Fahrzeugdiagnostiksystem könne mit einem Digitaldatenverbinder ausgestattet sein, um sich an einen Datenport am Fahrzeug anzuschließen, eine Analogsonde beinhalten, um analoge Diagnostikinformationen aus dem Fahrzeug zu entnehmen, und eine Anzeige umfassen, um dem Benutzer Diagnostikdaten mitzuteilen, die im Diagnostikdatenspeichersystem aufgezeichnet seien. Das Verarbeitungssystem könne auf Benutzerwunsch veranlassen, dass Diagnostikdaten, die im Diagnostikdatenspeichersystem gespeichert seien, zur Anzeige geleitet würden (Deutsche Ursprungsunterlagen, Absätze [0020] bis [0025]).

Ein Fahrzeugdiagnostikverfahren könne das Empfangen und Speichern einer Benutzerauswahl an analogen und digitalen Diagnostikdaten aus einem Fahrzeug umfassen, die hinsichtlich einer Auslösecharakteristik zu überwachen oder aufzuzeichnen seien, sowie eine hiermit jeweils verknüpfte Anfangszeit, wobei diese vor oder nach der Erfüllung der Auslösecharakteristik liegen könne. Das Fahrzeugdiagnostikverfahren könne auch das Empfangen, Speichern und Lesen einer Aufzeichnungslänge von Diagnostikdaten und das wiederholte Anfordern der digitalen Diagnostikinformationen aus dem Fahrzeug umfassen. Das Fahrzeugdiagnostikverfahren umfasse das Verbinden eines Digitaldatenverbinders mit einem Datenport am Fahrzeug und das Anbringen einer Analogsonde am Fahrzeug sowie auf Nutzeranfrage die Lieferung gespeicherter Diagnostikdaten zu einer Anzeige. Ein Fahrzeugdiagnostiksystem könne ein Verarbeitungssystem umfassen, welches das Fahrzeugdiagnostiksystem veranlasse, analoge Diagnostikdaten aus einem Fahrzeug zu überwachen, um festzustellen, ob sie eine vom Benutzer spezifizierte Auslösecharakteristik erfüllten, und digitale Diagnostikdaten aus diesem in Reaktion auf eine erfüllte Auslösecharakteristik aufzuzeichnen. Das Verarbeitungssystem könne das Fahrzeugdiagnostiksystem veranlassen, von einem Benutzer eine Auswahl der analogen zu überwachenden Diagnostikdaten und der digitalen aufzuzeichnenden Diagnostikdatensowohl aus analogen als auch aus digitalen Diagnostikdatentypen aus dem Fahrzeug zu empfangen. Ein Fahrzeugdiagnostikverfahren könne das Überwachen analoger Diagnostikdaten aus einem Fahrzeug umfassen, um festzustellen, ob sie eine vom Benutzer spezifizierte Auslösecharakteristik erfüllten, sowie das Aufzeichnen digitaler Diagnostikdaten aus demselben in Reaktion auf eine erfüllte Auslösecharakteristik (Deutsche Ursprungsunterlagen, Absätze [0026] bis [0043]).

Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung wird in den deutschen Ursprungsunterlagen nicht wörtlich benannt, sondern ist nur indirekt aus den oben genannten Funktionalitäten zu erschließen. Gemäß einer Eingabe der Anmelderin aus dem Prüfungsverfahren (Amtsakte, Eingabe vom 3. September 2010, S. 2, Kapitel III) sei es aus ihrer Sicht Aufgabe der Anmeldung, „ein Fahrzeugdiagnostiksystem zu schaffen, das Defekte in einer Kette von Komponenten anzeigt“.

2. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplomingenieur der Fachrichtung Mechatronik oder Kraftfahrzeugelektrotechnik mit Fachhochschulabschluss an, der infolge seiner Berufserfahrung Kenntnisse auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsensorik hat und mit der informationstechnischen Aufnahme, Verarbeitung und Darstellung der bei einem Kraftfahrzeug anfallenden digitalen und analogen Daten vertraut ist.

Einige der in den Anspruchsfassungen der geltenden Anträge verwendeten Begriffe bedürfen der Auslegung; der Senat legt diesem folgenden Verständnis zugrunde:

Das anspruchsgemäße Fahrzeugdiagnostiksystem ist allgemein als eine Vorrichtung zu sehen, die in der Lage ist, zur Prüfung der Funktionsfähigkeit eines Kraftfahrzeuges (Kfz) – etwa im Rahmen eines Kundendienstes – Daten sowohl digitaler als auch analoger Art, die im Kfz auf eine nicht näher spezifizierte Weise gewonnen werden, zu erhalten, zu speichern und auszuwerten. Eine Analyse von Fehlfunktionen, also eine Diagnostik, nimmt nicht das beanspruchte System vor, sondern der KFZ-Mechaniker anhand der Datenaufzeichnungen und –auswertungen. Da in den Anspruchsfassungen jedoch das Kfz baulich nicht weiter in den Merkmalswortlaut Eingang findet, ist folglich beim beanspruchten Gegenstand prinzipiell nur von einem System auszugehen, das sich mit der Verwertung von Daten unterschiedlichen Ursprungs befasst, allgemein oft als Messdatenerfassungssystem bezeichnet.

Hauptbestandteil des anspruchsgemäßen Fahrzeugdiagnostiksystems ist ein Verarbeitungssystem, das allgemein als ein Computer mit den üblichen Komponenten, wie z. B. Prozessor, Speicher, Eingabemöglichkeit, anzusehen ist. Denn aus dem Merkmalskontext des Anspruchs 1 (und den deutschen Ursprungsunterlagen, Figur 2, Bezugszeichen 213) lässt sich entnehmen, dass zum Einen eine (allerdings nicht baulich beanspruchte) Eingabemöglichkeit für einen Nutzer vorhanden ist, damit dieser ihn interessierende Parameter oder physikalische Größen zur Aufzeichnung und/oder Auswertung eingeben bzw. auswählen kann. Es besitzt auch eine Empfangs-, Lese-, Speicher- und eine so genannte Auslösefunktionalität im Zusammenhang mit den hier auftretenden Daten. Letztere besitzt nur Relevanz für das Starten einer speziellen Form der Datenverarbeitung von bereits im System vorhandenen Daten, an deren Ende jedoch keine externe Weiterverwendung für das hieraus resultierende Endergebnis oder ein etwaig vorhandenes Zwischenresultat vorgesehen ist. Die Speicherfunktionalität wird von zwei (ggfls. unabhängigen) Speichermodulen übernommen, die im Regelfall sowohl digitale als auch ursprünglich analoge Daten, die jedoch in einer Analogschnittstelle entsprechend A/D-gewandelt werden (können), abzuspeichern vermögen. Letztlich handelt es sich beim Diagnostikdatenspeichersystem und Auslösedatenspeichersystem um übliche digitale Speichermedien.

3. Zum Hauptantrag Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern:

M0 Fahrzeugdiagnostiksystem (101), umfassend: M1 einen Digitaldatenverbinder (201), der gestaltet ist, um sich mit einem Datenport an einem Fahrzeug (103) zu verbinden und digitale Diagnostikdaten vom Fahrzeug (103) zum Fahrzeugdiagnostiksystem (101) zu liefern; M2 eine Analogsonde (201), die gestaltet ist, um analoge Diagnostikdaten aus dem Fahrzeug (103) zu entnehmen; M3 ein Auslösedatenspeichersystem (209), das konfiguriert ist,

um zu speichern:

M3a die Identität von Diagnostikdaten aus einem Fahrzeug (103) sowohl des digitalen Typs vom Digitaldatenverbinder (201) als auch des analogen Typs von der Analogsonde (203), die hinsichtlich einer Auslösecharakteristik zu überwachen sind; M3b die Auslösecharakteristik; und M3c die Identität von Diagnostikdaten aus einem Fahrzeug (103) sowohl des digitalen Typs vom Digitaldatenverbinder (201) als auch des analogen Typs von der Analogsonde (203), die aufzuzeichnen sind, in Reaktion auf die Detektion der Auslösecharakteristik in den Diagnostikdaten, die zu überwachen sind; M4 ein Diagnostikdatenspeichersystem (207), das konfiguriert ist, um Diagnostikdaten aus dem Fahrzeug (103) sowohl des digitalen Typs vom Digitaldatenverbinder (201) als auch des analogen Typs von der Analogsonde (203) zu speichern; und M5 ein Verarbeitungssystem (211), das konfiguriert ist, um das Fahrzeugdiagnostiksystem (101) zu veranlassen zum:

M5a Empfangen von einem Benutzer des Fahrzeugdiagnostiksystems (101):

M5a1 einer Auswahl von Diagnostikdaten, die hinsichtlich einer Auslösecharakteristik zu überwachen sind, sowohl aus digitalen Diagnostikdaten vom Digitaldatenverbinder (201) als auch aus analogen Diagnostikdaten von der Analogsonde (203), die aus dem Fahrzeug empfangen werden können; M5a2 M5a3 M5a4 M5a5 M5b M5c M5d M5e M5f der Auslösecharakteristik; und einer Auswahl von Diagnostikdaten, die aufzuzeichnen sind, in Reaktion auf die Detektion der Auslösecharakteristik, wobei die Diagnostikdaten analoge Diagnostikdaten von der Analogsonde (203) sind, wenn digitale Diagnostikdaten zum Überwachen ausgewählt werden, und wobei die Diagnostikdaten digitale Diagnostikdaten von dem Digitaldatenverbinder (201) sind, wenn analoge Diagnostikdaten zum Überwachen ausgewählt werden, Speichern der Auswahlen und der Auslösecharakteristik im Auslösedatenspeichersystem (209); Lesen der Auswahlen und der Auslösecharakteristik aus dem Auslösedatenspeichersystem (209); Empfangen sowohl analoger Diagnostikdaten von der Analogsonde (203) als auch digitaler Diagnostikdaten von dem Digitaldatenverbinder (201), einschließlich der Auswahl von Diagnostikdaten, die zu überwachen sind, und der Auswahl von Diagnostikdaten, die aufzuzeichnen sind; Überwachen der empfangenen Diagnostikdaten, die ausgewählt wurden, um überwacht zu werden, zwecks Feststellung, ob sie die vom Benutzer spezifizierte Auslösecharakteristik erfüllen; und Aufzeichnen der empfangenen Diagnostikdaten, die ausgewählt wurden, um aufgezeichnet zu werden, im Diagnostikdatenspeichersystem (207) in Antwort bzw. Reaktion auf eine Feststellung, dass die Auslösecharakteristik erfüllt worden ist.

Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig, da ihr Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, wie sich aus der Druckschrift US 6 208 919 B1 (D1) zusammen mit dem Fachwissen ergibt (§ 4 PatG).

Auf Grundlage der Auslegung der im Patentanspruch 1 verwendeten Begriffe ergibt sich folgender Anspruchsgegenstand:

Ein System (M0), das zumindest aus vier Hardwarekomponenten besteht, nämlich:

 einem Digitaldatenverbinder, also einer digitalen Schnittstelle in eine Außenwelt, über die digitale Daten eingelesen (übertragen) werden können (M1);

 einer analogen Komponente, die analoge Daten für das System zu gewinnen und einzulesen vermag (M2);

 zwei Speichereinheiten, jeweils für ursprünglich analoge und digitale Daten, nämlich ein Auslösedatenspeichersystem (M3) und ein Diagnostikdatenspeichersystem (M4) [die jedoch nicht zwingend räumlich getrennt sein müssen, sondern etwa als zwei Partitionen einer Festplatte gestaltet sein können, sofern die analogen Daten vorher A/D-gewandelt wurden, s. o.];

 einem Verarbeitungssystem (M5), also einem Prozessor oder einer sonstigen Recheneinheit zur Bearbeitung vorhandener Daten.

Diese Komponenten werden im Rahmen des Anspruchs 1 durch das Zuschreiben bestimmter Funktionalitäten teilweise weiter ausgestaltet.

Vor diesem Hintergrund ist aus der Druckschrift US 6 208 919 B1 (D1) allgemein ein System bekannt (Figur 1: „data acquisition system, 10“ i. V. m. Anspruch 1: „A vehicle data acquisition system for acquiring information relating to vehicle component operation characteristics, …“ (Unterstreichung hinzugefügt); Merkmal M0) zum Aufzeichnen und Analysieren von Betriebsdaten eines Kfz, das aus einem Digitaldatenverbinder zum Einlesen digitaler Daten besteht, der hier in Form eines für die digitale Datenaufnahme vorgesehenen Adapters realisiert ist (Figur 1, insb. „data acquisition unit 12“ mit „pin adapter” i. V. m. Anspruch 1: „a digital acquisition card connected to at least one vehicle component, for acquiring a digital input signal” (Unterstreichungen hinzugefügt); Merkmal M1) und einer so genannten Analogsonde, die dasselbe für analoge Signale bewirkt, wie der digital operierende Adapter für digitale Signale (Figur 1, insb. „data acquisition unit 12” mit „ribbon connector” i. V. m. Anspruch 1: „an analog acquisition card connected to at least one vehicle component for acquiring an analog input signal“ (Unterstreichungen hinzugefügt); Merkmal M2). Das bekannte System weist auch Speichermedien auf, die im Rahmen der „data aquisition unit 12“ thematisiert werden, da dieses als handelsüblicher Computer / PC ausgestaltet ist (vgl. Beschriftung in Figur 1 zum Bezugszeichen 12: „Texas Micro Pentium 120/200 Computer“), der „at least 48 megabytes of memory“ (Sp. 2, Z. 56-59) aufweist, so dass der Fachmann unter diesen Voraussetzungen aus der Existenz eines RAM zwangsläufig auf Speichereinheiten schließt, die z. B. jeweils für ursprünglich analoge und digitale Daten vorgesehen sein können, etwa indem er im Rahmen der Programmierung entsprechende Bereiche auf dem vorgesehenen Speichermedium den jeweils gewünschten Daten zuordnet; dass diese anspruchsgemäß als Auslösedatenspeichersystem und Diagnostikdatenspeichersystem bezeichnet werden, ist aus technischer Sicht unerheblich und auch nicht erfindungsrelevant, da ein digitaler Speicher in keiner Weise durch die Vorgeschichte seiner digital auf ihm gespeicherten Daten räumlich-körperlich anders ausgestaltet oder seine Funktionalität anders als ohnehin vorgesehen genutzt wird (Merkmale M3, M4). Um mit diesen Daten umzugehen, ist mit dem bekannten „PC“ in funktionsnotwendiger Weise auch ein Verarbeitungssystem im Sinne der Anmeldung verbunden (Sp. 2, Z. 56-59, „pentium processor“, „memory“), so dass mit diesem eine wie auch immer geartete Bearbeitung von Daten (aus welcher Quelle auch immer) vorgenommen werden kann (Merkmal M5).

In diesem Zusammenhang soll das so genannte Auslösedatenspeichersystem anspruchsgemäß digitale Daten unterschiedlicher Zielsetzung bzw. Verwendung speichern können. Weder der Zweck noch die Nutzung dieser Daten im Verarbeitungssystem können eine erfinderische Tätigkeit begründen, da hierdurch die Speichereinheiten nicht weiter spezifiziert werden (Merkmale M3a, M3b, M3c).

Auch die beanspruchte Funktionsbeschreibung für das Verarbeitungssystem des Anspruchs 1 kann die notwendige erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da das bekannte System mittels eines handelsüblichen PCs realisiert sein kann (Figur 1), auf dem die anspruchsgemäß geforderten Softwarefunktionen (= Programme) ohne weitere notwendige Systemkomponenten ausgeführt werden können. Denn das bekannte System kann ebenfalls Eingabedaten eines Benutzers durch sein Verarbeitungssystem empfangen, d. h. mittels der für einen PC üblicherweise zur Verfügung stehenden Tastatur und der im PC hierfür vorgehaltenen weiteren baulichen Komponenten ist eine Dateneingabe möglich (vgl. Figur 1, rechts oben. „keyboard“; Merkmal M5a); dabei ist es unerheblich, welcher Zweckbestimmung die über diese Eingabemöglichkeit in den PC gelangenden Daten letztlich zugeführt werden (Merkmal M5a1 bis M5a5).

In weiterer Übereinstimmung mit dem Anspruchsgegenstand ist es mit dem bekannten System möglich, die genannten Eingabedaten im Auslösedatenspeichersystem zu speichern, digitale Daten aus dem Auslösedatenspeichersystem auszulesen, analoge und digitale Diagnostikdaten über die vorhandenen Schnittstellen zu empfangen (= einzulesen) und die empfangenen Diagnostikdaten zu überwachen und aufzuzeichnen (= speichern) (Merkmal M5b bis M5f). Denn hier handelt es sich um die üblichen Verfahrensabläufe, die in einem Computer (PC) mit Schnittstellen zum Einlesen von Messdaten ausgeführt werden.

Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 für den Fachmann auf Grund seiner Fachkenntnisse in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, wie er aus der Druckschrift US 6 208 919 B1 (D1) bekannt ist. Er beruht folglich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.

4. Zum Hilfsantrag 1 und 2 Das Fahrzeugdiagnostiksystem nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 weist folgende zusätzliche Merkmale auf (Ergänzungen im Vergleich zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fett):

M0-M5f M6 wobei das Auslösedatenspeichersystem (209) weiterhin konfiguriert ist, um eine Anfangszeit zum Aufzeichnen der Diagnostikdaten, die aufzuzeichnen sind, in Bezug darauf zu speichern, wann eine Feststellung gemacht worden ist, dass die Auslösecharakteristik erfüllt worden ist; und M7 das Verarbeitungssystem (211) weiterhin konfiguriert ist, um das Fahrzeugdiagnostiksystem (101) zu veranlassen zum:

M7a Empfangen einer Anfangszeit vom Benutzer zwecks Aufzeichnens der Diagnostikdaten, die aufzuzeichnen sind, in Bezug darauf, wann eine Feststellung gemacht worden ist, dass die Auslösecharakteristik erfüllt worden ist; M7b Speichern der Anfangszeit im Auslösedatenspeichersystem (209); M7c Lesen der Anfangszeit aus dem Auslösedatenspeichersystem (209); und M7d Beginnen des Aufzeichnens der empfangenen Diagnostikdaten, die ausgewählt wurden, um aufgezeichnet zu werden, zur Anfangszeit.

Das Fahrzeugdiagnostiksystem nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist folgende zusätzliche Merkmale auf (Ergänzungen im Vergleich zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 fett):

M0-M7d M8 wobei das Auslösespeichersystem und das Verarbeitungssystem (211) so konfiguriert sind, dass die Anfangszeit spezifiziert werden kann, damit sie vor oder nach der Erfüllung der Auslösecharakteristik liegt.

Die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 ist nicht patentfähig, da sich sein Gegenstand für den Fachmann jeweils ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, wie er aus der Druckschrift US 6 208 919 B1 (D1) zusammen mit seinem Fachwissen bekannt ist (§ 4 PatG).

Die beiden Hilfsanträge ergänzen den bisherigen Merkmalskontext ausschließlich durch Maßnahmen, die die Eingabe, Aufnahme, interne Verarbeitung und Nutzung von Zeitangaben unterschiedlichster Art betreffen. Sie stellen jedoch für einen Fachmann im gegebenen technischen Kontext und in der Form wie hier beansprucht lediglich platt selbstverständliche oder funktionsnotwendige Maßnahmen dar, die in ihrer speziellen Ausprägung lediglich dem Untersuchungsgegenstand und den entsprechenden Randbedingungen geschuldet sind. Die Protokollierung von Zeiten bzw. deren Festlegung, wie sie für die zu bearbeitende Fragestellung in Form von Zeitvorgaben benötigt wird (als Zeitfenster, Startzeitpunkte oder ggfls. systeminterne Ablaufzeiten), sind Grundvoraussetzungen für eine sinnvolle und gemäß stetem Nutzerwunsch möglichst effiziente Auswertung der eingegebenen bzw. eingelesenen Daten. Im Übrigen wird durch diese Vorgaben das anspruchs- gemäße System nicht weiter räumlich und körperlich ausgestaltet. Die hier zum Anspruch 1 hinzutretenden Merkmale können folglich die notwendige erfinderische Tätigkeit nicht begründen (Merkmale M6 bis M8).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 ist daher nicht patentfähig.

5. Mit dem Patentanspruch 1 gemäß den jeweiligen Antragsfassungen sind im Einzelnen auch die entsprechenden jeweils auf diesen rückbezogenen weiteren Patentansprüche der jeweiligen Antragsfassungen nicht gewährbar, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH, Beschluss vom 26. September 1996 – X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät, mit weiteren Nachweisen).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

6. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen (§ 80 Abs. 3 PatG) kam nicht in Betracht.

Entgegen dem Vortrag der Anmelderin sieht der Senat ihr rechtliches Gehör durch den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle nicht verletzt.

Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, der unmittelbar gem. Art. 103 Abs. 1 GG, § 93 Abs. 2 PatG für das Gericht und in sinngemäßer Anwendung auch für das Deutsche Patent- und Markenamt als Verwaltungsbehörde gilt (vgl. BGH Beschluss vom 28. April 1966 – Ia ZB 9/65 – GRUR 1966, 583 f. - Abtastverfahren), bedeutet, dass Parteien Gelegenheit gegeben werden muss, selber zum gesamten Sachverhalt und zu allen Rechtsfragen Stellung zu nehmen (BVerfG NJW 96, 3202). Er verlangt insbesondere nicht zusätzlich, dass das Amt oder das Gericht den Verfahrensbeteiligten jeweils vor der Sachentscheidung ihre endgülti- ge Rechtsauffassung offenzulegen hätten (BGH, a. a. O. – Abtastverfahren; Busse/Schuster/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Auflage, § 93 Rdn. 6).

Wird das rechtliche Gehör versagt, liegt grundsätzlich ein wesentlicher Verfahrensverstoß vor, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr führt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Entscheidung auf dem Verstoß beruht, es also nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (BVerfGE 13, 132, 144).

Hiervon kann jedoch unter Berücksichtigung der Argumentationslinie der Prüfungsstelle in den von ihr im Rahmen des Prüfungsverfahrens vor der Zurückweisung der Anmeldung abgesetzten drei Bescheiden nicht ausgegangen werden. Denn sie hat ihren Zurückweisungsbeschluss nicht auf Gründe gestützt, zu denen sie in den Vorbescheiden nicht schon einmal explizit Stellung genommen hatte. Vor diesem Hintergrund ist die wegen fehlender Sachdienlichkeit erfolgte Ablehnung des Antrags der Anmelderin auf Anhörung (§ 46 Abs. 1 PatG in der bis 31. März 2014 geltenden Fassung) nicht zu beanstanden. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).

Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.

Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;

2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben

(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).

Dr. Mayer Dorn Albertshofer Dr. Wollny Pü

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1 123 GVG
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